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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Die Monopolkommission erstellt regelmäßig Gutachten für die Bundesregierung. In ihrem 12. Hauptgutachten vom Juli 1998 hat die Monopolkommission eine deutliche Lockerung des Meisterzwangs empfohlen. Für die Anhörung der Bundesregierung zu dem Gutachten am 18.11.1998 hat der BUH folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben:

Stellungnahme des BUH zum XII. Hauptgutachten der Monopolkommission


An das

Bundesministerium für Wirtschaft

- Referat I B 5 -

Villemombler Straße 76

53123 Bonn


Betr.: Anhörung der Verbände zum XII. Hauptgutachten der Monopolkommission

Bezug: Schreiben I B 5 - 22 02 87/24 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ziel des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V. (BUH) ist die Förderung von Menschen, die ihre handwerklichen Fähigkeiten ohne Meisterbrief ausüben.

Die Regulierungen im Handwerk, die die Monopolkommission im XII. Hauptgutachten anspricht, betreffen viele unserer Mitglieder und unzählige Menschen, mit denen wir beratend Kontakt hatten.

Aufgrund dieser Erfahrung nehmen wir zum XII. Hauptgutachten der Monopolkommission wie folgt Stellung:

Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker BUH e.V. begrüßt die Forderung der Monopolkommission, den Meisterbrief als Voraussetzung zur Gründung eines stehenden Gewerbebetriebs im Handwerk abzuschaffen.

Auch der BUH erwartet nach Abschaffung der Meisterpflicht eine Gründungswelle mit positiver Auswirkung auf den Arbeitsmarkt. Die OECD beklagt seit Jahren, daß in Deutschland die Selbständigenquote zu gering sei. Sie sagt, in Deutschland brauche man entsprechende Rahmenbedingungen, dann könne man 500.000 neue Selbständige bekommen. Nach verschiedenen Schätzungen könnten nach Wegfall der Meisterpflicht zwischen 200.000 und 500.000 Arbeitsplätze entstehen.

Nach unserer Auffassung sollte, wie in Industrie, Handel und dem Garten- und Landschaftsbau die Ausbildereignungsprüfung, in Verbindung mit der Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufspraxis, ausreichende Voraussetzung für die Berechtigung zum Ausbilden sein.

Ein Problem für Gewerbetreibende im handwerklichen Bereich ist, daß - wie der Jurist Professor Strober es ausdrückt - im Handwerk so gut wie alles umstritten ist.

Schon mehr Rechtssicherheit, für die unter Punkt 66 des Hauptgutachtens aufgeführten Möglichkeiten, ohne Meisterbrief handwerklich tätig zu sein, würde zu weiteren Existenzgründungen und neuen Arbeitsplätzen führen.

Für einen Gesellen mit langjähriger Berufserfahrung, der eine der unter Punkt 66 genannten Möglichkeiten handwerkliche Tätigkeiten auszuführen nutzt, ist es erniedrigend , daß er trotz steuerlicher Offenlegung, trotz Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft, trotz eigener Betriebshaftpflicht-, Kranken- und Rentenversicherung, ständig in Sorge vor einer Verfolgung wegen angeblicher Schwarzarbeit sein muß. Die Übernahme von Eigenverantwortung ist diesen Menschen verboten.

SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN haben im Koalitionsvertrag vereinbart:

"Wir werden den Zugang zur selbständigen Tätigkeit im Handwerk erleichtern. Es muß künftig möglich sein, den Meisterbrief nach der Existenzgründung berufsbegleitend zu erwerben. Der große Befähigungsnachweis bleibt Voraussetzung für die Selbständigkeit im Handwerk."

Eine Regelung, der zufolge der Meisterbrief erst nach der Existenzgründung berufsbegleitend zu erwerben ist, stellt keine Erleichterung für diejenigen dar, die bisher vom Handwerksmarkt ausgeschlossen sind. Die Regelung wird den Erfordernissen der Europäischen Einigung, der Absicht den Zugang zur selbständigen Tätigkeit im Handwerk zu erleichtern und der Absicht, neue Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor Handwerk zu schaffen, nicht gerecht. Mit einer Ausnahmebewilligung nach ß 8 der Handwerksordnung ist es auch heute schon möglich, den Meisterbrief berufsbegleitend zu erwerben.

Die Auflage, den Meisterbrief nachzumachen, stellt den Jungunternehmer aber vor erhebliche Probleme.

Nach zwei Jahre haben neugegründete Unternehmen in der Regel gerade erst die Anfangsschwierigkeiten überwunden. Insolvenzstatistiken zeigen, daß sich ein Unternehmen erst nach zehn Jahren stabilisiert.

