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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Presseinformation (21.04.2000)

Bundesverfassungsgericht im März 2000 zum Meisterzwang

Woltersdorf. Am 31.3.00 hat das Verfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 608/99 der Beschwerde eines Elektroeinzelhändlers statt gegeben. Dem Elektroeinzelhändler war vorgeworfen worden, unzulässig selbständig ein Elektroinstallateur- sowie ein Radio und Fernsehtechnikerhandwerk ausgeübt zu haben. Deswegen war er von Amtsgericht Schwandorf im Oktober 98 zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat der Elektrohändler sich gewehrt. Seine Begründung war, daß in dem Amtsgerichtsurteil nicht unterschieden worden war zwischen den erlaubten Umsätzen im Handels, im Minderhandwerk und im handwerksähnlichen Gewerbe auf der einen Seite und den nur eingeschränkt erlaubten echten Handwerksumsätzen auf der anderen Seite. Zu viele Umsätze seine so fälschlicher Weise seinen handwerklichen Tätigkeiten zugerechnet worden. Deswegen sei der Handwerksumsatz nicht als unerheblich anerkannt worden. Aufgrund dieser falschen Gerichtsentscheidung ist sein Grundrecht auf freie Berufsausübung Artikel 12 Abs.1 GG verletzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Argumenten des Elektroeinzelhändlers recht gegeben, das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen.

Bisher wurde von vielen Gerichten und Ordnungsämtern bei der Frage der unerlaubten handwerklichen Gewerbeausübung davon ausgegangen, daß die handwerkliche Gewerbeausübung ohne Meisterbrief als Ausnahme zum Meisterzwang der Handwerksordnung anzusehen ist. Deswegen wurden die Grenzen handwerklicher Arbeit ohne Meisterbrief sehr eng gezogen und Tausende Unternehmen zu unrecht unter dem Vorwurf der unerlaubten Gewerbeausübung bis hin zur Existenzvernichtung verfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis umgedreht und interpretiert den Meisterzwang als Ausnahme zu dem Grundrecht auf freie Berufsausübung Artikel 12 Abs. 1 GG. Dadurch wird allen Formen der handwerklichen Tätigkeit ohne Meisterbrief mehr Raum gegeben.
Eine endgültige Rechtssicherheit für mehr als Hunderttausend Betriebe im handwerklichen Umfeld fehlt allerdings weiterhin.
Deswegen ist der Gesetzgeber nun aufgefordert, dem Grundrecht auf freie Berufsausübung mehr Raum zu geben.
Die europäische Dienstleistungsfreiheit erlaubt es Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat ohne jeden Qualifikationsnachweis handwerkliche Dienstleistungen in Deutschland anzubieten.
Bürger der Bundesrepublik hingegen müssen die ca. siebenjährige Ausbildung zum Handwerksmeister nachweisen.
Diese Inländerdiskriminierung muß aufgehoben werden. Der Gesetzgeber sollte diese notwendige Erleichterung für Qualifizierte einheimische Unternehmensgründer (Handwerksgesellen und Industriefacharbeiter) beschließen, bevor wieder das Verfassungs-gericht bemüht wird, Anstoß für eine Reform von Überkommenen Strukturen zu geben.

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