http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
Start | Selbstständig ohne Meisterbrief | Probleme wegen Meisterzwang | Handwerkspolitik | Über den BUH

Falschinformationen von öffentlichen Einrichtungen zur Handwerksausübung ohne Meisterbrief

Städte, Landkreise und Handwerkskammern informieren häufig falsch oder irreführend über die Frage, welche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen und welche als Schwarzarbeit gelten. Im Internet konnten wir keine auch nur annähernd korrekte und nicht irreführende Darstellung darüber finden, was unerlaubte Handwerksausübung ist.

Bei den Darstellungen von Schwarzarbeit werden immer wieder folgende Punkte falsch dargestellt:

Unerheblicher Nebenbetrieb: Auf die Möglichkeit des unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ohne Eintragung in die Handwerksrolle wird von öffentlichen Stellen und Handwerksorganisationen immer wieder nicht hingewiesen. Handwerklichen Leistungen dürfen im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb nach § 3 HwO ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden. Diese Regelung wurde durch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 608/99 vom 31.03.2000 ausdrücklich bestätigt und es wurde eine grundrechtsfreundliche Auslegung verlangt.

Einfache handwerkliche Tätigkeiten: Auf die Möglichkeit der Ausübung einfacher handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle, wird von öffentlichen Stellen und Handwerksorganisationen meistens nicht hingewiesen. Einfach handwerkliche Tätigkeiten können ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden. Einfache Tätigkeiten, sind nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung solche, die "in kurzer Anlernzeit beherrschbar" sind (jedenfalls bis zu drei Monaten). Siehe z. B. BVerwGE - 1 C 27/89 - vom 25.02.1992 (Gewerbearchiv 10/92 S. 386). Solche Tätigkeiten haben in den Letzten Jahrzehnten stark zugenommen.

Nebensächliche handwerkliche Tätigkeiten: Auf die Möglichkeit der Ausübung schwieriger, aber für das Handwerk nebensächlicher handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle wird von öffentlichen Stellen und Handwerksorganisationen meistens nicht hingewiesen. Schwierige Tätigkeiten können ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden, wenn sie im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks eine nebensächliche Bedeutung haben und für sie deswegen nicht die Eintragung in die Handwerksrolle verlangt werden kann. Siehe BVerwG, Urteil vom 11.12.1990, Gewerbearchiv 1991, 231 und 27.10.1992, Gewerbearchiv 1993, 250.

Erheblicher Umfang von Dienst- oder Werkleistungen: Immer wieder fehlt bei der Darstellung, was Schwarzarbeit ist, der Hinweis, daß Dienst- oder Werkleistungen im unerheblichen Umfang keine Schwarzarbeit sind (§ 1 Abs. 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit). Welcher Umfang "unerheblich" ist, ist zur Zeit nicht feststellbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben des PStS Mosdorf vom 25.04.2001 hierzu ausführlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sind in rechtsstaatlicher Weise verbindlich festgelegte Umsatzgrenzen über den "unerheblichen" handwerklichen Nebenbetriebe nicht bekannt (sind). Vgl. Mirbach, die neue Handwerksordnung, Ziff. 7/4.5).

Reisegewerbe: Immer wieder fehlt bei der Darstellung, was Schwarzarbeit ist, der Hinweis, daß alle Handwerksleistungen - bis auf das Friseurhandwerk - im Reisegewerbe ausgeführt werden können. Siehe auch Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000.

Reisegewerbekarte: Wenn in den Informationen über Schwarzarbeit überhaupt darauf hingewiesen wird, daß handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe ausgeführt werden können, wird immer wieder behauptet, daß immer eine Reisegewerbekarte vorgewiesen werden muß. Dies ist falsch: Unter verschiedenen Bedingungen brauchen Reisegewerbetreibende keine Reisegewerbekarte. Diese Möglichkeiten sind in §§ 55a und 55b GewO aufgezählt. Von Bedeutung ist hier insbesondere § 55b Abs. 1 GewO, nach dem keine Reisegewerbekarte erforderlich ist, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsucht, er also z.B. als Subunternehmer tätig ist.