Wenn in Zukunft der Meisterbrief erst nach der Existenzgründung erworben werden muß, wie lange hat ein Existenzgründer Zeit, die Prüfungen abzulegen? Soll mit der Meisterausbildung schon begonnen werden, während das Unternehmen im Aufbau ist. Dies würde viele Existenzgründungen wegen der zusätzlichen Belastung zum Scheitern verurteilen.

Oder muß die Meisterprüfung erst nach fünf bis 13 Jahren abgelegt werden? Dann ist die Inländerdiskriminierung offensichtlich. Bürger anderer EU-Staaten dürfen sich als selbständige Handwerker niederlassen, wenn sie im Heimatland sechs Jahre selbständig oder Betriebsleiter waren.

Was passiert, wenn der Jungunternehmer die Meisterprüfung nicht besteht? (Immer wieder fallen mehr als die Hälfte der Prüflinge bei der Meisterprüfung durch, im Durchschnitt über alle Gewerke beträgt die Durchfallquoten 25%.) Muß der Betrieb dann geschlossen werden? Sollen Arbeitsplätze in gut laufenden Betrieben vernichtet werden? Häufig würden Jungunternehmer vor der Entscheidung stehen, entweder den Betrieb am Laufen zu halten, oder die Meisterprüfung zu bestehen.

Welche Bank gewährt einem Existenzgründer einen Kredit für Meisterschule und -prüfung sowie für seine Investitionen zur Existenzgründung, wenn nicht sicher ist, daß er den Betrieb weiterführen darf.

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Regelung, wird auch dem Problem der 70.000 anstehenden Betriebsübernahmen im Handwerk in den nächsten fünf Jahren nicht gerecht. Schon heute ist abzusehen, daß für viele Betriebe, keine Nachfolger gefunden werden wird. Einem erheblichen Teil der dort Beschäftigten, droht die Arbeitslosigkeit. Die Versorgung mit Handwerksleistungen wird sich verschlechtern, die Schwarzarbeit wird zunehmen.

Wir fordern die Koalition auf, den Zugang zur selbständigen Tätigkeit im Handwerk substanziell zu erleichtern.

Schon vor einer gesetzlichen Neuordnung des Zugangs zum Handwerksmarktes, sollte die Regierung die Möglichkeiten, ohne Meisterbrief im Handwerk selbständig tätig zu sein, sehr bald verbessern. Vorschläge hierzu sind in der Stellungnahme zu Punkt 66 aufgeführt.

Es ist zu hoffen, daß durch eine Gesetzesänderung den Handwerkskammern Einhalt geboten wird, die sich durch immer weiter Prozesse neue Vorbehaltsbereiche erkämpfen. Zur Zeit werden insbesondere im Trockenbau und im Reisegewerbe Meisterlose Unternehmen zur Aufgabe gedrängt. Hierbei kommt es bei weitem nicht immer zu Prozessen, häufig nehmen die Betriebsinhaber das Risiko eines Prozesses nicht auf sich. Immer wieder wird in einer solchen Situation eine Meister eingestellt, der im Betrieb nicht präsent ist. Diese Praxis wird von den betroffenen Unternehmern als Schutzgelderpressung empfunden. Diese Praxis wird von Karl-Heinz Scherhag Präsident der Handwerkskammer Koblenz, Mitglied des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (Präsidium ZDH) selbst für die Dienstleistung "Hausmeisterservice" propagiert.

Unter unseren Mitgliedern kennen wir keine Insolvenzen, wohl aber Betriebsschließungen, aufgrund von einem Gerichtsbeschluß, aufgrund von Drohungen der Handwerkskammern und weil die Betriebsinhaber ausgewandert sind.

Zu den einzelnen Punkten des Hauptgutachtens:

Punkt 63: Weniger Existenzgründungen:

Aus eigener Erfahrung und unserer Beratungspraxis wissen wir, daß zahlreiche Existenzgründungen wegen der Handwerksordnung unterbleiben. Diejenigen, die eine unter Punkt 66 des Hauptgutachtens genannte Möglichkeit nutzen, ohne Eintragung in die Handwerksrolle tätig zu sein, sind in ihrer wirtschaftlichen Betätigung wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit erheblich eingeschränkt. Dies führt dazu, daß trotz ausreichender Auftragslage auf Einstellungen verzichtet wird.

