BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig
Geschichtliches zum Handwerk und zum Kampf für Gewerbefreiheit
- Geschichte
des Meisterzwangs in der Bundesrepublik Deutschland
- Handwerksrecht im NS-Staat
- 18.10.1933: Die Mitgliedschaft handwerklicher Arbeitnehmer beim
Reichsverband der Handwerker:
Juden können Mitglieder i Handwerker-Verbänden (Innungen) werden,
doch nich Ämter in deren Leitung einnehmen.
- 1935 wurde der Meisterzwang eingeführt.
- 12.03.1935: Der Reichstand des deutschen Handwerks gibt zur
Durchführung der Handwerksordnung Erläuterungen in einem Rundschreiben
an die ihm nachgeordneten Stellen und Fachverbände heraus.
Das Handwerkszeichen ist an nichtarische Handwerk nicht abzugeben.
- 12.11.1938: I. VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben:
Juden ist vom 1.1.1939 ab der Betrieb von Einzelhandels-, Versandgeschäften oder
Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. …
- 9.12.1938 Nichtzulassung von Juden zu handwerkliche, kaufmännischen usw. Prüfungen:
Im Einvernehmen mit dem Minister des Innern wird bestimmt, dass Juden zu
den gesetzlichen Prüfungen der Industrie- und Handelskammern sowie
Handwerkskammern nicht zuzulassen sind. Es darf ihnen aber zur
Förderung der jüdischen Auswanderung eine Bescheinigung über ihre
Berufsausbildung oder ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegeben werden.
- 21.12.1938: Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk:
Für Handwerker wird Berufsunfähigkeits- und Altersversicherung eingeführt.
Handwerker im Sinne des Gesetzes sind alle Handwerker, die in die Handwerksrolle
eingetragen sind. (Nach der VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen
Wirtschaftsleben war Juden der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt;
sie wurden in der Rolle gelöscht.)
- siehe: Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat J. Walk (Hrsg.), UTB
- Franz Droste: Die Handwerkerfrage - (Erschienen 1884)
- Böhmert, Carl Victor: Freiheit der Arbeit! : Beitr. zur
Reform der Gewerbegesetze - (Erschienen 1858)
- Einführung
der Gewerbefreiheit in Bremen 4. April 1861
- AUSEINANDERSETZUNGEN UM GEWERBEREFORMEN UND UM DIE EINFÜHRUNG DER GEWERBEFREIHEIT IM KÖNIGREICH HANNOVER
- Dissertation zur Erlangung des philosophischen Doktorgrades an der
Philosophischen Fakultät der Georg – August - Universität zu Göttingen
- Geschichte der Gewerbefreiheit in Preusen
- Handwerk - Gewerbefreiheit contra Gewerbeordnung im 19. und 20. Jahrhundert in der Schweiz
- Das Handwerk der Stadt Oldenburg zwischen Zunftbindung
und Gewerbefreiheit (1731 - 1861) / Barnowski-Fecht, Sabine (1999)
- Zentrales Thema der Arbeit ist die ständisch- korporative Arbeits-
und Lebenswelt des "alten Handwerks", die allmähliche Auflösung dieser vorindustriellen
Lebensform im Zuge der Entprivilegierung der alten Stadtbürgergemeinde und der städtischen
Gewerbe sowie die Beharrungskraft zünftiger Vorstellungen und Traditionen in Form einer
sich ausbildenden Mittelstandsideologie. Der innere Strukturwandel des stadtoldenburger
Zunfthandwerks zwischen 1731 (Reichsabschied) und 1861 (Gewerbefreiheit in Oldenburg) bzw.
die Wechselwirkung von zünftiger Lebensform und Modernisierungskräften wird mit Hilfe
einer "integrierten Handwerksgeschichte" untersucht. Sie verknüpft einerseits die
sozialökonomische Lage der Meister und Gesellen, ihre sozialen Beziehungen, rechtliche
Regelungen (Amtsartikel u.ä.), Sozialmentalität (zünftiges Wert- und Normengefüge),
Gewerbepolitik, Öffentlichkeit mit der allgemeinen Wirtschafts-, Sozial- und
Politikgeschichte. Andererseits hebt sie Gemeinsamkeiten und Symptomatisches an der
Oldenburger Entwicklung hervor, indem die Verhältnisse in anderen Städten und Ländern
vergleichend hinzugezogen werden. Außerdem sollen Ursachen und Verlauf von sozialem
Wandel am Oldenburger Beispiel verfolgt werden. Um regionale und örtliche Verhältnisse
und Mentalitäten als spezifische, die Entwicklung wesentlich mitbestimmende Kräfte zu
erfassen, wurden neben den vorfindbaren Strukturen besonders deren Wahrnehmung und
Deutung durch Handwerker, städtische und staatliche Behörden beschrieben.
Einführung der Gewerbefreiheit außerhalb Preußens
Außerhalb Preußens wurde die Gewerbefreiheit durch folgende Gesetze eingeleitet:
- Bayern, Gesetz vom 30. Januar 1868;
- Königreich Sachsen, Gesetze vom 15 Oktober 1861 und 23. Juni 1868;
- Württemberg, Gesetz. vom 12. Februar 1862;
- Baden, Gesetz vom 20. September 1862 und VO vom 24. September 1862;
- Bremen, GewO vom 4. April 1861; Hamburg, Gesetz vom 7. November 1864;
- Großherzogtum Hessen, VO vom 16. Februar 1866;
- Lübeck, Gesetz vom 29. September 1866;
- Oldenburg, Gesetz vom 11. Juli 1861;
- Coburg-Gotha, GewO vom 21. März 1863;
- Meiningen, Gesetz vom 16. Juni 1862;
- Weimar, Gesetz vom 30. April 1862;
- Altenburg, Gesetz vom 31. März 1863;
- Schwarzburg-Rudolstadt, Gesetz vom 8. April 1864;
- Sondershausen, Gesetz vom 11. November 1865;
- Waldeck, Gesetz vom 24. Juni 1862;
- Reuß, ältere Linie, Gesetz vom 20. Mai 1868;
- Reuß, jüngere Linie, Gesetz vom 11. April 1863.
(Quelle: Richterliche Anwendung des Code Civil in seinen europäischen Geltungsbereichen ausserhalb Frankreichs, Von Barbara Dölemeyer, Heinz Mohnhaupt, Alessandro Somma Mitwirkende Personen Barbara Dölemeyer, Veröffentlicht von Vittorio Klostermann, 2006, ISBN 3465034562, 9783465034568)
Literatur zur Geschichte der Gewerbefreiheit im Netz
Schon vor über hundert Jahren wurde für die Gewerbefreiheit im Handwerk
gestritten, bevor die Nazis den Meisterzwang wieder
eingeführt haben. Einige Argumente sind im
Eugen Richter Archiv dokumentiert.
Der Streik der Bayreuther Maurer- und Zimmergesellen von Heidi Althaus
Nach den Maßstäben der heutigen Handwerksordnung wären eine ganze Reihe von bedeutenden
Erfindern Schwarzarbeiter.
"Die Entwicklung der Bremer Gewerbefreiheit und ihre Folgen" Promotion von Frau Dr. Branding, Bremen 1951, Carl Schünemann Verlag Bremen
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