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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Junge Liberale und BUH kämpfen gemeinsam gegen den Meisterzwang - Hintergründe

Dieser Text ist Teil der vom 27.11.2000 | Kontaktinformation am Ende der Seite

Hintergrundinformation zum Meisterzwang von den Jungen Liberalen Baden-Württemberg und dem Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker

Schluss mit der Inländerdiskriminierung durch Meisterzwang

Meisterzwang im Handwerk verhindert Existenzgründungen, Betriebsübernahmen, Arbeits- und Ausbildungsplätze

In Deutschland darf sich im Handwerk im wesentlichen nur selbständig machen, wer einen Meisterbrief vorweisen kann. Die verschiedenen Möglichkeiten ohne Meisterbrief selbständig zu arbeiten, werden von den Ordnungsämtern und den Handwerkskammern sehr restriktiv ausgelegt und angewandt.

Inländerdiskriminierung

Durch diese Regelungen werden einheimische Handwerker gegenüber Anbietern aus anderen EU-Ländern erheblich benachteiligt. So dürfen Unternehmer aus z.B. Frankreich oder Holland ohne jeden Qualifikationsnachweis - alleine mit der Gewerbeanmeldung im Heimatland - in Deutschland Handwerksleistungen anbieten. Auch für eine Niederlassung in Deutschland wird von Bürgern anderer EU-Staaten kein Meisterbrief verlangt, sondern nur eine drei bis sechs jährige Selbständigkeit und in Zukunft - in einigen Handwerken - sogar nur eine Ausbildung und fünf Jahre Berufstätigkeit. (Richtlinie 1999/42/EU)
Diese Inländerdiskriminierung wird von den Betroffenen nicht verstanden und ist auch sachlich durch nichts zu rechtfertigen. Mittels des Meisterzwangs entziehen sich deutsche Handwerksbetriebe weitgehend dem Wettbewerb. Angesichts des absehbar zunehmenden Wettbewerbsdrucks durch liberale EU-Regelungen liegt es jedoch auch im Interesse der Meisterbetriebe selbst, sich durch die Abschaffung des Meisterzwangs rechtzeitig für einen schärferen Wettbewerb mit Konkurrenten aus dem EU-Ausland zu rüsten.
Aufgrund eines neuen EuGH Urteils vom 3.10.00 hat sich die Benachteiligung einheimischer Handwerker neuerlich verstärkt.

Arbeits- und Ausbildungsplätze

Übereinstimmend sehen verschieden wirtschaftswissenschaftliche Gutachter und Verbraucherschützer (AgV) im Meisterzwang eine unnötige Behinderung von Selbständigkeit mit negativen Auswirkungen für das Angebot an Handwerksleistungen für den Verbraucher, auf den Arbeitsmarkt und das Angebot von Ausbildungsplätzen.

In Industrie und Handel hat sich seit über 30 Jahren das Berufsbildungsgesetz bewährt. Nach diesem darf Ausbilden, wer Kenntnisse auf Gesellenniveau (Facharbeiterniveau) hat und die Ausbildereignungs-prüfung abgelegt hat. Ein Qualitätsunterschied zwischen den in Industrie oder Handwerk ausgebildeten Menschen besteht nicht. Die Absolventen aus den verschiedenen Wirtschaftsbereichen konkurrieren mit gleichem Erfolg am Arbeitsmarkt. Eine Präferenz der Wirtschaft für Handwerksgesellen gegenüber den verwandten Industriefacharbeitern (z.B. Beton- und Stahlbetonbauer (Industrie) oder Betonstein- und Terrazzohersteller (Handwerk) besteht nicht. Die Ausbildung in der Industrie durch Facharbeiter mit Ausbildereignungsprüfung ist der im Handwerk vollständig gleichwertig.
Das Argument der Verfechter des Meisterzwangs, daß dieser für die Ausbildungsleistung des Handwerks von Nöten sei, geht also vollständig ins Leere. Die Ausbild durch Gesellen ist der in einem Meisterbetrieb gleichwertig, in dem auch heute schon tatsächlich von den Gesellen ausgebildet wird. Und warum sollte weniger im Handwerk ausgebildet werden, wenn es mehr Betriebe gäbe, die Ausbilden dürfen? Auch in anderen Länder ohne Meisterzwang, wie z.B. der Schweiz oder in Meisterfreien Trockenbau wird in gleicher Qualität und Menge von Meisterbetrieben und Nicht-Meisterbetrieben ausgebildet. Diese Tatsache hat ja auch den Gesetzgeber dieses Jahr bewogen den Trockenbau endgültig vom Meisterzwang zu befreien.