Die Bundestagsdrucksache 13/10495 bestätigt, daß die Handwerksordnung die Gründungsdynamik wesentlich dämpft. Dort ist von einer Gründungsquote von 5% im Handwerk im Gegensatz zu 11% in der Gesamtwirtschaft die Rede. Dies erwähnen wir noch einmal, weil der negative Existenzgründungseffekt der Handwerksordnung von den Handwerkskammern bestritten wird.

Punkt 66: Möglichkeiten, ohne Meisterbrief zu arbeiten:

Die Monopolkommission geht davon aus, daß handwerkliche Leistungen ohne Meisterbrief im Reisegewerbe und im unerheblichen Nebenbetrieb erbracht werden können. Laut Gewerbeordnung (Titel III Reisegewerbe) und Handwerksordnung sollte dies auch möglich sein. Einige Gerichtsurteile jüngerer Zeit (VGH Baden Württemberg-14S3220/94) bestreiten dies jedoch. Inzwischen wird uns bekannten reisegewerbetreibenden Handwerker unter Bezugnahme auf dieses Urteil derzeit die Gewerbeausübung untersagt wird. Vielen anderen wird schon die Reisegewerbekarte unter Verweis auf dieses Urteil verweigert.

Als Begründung für die oben angeführte Entscheidung wurde angegeben, daß eine "sofortige Leistungsbereitschaft" bei verschiedenen Handwerken nicht gegeben sei. Zum einen ist das Erfordernis der "sofortigen Leistungsbereitschaft" nicht im Gesetz verankert. Zum andern sind wir der Auffassung, daß das Maßnehmen - als Grundlage jeglicher Arbeitsplanung - z.B. bei der Malerei und Anstreicherei das Grundieren von Flächen, und viele andere vorbereitende Arbeiten, durchaus mit ß55 1,1 (GewO) konform gehen. Damit können wesentliche Leistungen sofort erbracht werden, eine "sofortige Leistungsbereitschaft" ist gegeben.

Mit einer Verordnung sollte die Bundesregierung sehr bald Rechtssicherheit für Hunderte von Betrieben schaffen und sie so vor der Schließung schützen.

Zwischen 1991 und 1996 gab es ca. 11.000 Verurteilungen von handwerksähnlichen Betrieben aufgrund von angeblichen Verletzungen von handwerklichen Vorbehaltsbereichen. Den volkswirtschaftlich unsinnigen Auseinandersetzungen dieser Art sollte der Boden entzogen werden.

Auch die Grenze, wie hoch der handwerkliche Anteil von Unerheblichen Nebenbetrieben sein darf, ist strittig und führt immer wieder zu Verurteilungen.

Ein weiteres Problem für Meisterlose Existenzgründer ist, daß die Handwerkskammern immer wieder selbst die (bisher) unstrittigen Regelungen verschweigen.

Die Bundesregierung sollte schon vor einer Gesetzesänderung eine Richtlinie erlassen, auf deren Grundlage Ausnahmebewilligungen nach ß8 der Handwerksordnung erteilt werden müssen. Diese Richtlinie sollte großzügig (wie in der BVerfGE 1 BvL 44/55 vom 17.7.1961 gefordert), einfach und durchschaubar sein. Insbesondere sollten folgende Personengruppen auf Antrag eine unbefristete Ausnahmebewilligung erhalten:

Punkt 68, 73: Qualitätssiegel:

"Nach einer Untersuchung der Nürnberger Gesellschaft für Konsumforschung beurteilten in einer bundesweiten Umfrage fast 30 Prozent der Befragten die Qualität der Arbeit von illegal Beschäftigten besser als die von offiziell beauftragten Handwerkern. Fast die Hälfte meinte, daß Schwarzarbeiter ihre Aufträge schneller erledigten. Über 90 Prozent halten Schwarzarbeit zudem für wesentlich preisgünstiger." (dpa vom 12.11.1997)

Dies zeigt, daß ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung gerne auf das angebliche "Qualitätssiegel" verzichtet. Diejenigen, die auf den Meisterbrief als Qualitätssiegel vertrauen, bleibt es unbenommen, weiterhin ihre Aufträge an Meisterbetriebe zu vergeben.

Uns sind aus Anfragen zahlreiche Menschen bekannt, die ihrer Arbeit gerne legal nachgehen würden. Die gegenwärtige Marktzugangshürde der Handwerksordnung treibt diese Menschen in die Schwarzarbeit.

