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Pressemitteilung (15.10.2000)

Verfassungsgerichtsentscheidung zum Handwerk im Reisegewerbe

(Woltersdorf Oktober 2000) Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil 1 BvR 2176/98 vom 27.09.00 über eine Verfassungsbeschwerde zu handwerklichen Tätigkeiten im Reisegewerbe entschieden. Damit sprach sich das oberste deutsche Gericht bereits das zweite Mal in diesem Jahr gegen die Auslegungspraxis im Handwerksrecht aus.

Zur Frage stand, ob Leistungen im Reisegewerbe im zeitlichen Abstand zur Auftragserteilung erbracht werden dürfen. Hierzu das Verfassungsgericht: Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, auch beim 'Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen' die Bereitschaft zur sofortigen Leistungserbringung zu fordern. Gerade dieses wurde aber von dem Handwerker erwartet. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen setzt aber geradezu voraus, dass die Erfüllung erst in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgt, stellte das Gericht fest: Der entscheidende Unterschied zwischen dem Reisegewerbe und dem stehenden Handwerk liegt darin, dass bei letzterem der Kunde um Angebote nachsucht, bei ersterem die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht.

Ob die weiteren Rügen der Verfassungsbeschwerde zu der Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs Erfolg haben könnten, ließ das Gericht offen, weil bereits im Ausgangsverfahren schon das Reisegewerberecht nicht verfassungskonform ausgelegt worden war.

Durch dieses Urteil ist für zahlreiche Reisegewerbetreibende Rechtssicherheit geschaffen worden. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers Hilke Böttcher aus Hamburger stellt fest: Jeder kann jetzt eine Reisegewerbekarte beantragen und auch Handwerksleistungen in der Rechtsform des Reisegewerbes selbständig anbieten. Der Vorstandssprecher des Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V. (BUH) Thomas Melles kommentiert: Dem Versuch der Handwerksorganisation durch Rechtsverdrehung Konkurrenz auszuschalten, wurde eine klare Absage erteilt. Gerade aus dieser Motivation heraus unterstützte der Berufsverband die nun entschiedene Klage mit finanziellen Mitteln.

Der BUH will sich aber nicht mit diesem Urteil begnügen. Unser Ziel ist und bleibt die Umsetzung der bereits in ganz Europa geltenden Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Handwerk so Melles. Die bisher bekanntgewordenen Pläne der Bundesregierung zur Handhabung der Handwerksordnung gehen dem Verband nicht weit genug. Die Rechtsunsicherheiten - gerade im Minderhandwerk - bleiben bestehen. Deswegen werden wir weitere Verfassungsbeschwerden zur Handwerksordnung unterstützen. Es ist alles andere als sicher, daß der "große Befähigungsnachweis" erneut vor dem Bundesverfassungsgericht als verfasungskonform betätigt wird.

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