Verfolgung von unerlaubter Handwerksausübung

Wer heute im weiten handwerklichen Umfeld Produkte oder Dienstleistungen anbietet (etwa im handwerksähnlichen Gewerbe, im Minderhandwerk, im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb oder im Reisegewerbe) muß sehr häufig Verfolgungen durch Ordnungsämter und Handwerkskammern über sich ergehen lassen. Handhabe ist hier das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, daß entgegen der umgangssprachlichen Bedeutung nicht Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung sonder angeblich unerlaubte Handwerksausübung unter Strafe stellt.
Bedauerlicherweise sind die Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern nicht in der Lage oder nicht Willens Auskünfte darüber zu erteilen, welche Tätigkeiten unter die sogenannten Vorbehaltsbereiche des Handwerks fallen. Für die Betroffenen Unternehmer bedeutet dies, dass sie auf Aufträge verzichten, die sie ausführen dürften und im Glauben andere Aufträge annehmen zu dürfen, diese ausführen und dann gegen sie existenzvernichtende Bußgelder verhängt werden.
Auch das Verfassungsgerichtsurteil 1 BvR 608/99 vom 31.3.2000 hat zu kaum einer Erleichterung für die Betroffenen geführt. Weiterhin werden selbst einfachste Tätigkeiten nicht als Minderhandwerk eingeordnet und die Möglichkeit eines unerheblichen Nebenbetriebs wird verwehrt.
Auch werden weiterhin trotz des Verfassungsgerichtsurteils 1 BvR 2176/98 Reisegewerbekarten für Handwerksausübung verweigert.

Bei Abschaffung des Meisterzwangs erwarten wir bundesweit 500.000 neue Existenzgründungen die nach drei bis vier Jahren ca. 2 Millionen Arbeitsplätze schaffen könnten. Im Gegensatz dazu drohen bei Beibehaltung des Meisterzwangs in den nächsten fünf Jahren bei ca. 50.000 Betrieben im Handwerk die Übergaben an Nachfolger zu scheitern, wodurch ca. 500.000 Arbeitsplätze verloren gehen werden.Das Land Baden-Württemberg muss bis dahin alle Möglichkeiten voll ausschöpfen, die Situation zu verbessern. Wir fordern die Landesregierung auf, bis zur generellen Abschaffung des Meisterzwangs durch die Bundesregierung, die Handwerksordnung zu flexibilisieren. Das De-facto-Berufsverbot im Handwerk muss bis zu seiner völligen Abschaffung von der Landesregierung maximal untergraben werden. Dies kann per Verordnung geschehen.
Wichtigste Forderung des BUH und der Jungen Liberalen Baden-Württemberg ist dabei, einen Kriterienkatalog zu erlassen, der klar regelt, unter welchen Umständen Ausnahmebewilligungen zu erteilen sind. Damit wird die Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen der Willkür der Regierungspräsidien und Handwerkskammern entzogen. Gleichzeitig entsteht bei dementsprechend erfüllten Kriterien ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Erteilung der Ausnahmebewilligungen.

Weiter fordern wir das baden-württembergische Wirtschaftsministerium auf, die vom Bundesverfassungsgericht verlangte großzügige Vergabe der Ausnahmebewilligungen endlich in der Verwaltung durchzusetzen.

Die Spitzenstellung im Handwerk kann mittelfristig nur gesichert werden, indem mehr Wettbewerb zugelassen wird.

Betriebszahlen in Baden-Württemberg:

Handwerksähnliche Betriebe haben von 18.933 in 1996 auf 21.191 zum 30.6.2000 zugenommen. Im Gegensatz dazu haben die Betriebe des Vollhandwerks vom 99.000 in 1996 auf 97.661 abgenommen, obwohl seit 1998 die Betriebe des Gerüstbaus nicht mehr dem handwerksähnlichen Gewerbe, sondern dem Vollhandwerk zugerechnet werden. Zum Gerüstbau ist noch zu bemerken, daß dieser Gewerbebereich im ersten Halbjahr 1999 bundesweit mit 5,4% oder -335 Betrieben den größten Rückgang zu verzeichnen hatte.

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