Der Auffassung der Monopolkommission zum Gefahrenhandwerk schließen wir uns an. Falls dem Gesetzgeber der Mut fehlt in diesem Punkt der Empfehlung der Monopolkommission zu folgen, sollten innerhalb der "Gefahrenhandwerke" die Tätigkeiten von einfacheren Marktzugangsregeln ausgenommen werden, die wirklich Sicherheitsrelevant sind. (Z.B. für den "Gas- und Wasserinstallateure" die Gasinstallation, nicht aber das Installieren eines Waschbeckens.)

Punkt 69: Marktversagen

Der Markt funktioniert aus unserer Erfahrung sehr gut. Wir kennen Handwerker ohne Meisterbrief, die aufgrund der Qualität ihrer Arbeit höhere Preise am Markt durchsetzen können als Meisterbetriebe.

Punkt 70, 75: Ausbildungsleistung des Handwerks:

Die Argumentation, daß nur wegen des Schutzes vor ruinöser Konkurrenz ausgebildet werde, läßt sich historisch widerlegen. 1926 als der Meisterbrief nur für die Lehrlingsausbildung vorgeschrieben war, wurden bei knapp 4 Mio. Beschäftigten im Handwerk 767.000 Lehrlinge ausgebildet. 1980 im besten Ausbildungsjahr der Nachkriegszeit waren es 703.000 Lehrlinge bei reichlich 4 Mio. Beschäftigten. Einerseits ignorieren die Befürworter der Meisterpflicht diese Historische Tatsache, anderseits wurde für den Gerüstbau, in dem eine hohe Ausbildungsleistung ohne Meisterpflicht gegeben war, die Meisterpflicht am 1.4.1998 eingeführt.

Die hohe Ausbildungsleistung im Gerüstbau vor seiner Aufnahme in die Anlage A bestätigt die Monopolkommission darin, daß positive externe Effekte zur Ausbildungsleistung des Handwerks führen. An diesem Beispiel wird offensichtlich, daß die Meisterpflicht lediglich dem Schutz vor Konkurrenz für die Insider dient.

Punkt 72: individuelle Freiheitsrechte:

Die Beschränkungen der individuellen Freiheitsrechte durch die Handwerksordnung sind erheblich. Hier ist offensichtlich Artikel 12(1) GG (freie Berufswahl) berührt.

Für Menschen, die sich im Handwerk selbständig machen wollen, gibt es viele Gründe, den Meisterbrief nicht zu erwerben, oder sogar nicht erwerben zu können:

Vielen Menschen ist auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit Artikel 2(1) GG verwehrt, da sie, wie dargelegt, den Meisterbrief nicht erwerben können.

Punkt 76: Inländerdiskriminierung

Es wird als Inländerdiskriminierung empfunden, wenn Bürger anderer EU-Staaten sich in Deutschland ohne Meisterbrief selbständig machen dürfen. Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit in der EU könne sie sogar ohne jegliche Qualifikation handwerkliche Leistungen vom Ausland aus anbieten. Dies führt aus unserer Erfahrung, insbesondere bei den Lebenspartnern von Betroffenen, zu einer latenten Ausländerfeindlichkeit. Auch vor dem Hintergrund der restriktiven Vergabe von Reisegewerbekarten und den, unter Punkt 66 erwähnten Betriebsschließungen in diesem Gewerbezweig, werden Europaaversionen erzeugt.

Insbesondere nach einer Ost-Erweiterung der EU wird die Politik einheimischen arbeitslosen Handwerksgesellen und versierten Autodidakten kaum erklären können, warum schlechter qualifiziert Bürger anderer EU-Staaten Arbeiten anbieten dürfen, für deren Ausführung Einheimische bestraft werden.

Punkt: 85: Abschaffung des Großen Befähigungsnachweises - Lehrlingsausbildung

Die Abschaffung des Großen Befähigungsnachweises würde mit Sicherheit zu einer Vielzahl von Existenzgründungen führen. Das Angebot an Handwerklichen Leistungen würde zum Wohl der Verbraucher verbreitert. Gerade für kleine Aufträge, besteht zur Zeit eine Angebotslücke. Für handwerkliche Kleinbetriebe, die nach Abschaffung des Großen Befähigungsnachweises entstehen werden, sollte geprüft werden, ob sie bezüglich des ß 2 SGB VI wie handwerksähnliche Betriebe behandelt werden können.

Aus Sicht des BUH hat der Meisterbrief auch als Voraussetzung zur Lehrlingsausbildung längst ausgedient. Beim derzeitigen Mangel an Ausbildungsplätzen sollte jede Möglichkeit genutzt werden, weitere Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Gerade das Argument für die Meisterpflicht, daß durch sie die Ausbildungsleistung gesichert wird, ist nicht schlüssig. Warum sollen mehr Ausbildungsplätze dadurch entstehen, daß die Zahl der Ausbildungsbetriebe (im Sinne des kleinen oder großen Befähigungsnachweises) beschränkt wird?

