BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Im Rahmen der Diskussion um die Vorschläge der Hartz-Kommission hat die Koalition geplant (siehe Bundestagsdrucksache 15/25 (pdf)) den Paragraph 7 der Handwerksordnung wie folgt zu fassen:
§ 7 a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wer einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezieht, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein Gewerbe der Anlage oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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