Nichtigkeit von Verträgen: Immer wieder wird behauptet, daß Verträge mit Anbietern nichtig sind, deren Arbeit im nachhinein als Schwarzarbeit (unerlaubte Handwerksausübung) angesehen wird. Dies ist falsch. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung seit langem schon die Ansicht, daß ein Werkvertrag nicht schon deshalb ungültig ist, weil der Unternehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (vergleiche z. B. BGH, Urteil vom 22.9.83 (VII ZR 43/83), GewA 84,65; Urteil vom 19.1.84 (VII ZR 121/83), GewA 84,166; Urteil vom 20.12.84 (VII ZR 388/83), GewA 86,64; Urteil vom 31.5.90 VII ZR 336/89), GewA 91,277). Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Urteil vom 21.12.2000 (VII ZR 192/98) wiederum bestätigt. Abweichende Urteile anderer, nachrangiger Gerichte, insbesondere aus früherer Zeit, sind daher ohne Bedeutung!
Aufgrund all dieser Urteile ist die Behauptung falsch, daß Auftraggeber Nachbesserungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich nicht durchsetzen können.
Durch diese Fehlinformation werden Bürger von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abgehalten. Es stellt sich die Frage, ob nicht die Handwerkskammern und Gebietskörperschaften durch solche Fehlinformationen schadenersatzpflichtig werden. Schon im eigenen Interesse sollten sie keine irreführenden Informationen verbreiten.

Durch diese Fehlinformation werden aber nicht nur Abnehmer handwerklicher Leistungen geschädigt, sondern auch Anbieter. Die Abgrenzungskriterien sind, wie uns die Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern bestätigt haben so unklar, daß immer nur im Einzelfall nach aufwendiger Abwägung durch Experten entschieden werden kann, ob eine Tätigkeit erlaubt ist oder nicht. Durch die Falschinformation werden Kunden gedrängt Aufträge nur an Betriebe zu vergeben, bei denen keine Gefahr besteht, daß sie, z. B. die Umsatzgrenze beim unerheblichen Nebenbetrieb überspringen, und deswegen der Auftrag als Schwarzarbeit gewertet wird, was dann der falschen Behauptung zufolge die Konsequenz hätte, daß für die Arbeiten kein Anspruch auf Gewährleistung bestünde.

Diese Falschbehauptung verzerrt also offensichtlich den Wettbewerb erheblich. Dazu sind öffentliche Einrichtungen nicht befugt!

Verletzung der Neutralitätspflicht: Öffentliche Behörden sind verpflichtet neutral über Sachverhalte zu informieren, Hinweise zu geben und zu beraten. Durch falsche und irreführende Informationen verletzen sie ihre Pflicht zur Neutralität eklatant. Außerdem sind öffentliche Behörden verpflichtet, sich neutral gegenüber unterschiedlichen Marktteilnehmern zu verhalten. Diese Pflicht zur Neutralität verletzen sie, wenn sie einseitig Werbung für bestimmte Marktteilnehmer machen. Behörden steht es nicht zu Bürger aufzufordern, Aufträge nur an bestimmte Betriebe - und seien es die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe - zu vergeben und für diese zu werben.

Beispiele für solche falschen und irreführenden Informationen:

[Bitte beachten Sie dazu die Anmerkung zur begrenzten Aktualität der zitierten Texte am Ende dieser Seite!]

