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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Presseinformation (17.02.2000)

Meisterzwang - Inländerdiskriminierung in Österreich abgemildert!

Wien, Dezember 99. Wie in Deutschland so besteht auch in Österreich der Meisterzwang. Aufgrund der europäischen Einigung hat Österreich die Möglichkeit geschaffen, in Österreich ohne Meisterbrief selbständig zu arbeiten, wenn man vorher in einem anderen EU-Staat im Handwerk Betriebsleiter oder selbständig war. Am 9.12.99 hat der österreichischen Verfassungsgerichtshof dieses Einschränkung, daß die Erfahrung als Betriebsleiter oder Selbständiger in einem anderen EU-Staat erworben werden mußte als Inländerdiskriminierend und Verfassungswidrig aufgehoben. In dem Urteil heißt es:

"Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß eine entsprechende Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit im jeweiligen Gewerbe im Inland im Hinblick auf die für die Erbringung eines Befähigungsnachweises erforderlichen Elemente der kaufmännischen-rechtlichen Anforderungen eher besser als schlechter geeignet ist, das angestrebte Niveau und die erforderliche Qualifikation zu erreichen, ermöglicht sie doch leichter den Erwerb der spezifischen Kenntnisse der österreichischen Rechtslage und der österreichischen Marktgegebenheiten."

Das Gericht hat festgestellt, daß die Unterscheidung zwischen Tätigkeiten und Erfahrung die in Österreich erworben wurden und solchen die in anderen EU-Staaten erworben wurden, gleichheitswidrig ist.

Die Argumentation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs läßt sich direkt auf deutsches Gegebenheiten übertragen. Auch in Deutschland gibt es Menschen die mehrjährige Erfahrung als Betriebsleiter oder selbständige im Handwerk erworben haben. Die in Deutschland erworbenen Erfahrungen werden jedoch gegenüber Berufserfahrungen, die in anderen EU-Staaten erworben wurden weiterhin diskriminiert. Dies prangert der BUH seit Jahren als Inländerdiskriminierung an. Von dem höchsten österreichischem Gericht fühlen wir uns nun in dieser Auffassung bestätigt.

Der deutsche Gesetzgeber ist nun aufgerufen schnellstens diese Diskriminierung zu beseitigen. Wichtig ist uns dabei, daß auch die Erfahrungen im Reisegewerbe und allen anderen Nischen der Handwerksordnung anerkannt werden. Und nicht gleich wieder eine neue Diskriminierung aufgebaut wird. Die meisten anderen EU-Staaten kennen keine Unterscheidung zwischen z.B. den Handwerksbetrieb und einem unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb oder dem Handwerk im stehenden Gewerbe und im Reisegewerbe. Solange diese in Deutschland erworbenen Erfahrungen nicht als gleichwertig zu Erfahrungen aus anderen EU-Staaten anerkannt werden besteht hier eine Inländerdiskriminierung.

Eine Inländerdiskriminierung besteht aber weiterhin in Österreich und Deutschland, solange Unternehmen aus anderen EU-Staaten ohne den Nachweis irgendeiner Ausbildung oder Erfahrung handwerkliche Arbeiten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit von Ausland aus anbieten dürfen, aber die Einheimischen vom Handwerksmarkt ausgeschlossen bleiben.

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