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Handwerk ohne Meisterbrief: Existenz der Arbeitgeber von morgen bleibt bedroht

Berlin 27.03.02 In sämtlichen Industrieländern werden kleine Unternehmen mittlerer Innovativität als Beschäftigungs-Lokomotive gesucht und gefördert. In Deutschland sind dies die typischen Kandidaten für existenzvernichtende Bußgelder nach §1(1)Nr.3 des Schwarzarbeitsgesetzes: "unerlaubte Handwerksausübung".

Die mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vorgesehene Erhöhung des Bußgeldrahmens von 100.000 auf 300.000€ konnte der BUH abwenden.

Trotzdem nimmt der Anreiz für die Kommunen, so ihre Kassen zu füllen, schon allein durch die, so verursachte, prekäre wirtschaftliche Lage weiter zu. Weil die Steuererklärungen über Jahre vorliegen, ist die Realisierung dieser Einnahmen sehr einfach.

Der EU GH hat zwar die Kammer-Zwangsmitgiedschaft toleriert, bei dieser Gelegenheit aber keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich um Unternehmensvereinigungen handelt. Die Handwerkskammern beraten als Körperschaften öffentlichen Rechts gem. gesetzlichen Auftrag die kommunalen Ordnungsämter dahingehend, daß ihre Konkurrenten zu liquidieren seien. Seit neustem treten sie in diesem Verfahren, gesetzeswidrig, selbst als Behörde auf.

Die konservativen Unternehmensvereinigungen Handwerkskammern können auf diesem Wege nur noch deutsche Innovatoren liquidieren, um sie mit vielen Jahren Verzögerung zu imitieren. Dieses time-delay wird so zum Prinzip der deutschen Wirtschaft. EU-ausländische Unternehmer können sich in Deutschland so frei entfalten, wie in Ihren Heimatländern.

Schon die, mit der Handwerksordnung 1935 eingeführte, VOB begünstigt die Meisterbetriebe, indem sie nach ihrer Angebotsstruktur den Markt ordnet. Das hält die Handwerkskammer-Betriebe aber nicht davon ab, eine weitergehende Begünstigung bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu fordern.

SB für den BUH-Vorstand

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