HWK Flensburg

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

1. Der ausführende Betrieb muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Gem. § 1 Handwerksordnung bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es nicht erlaubt, selbständig im stehenden Gewerbe ein Handwerk auszuüben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Vorsicht bei Subunternehmern: Subunternehmer, die für eingetragene Handwerksbetriebe Arbeiten ausführen und von diesen überwacht werden, müssen selbst in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum: zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu Reisegewerbe, einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

HWK Halle

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt "Schwarzarbeit" dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten, nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

HWK-Reutlingen

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Es darf nur das Handwerk betrieben werden, für das auch eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht. Werden mehrere Handwerke gleichzeitig betrieben, so muss für alle ausgeübten Handwerke eine Eintragung in die Handwerksrolle bestehen. Auch Lohn- und Zulieferbetriebe unterliegen der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle, genauso wie nebenberuflich Tätige oder Rentner, die ein Handwerk betreiben.

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe , erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

HWK Rheinhessen

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Nach den Vorschriften der Handwerksordnung müssen Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle und handwerksähnliche Gewerbebetriebe in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen werden.

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Handwerkskammertag Sachsen

Link: http://www.handwerkstag-sachsen.de/presse/pm_90.htm
Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Wer öffentlich handwerkliche Dienst- oder Werkleistungen anbietet, ohne in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen zu sein, handelt ebenfalls ordnungswidrig und kann gemäß Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit einer Geldbuße bis zu 50.000.—DM belangt werden. Dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) zufolge kann die unerlaubte Ausübung eines Handwerks (d.h. ohne Eintragung in die Handwerksrolle) mit einer Geldbuße von bis zu 20.000.- DM geahndet werden.

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum: unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Senatsverwaltung Berlin

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Unerlaubte Handwerksausübung
Voraussetzung für die selbständige Ausübung eines Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 1 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO). Zur Eintragung berechtigt sind ausschließlich natürliche und juristische Personen (und Personengesellschaften), die (oder deren Betriebsleiter) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder andere gleich zu bewertende Bedingungen erfüllen. Ein Gewerbe ist Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist, wie z.B. das Maurer-, Kraftfahrzeugmechaniker-, Tischler- oder Bäckerhandwerk (vgl. hierzu auch die Rubrik Praktische Fälle zur Illustrierung).

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten. Darüber hinaus wird die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verschleiert.

Kreis Borken

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung oder des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt insbesondere, wer

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe, Reisegewerbekarte, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten, nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten und Nichtigkeit von Verträgen.

Stadt Bremen

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Was ist eigentlich "Schwarzarbeit"?
Darunter versteht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Vielzahl von Tätigkeiten, insbesondere

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen, Reisegewerbekarte sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Landkreis Hildesheim

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

SCHWARZARBEIT lohnt nicht, weil ...

Darum: Hände weg von Schwarzarbeit! Vergeben Sie Ihre Aufträge nur an eingetragene Handwerksbetriebe.
Fachbetriebe bieten: Qualität, Beratung, Garantie, Know How, Betreuung, Erfahrung, Sicherheit

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten, nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten, Nichtigkeit von Verträgen und zur Verletzung der Neutralitätspflicht.

Landkreis Mittweida

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-16):

Einen Verstoß im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit begeht derjenige, der

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten, nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Landratsamt München

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-16):

Unter Schwarzarbeit im Rechtssinne versteht man eine in erheblichen Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit, bei der vorsätzlich

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Stuttgart

Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Schwarzarbeit ist u.a.

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe, erheblichen Umfang von Dienst oder Werkleistungen sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Landkreis Verden

Link: http://www.landkreis-verden.de/sicherheit/ordnung/schwarzarbeit.cfm
Falsche Behauptung (Stand 2002-02-20):

Schwarzarbeit macht, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und

Dies enthält falsche bzw. irreführende Informationen zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb, Reisegewerbe sowie zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und nebensächlichen handwerklichen Tätigkeiten.