Wie schon oben erwähnt sollte, nach dem Vorbild von Industrie, Handel und dem Garten- und Landschaftsbau die Ausbildungseignerprüfung in Verbindung mit der Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufspraxis, ausreichende Voraussetzung für die Berechtigung zum Ausbilden sein. Die Breite und Qualität der Lehrlingsausbildung bleibt durch die Überbetriebliche Ausbildung und das Duale Ausbildungssystem erhalten. Auch heute schon gewährleisten nur diese beiden Komponenten in der Lehrlingsausbildung ihre Qualität und Breite.

Punkt: 86: Meisterprüfung

Die Handwerkskammern argumentieren, daß ohne Meisterpflicht sich wohl kaum ein Handwerker die Mühe machen werde, den Meisterbrief zu erwerben. Dies offenbart, daß der Meisterbrief heute nur noch als Lizenz zur Gewerbeausübung dient.

Hier wird deutlich, wie wichtig es ist, daß das MEGA-Thema Ausbildung (Bundespräsident Roman Herzog) auch und gerade bezüglich des Handwerks diskutiert werden muß.

Die durch Verordnungen geregelten Prüfungsanforderungen sind, in sich schnell verändernden Handwerksbereichen, schon bei ihrem Inkrafttreten veraltet. Die sich verändernden Arbeitstechniken, die von den offiziellen Handwerksverbänden ja immer wieder als Begründung für Vorbehaltsausweitungen angeführt werden, erfordern ein Lebenslanges Lernen. Dazu paßt nicht das Erfordernis einer einmaligen Meisterprüfung, in welcher veraltete Techniken geprüft werden.

Der Vorschlag der Monopolkommission, den Meistertitel als Ergebnis abgestufter Qualifikationsschritte zu vergeben, paßt auch zu den Vorstellungen von Direktor für Berufsbildungspolitik in der EU Klaus Draxler. Er favorisiert eine kurze (Grund-) Ausbildungszeit mit sich daran anschließenden "Modulen" der Weiterbildung und Spezialisierung.

Auch der BUH befürwortet ein Weiterbildungssystem, bei dem ein Handwerker entsprechend seiner wirtschaftlichen Betätigung Ausbildungsgänge absolviert, von denen er sich einen Wettbewerbsvorteil verspricht. Wer eine Reihe solcher Ausbildungsgänge absolviert hat, sollte berechtigt sein, den Meistertitel zu führen.

Zu einer echten Reform der Meisterausbildung wird es erst kommen, wenn die Meisterausbildungsanbieter um Meisterschüler konkurrieren müssen. Solange der Meisterbrief als Lizenz zur Berufsausübung vorgeschrieben bleibt, findet ein solcher Wettbewerb zu lasten der Qualität der Ausbildung und zum Schaden der Meisterschüler nicht statt.

Unhaltbar jedenfalls ist, daß die Meisterprüfung von selbständigen Handwerksmeistern abgenommen wird, die dort über die zukünftigen Konkurrenten urteilen. Sie sind als Prüfer befangen und immer wird der Verdacht bleiben, daß sie unliebsame Konkurrenz mit ihrer Macht als Prüfer vom Handwerksmarkt ausschließen. Hinter vorgehaltener Hand geben Insider zu, daß die Meisterprüfung zur Steuerung des Handwerklichen Angebots benutzt wird.

Wir hoffen auf eine schnelle Umsetzung der Vorschläge der Monopolkommission zum Handwerk unter Berücksichtigung unserer Kritik zu Meisterpflicht für Ausbildende Betriebe.

Schon Rechtssicherheit für die unter Punkt 66 genannte Möglichkeiten handwerklich tätig zu sein, würde eine weitere Arbeitsplatz Vernichtung stoppen und neue Arbeitsplätze entstehen lassen.

Auch sollte der Zugang zum Handwerksmarkt sehr schnell so weit geöffnet werden, daß auch Gesellen, handwerklich Tätige im Reisegewerbe und Betreiber unerheblicher Nebenbetriebe, jeweils mit drei Jahren Berufserfahrung einen stehenden Handwerksbetrieb selbständig führen dürfen. Dies könnt über die Ausnahmebewilligung nach ß8 der Handwerksordnung geschehen, ohne den Großen Befähigungsnachweis anzutasten.

Für den Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker

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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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