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Kreishandwerkerschaft unterliegt vor Landgericht

Der Versuch, die Berufsfreiheit einer reisegewerbetreibenden Handwerkerin einzuschränken, scheitert vor Gericht. Frisörin ohne Meisterbrief darf weiterhin Visitenkarten verteilen.

Am 08.05.2008 stellte das Landgericht Neuruppin fest, dass das Verteilen von Visitenkarten durch Reisegewerbetreibende Handwerker zulässig ist. Im Reisegewerbe ist der selbständige Betrieb eines Handwerks ohne Meistertitel möglich. Geklagt hatte die Kreishandwerkerschaft Oberhavel, die einer im Reisegewerbe tätigen Frisörin das Verteilen von Visitenkarten untersagen lassen wollte.

Im Protokoll zu einem Versäumnisurteil (AZ 1 O 130/08) legt das Gericht fest, dass ein Verbot des Verteilens von Visitenkarten eine Einschränkung des Grundrechtes auf Berufsfreiheit bedeutet.

"Das Gericht untermauert hier unsere Auffassung, dass Visitenkarten von Reisegewerbetreibenden dem Schutzzweck der Gewerbeordnung (§ 55) dienen.", so Jonas Kuckuk vom Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH) "Die leichte Identifizierbarkeit des Handwerkers ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden Verbraucherschutzes"

Die Hamburger Anwältin der Frisörin, Frau Hilke Böttcher: "Ich gehe davon aus, dass Kreishandwerkerschaften weiterhin versuchen werden, Reisegewerbetreibenden Handwerkern das Verteilen von Visitenkarten zu untersagen. Betroffene sollen in keinem Falle eine Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben"

Auf zahlreichen Wegen versuchen Innungen, Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften meisterfreien Handwerkern die Gewerbetätigkeiten zu untersagen. Davon zeugen alleine seit März 2007 21 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gegen Hausdurchsuchungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief.

Zitat aus dem Protokoll:

Die Kammer weist darauf hin, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 27.09.2000 § 55 Gewerbeordnung verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass das bloße Verteilen von Visitenkarten durch die Beklagte zulässig ist. Anderenfalls würde die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Beklagten in unzulässiger Weise eingeschränkt. Durch das Verteilen der Visitenkarte wird im Übrigen auch der Schutzzweck von § 55 Gewerbeordnung unterstützt, nachdem die Beklagte als Ausübende eines Reisegewerbes leichter identifizierbar ist.
Nach Auffassung der Kammer ist auch eine irreführende Werbung durch das Verteilen der Visitenkarten nicht zu besorgen, da es sich nicht um eine öffentliche Werbung handelt, wie z. B. durch eine Zeitungsanzeige oder Eintragung ins Telefonregister.
Soweit die Klägerin Ihren Antrag darauf stützt, das sie befürchtet, dass die Beklagte entgegen § 55 Gewerbeordnung auch auf Bestellung der Kunden tätig wird, weist die Kammer darauf hin, dass diese Behauptung durch die Klägerseite nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.

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