Bundesanstalt für Arbeit

In der Informationsschrift "Berufskunde live, Den Sprung wagen!, Sich selbständig machen" wird auf Seite 4 behauptet: Als Geselle darf ich [der Tischlergeselle Andreas Mayer] niemanden anstellen. Es handelt sich bei dem vom dem Gesellen betriebenen Gewerbe augenscheinlich um den Einbau genormter Baufertigteile (Anlage B HwO) und einfache handwerkliche Tätigkeiten. Mit diesem Gewerbe darf er selbstverständlich Mitarbeiter einstellen. Bei der Beschreibung der Tätigkeiten muß man zumindest in manchen Regionen in Deutschland den Gesellen warnen, daß sobald ein "Ermittler" zur Bekämpfung der "Schwarzarbeit" von seinen Tätigkeiten erfährt, er mit einer Hausdurchsuchung und einem "saftigen" Bußgeld rechnen muß. Insofern wirbt die BfA in dieser Informationsschrift für "Schwarzarbeit".

Zusammenfassung:

Diese häufigen Falschinformationen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit rühren mit Sicherheit auch von der irreführenden Formulierung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit her. Auf all die Feinheiten (einfache handwerkliche Tätigkeiten, unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Reisegewerbe, Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte, Sonderbestimmungen im Medizinproduktegesetz, Kunst, Marktverkehr, ...) wird im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht verwiesen.
In ständiger Rechtsprechung tragen viele Gerichte - insbesondere auch das Verfassungsgericht - all diesen schwierigen handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen Rechnung. Bei einer Änderung des Gesetztes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, sollte dringend in den Gesetzestext auf all diese Ausnahmeregelungen hingewiesen werden, damit öffentliche Einrichtungen dann hoffentlich auch korrekt über den Tatbestand der Schwarzarbeit informieren und nicht weiterhin durch Falschinformationen Bürger am der Erwerbsarbeit gehindert werden.

Die oben gesammelten Beispiele von Falschinformationen sind alle (mit Ausnahme der BfA) dem Internetangebot von Städten, Landkreisen und Handwerkskammern entnommen. Die Informationen, die z.B. von Bauämtern im Auftrag der Handwerkskammern verteilt werden, enthalten genauso falsche Informationen. Für Handwerker und Existenzgründer ist es fast nicht möglich, korrekte Informationen von öffentlicher Seite zu unerlaubte Handwerksausübung zu bekommen. Statt durch korrekte Informationen Schwarzarbeit zu verhindern, sollen nun Strafen unverhältnismäßig erhöht werden. Dieses Vorgehen ist eines Rechtsstaats nicht würdig.

Häufig resultieren diese Falschinformationen aus dem von der Rechtsprechung abweichenden Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG. Vom Wortlaut wird mit Bußgeld jegliche Handwerksausübung bedroht, wenn das Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die HwO und die Rechtsprechung sehen dagegen ein ganze Reihe von Ausnahmetatbestände vor (z. B. handwerksähnliche Gewerbe, einfache handwerkliche Tätigkeiten, unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb), nach denen handwerkliche Leistungen im stehenden Gewerbe auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen.

Diese Quelle vieler Mißverständnisse und Verfolgung Unschuldiger muß bei dieser Novelle beseitigt werden!

Für den Vorstand des Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V.

Anmerkung des Webmasters:

Dieser Untersuchung war als Anlage Bestandteil der Stellungnahme des BUH in der Anhörung des Bundestagsausschuß für Arbeit und Soziales zur Verschärfung des Schwarzarbeitsgesetzes am 12.03.2002.

Gegen die erstgenannten 11 Institutionen hat der BUH e.V. im Februar 2002 Fachaufsichtsbeschwerde erhoben.

Alle Zitate beruhen auf dem Zustand der jeweiligen Websites zu diesem Zeitpunkt. Wenn diese Seiten bald geändert werden, ist das durchaus in unserem Sinne.
Als Dokumentation unserer ursprünglichen Eingabe werden wir die Zitate auf dieser Seite nicht an später stattgefundene Änderungen anpassen.

Weitere Informationen


http://www.buhev.de/

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


Startseite | Nachrichten | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum