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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Handwerk im Reisegewerbe ohne Meisterbrief: die 10 häufigsten Fragen

1. Welche Tätigkeiten darf ich im Reisegewerbe ausführen?

Jedes Handwerk kann im Reisegewerbe ausgeführt werden. Für Handel mit verschiedenen Waren gibt es Einschränkungen (siehe § 56 Gewerbeordnung). Dies betrifft im Bereich des Handwerks die Gesundheitshandwerke und das Gold- und Silberschmiedhandwerk.

Das Bundesverfassungsgericht sagt (in der Entscheidung BVerfGE 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 Randnummer 29) zur Frage, ob es Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten gibt:

"Das Reisegewerbe betrifft somit im Wesentlichen Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden. Tendenziell geht es insoweit um Minderhandwerk. Letztlich ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt wird."

Aus dem Zusammenhang dieses Zitats geht klar hervor, dass das Bundesverfassungsgericht allein wegen der Regeln der Auftragserteilung im Reisegewerbe davon ausgeht, dass im Reisegewerbe im Wesentlichen Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden ausgeführt werden. Solange sich der Reisegewerbetreibende aber an die Regeln der Auftragserteilung hält, kann er die volle Kunstfertigkeit von Handwerken im Reisegewerbe ausüben. Weder aus dem Gesetzestext noch aus diesem Zitat lässt sich eine grundsätzliche Einschränkung des Reisegewerbes auf Reparaturen und kleinere Handreichungen ableiten.

Die frühere Beschränkung, dass das Friseurhandwerk im Reisegewerbe nur mit Meisterbrief ausgeübt werden darf wurde im Rahmen der Handwerksnovelle zum 01.01.2004 aufgehoben (im § 56 Gewerbeordnung wurde Abs. 1 Nr. 5 gestrichen).

2. Was kostet eine Reisegewerbekarte ?

3. Wird ein Gesellenbrief benötigt?

Nein, im Gesetzestext werden keinerlei Nachweise über Kenntnisse und Erfahrungen verlangt (selbstverständlich ist es nicht zu empfehlen, sich ohne Kenntnisse und Erfahrungen selbständig zu machen!).

4. Wie komme ich zu meiner Reisegewerbeerlaubnis?

In der Regel übernimmt die Ordnungsbehörde die Besorgung eines Teils der Unterlagen.

5. Was lasse ich in die Karte eintragen ?

Versuchen Sie möglichst allumfassende Formulierungen eintragen zu lassen oder listen Sie vollständig Tätigkeitsbereiche auf.

Das VG Würzburg (Az: W 6 K 03.1040 - vom 11.02.2004) hat einem Antragsteller recht gegen, der eine Reisegewerbekarte für "Baudienstleistungen aller Art" beantragt hatte. Dabei hat das VG Würzburg es nicht als Hinderungsgrund angesehen, dass der Antragsteller selber angegeben hat, für organisatorische Vorbereitungen und Vorbereitungen der handwerklichen Tätigkeiten eine Werkstätte zu unterhalten.

6. Was habe ich mit der Industrie- und Handelskammer zu tun ?

Als Reisegewerbetreibende/r sind Sie grundsätzlich kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Allerdings versuchen einige Industrie- und Handelskammern auch Reisegewerbetreibende als Zwangsmitglieder zu vereinnahmen.

7. Was habe ich mit der Handwerkskammer (HWK) zu tun ?

Die HWK behaupten immer wieder nach § 17 Handwerksordnung das Recht zu haben, zu prüfen, ob ein/e Reisegewerbetreibende/r so arbeitet, dass er/sie in die Handwerksrolle eingetragen müsste.

Wir gehen davon aus, dass die Handwerkskammer kein Betretungsrecht bei Reisegewerbetreibenden hat.

Sollte eine Handwerkskammer eine solche Prüfung durchführen wollen, empfehlen wir eine Rücksprache mit der BUH - Geschäftsstelle.

8. Was habe ich mit dem Finanzamt zu tun?

Unter 17.500,- Euro Jahresumsatz sind Sie nicht verpflichtet in den Rechnungen Mehrwertsteuer auszuweisen

Über 17.500,- Euro Jahresumsatz müssen Sie die Mehrwertsteuer in den Rechnungen aus weisen und sind darüber dem Finanzamt rechenschaftspflichtig.

Lassen Sie sich über die Details dieser Regel vom Finanzamt oder einem Steuerberater informieren.

9. Welche persönlichen Versicherungen sind besonders empfehlenswert ?

Der BUH bietet seinen Mitgliedern günstige Gruppenversicherungen.

10. Welche Regeln muss ich beim Reisegewerbe beachten?

"Entscheidend ist insoweit, dass die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht." hebt das Bundesverfassungsgericht in obiger Entscheidung hervor.

Sie dürfen eine gewerbliche Niederlassung haben, aber nur außerhalb Ihrer Niederlassung verkaufen und Leistungen anbieten.

Mit Ihren Leistungen brauchen Sie nicht sofort zu beginnen. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem oben genannten Urteil zu dieser immer wieder vorgetragenen Behauptung aus:

"Danach entspricht es weder dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO noch vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, diese Vorschrift derart restriktiv auszulegen, dass ein "Aufsuchen einer Bestellung auf Leistung" nicht anzunehmen ist, wenn die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. Dem Schutzzweck des § 55 GewO, die Verbraucher vor unlauteren Geschäftsmethoden zu schützen, wird nicht nur genügt, wenn der Reisegewerbetreibende in der Lage ist, die gewerblichen Leistungen sofort auszuführen, sondern auch dann, wenn er sie erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erbringt."

Literaturhinweise:

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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