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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Existenzgründung und Selbstständigkeit ohne Meisterbrief

Selbständige Gewerbeausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Auch ohne Meisterbrief kann man sich im Handwerk selbständig machen:

  • Ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief dürfen Handwerke im Reisegewerbe betrieben werden.
  • Außerdem dürfen Handwerke ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb betrieben werden.
  • Tätigkeiten, die für ein Handwerk nicht wesentlich sind können ohne Eintragung in die Handwerksrolle - ohne Meisterbrief - ausgeübt werden. Manchmal wird hier auch von Minderhandwerk gesprochen. Welches dies "nicht wesentlichen Tätigkeiten" sind ist ständig umstritten. Hierbei handelt es sich 1) um Tätigkeiten, die einfach sind und von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger in drei Monaten erlernt werden können, 2) um Tätigkeiten die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und oder 3) um Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Im Gesetzestext der Handwerksordnung (§ 1 Abs. 2) sind diese Kriterien als offene Liste formuliert. Welche Tätigkeiten zu diesen nicht wesentlichen Tätigkeiten gehören ist sehr umstritten und wird von Gerichten uneinheitlich bestimmt.
  • Tätigkeiten, die in Berufen außerhalb von zulassungspflichtigen Handwerken in den Ausbildungsverordnungen stehen, können auch nicht einem zulassungspflichtigen Handwerk ausschließlich vorbehalten sein. Solche Tätigkeiten sind freie handwerkliche Tätigkeiten die ohne weitere Berufszugangsbeschränkung ausgeführt werden dürfen.
  • zulassungsfreie Handwerke (Anlage B Abschnitt 1 HwO) dürfen ohne Meisterbreif betrieben werden.
  • handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 HwO) dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden - sie werden ohne weitere Voraussetzungen in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.

Welche dieser Möglichkeiten die Beste ist, müssen Sie abhängig von den von Ihnen geplanten Tätigkeiten, den Marktgegebenheiten und ihren persönlichen Stärken und Schwächen entscheiden.

Es ist möglich gleichzeitig mehrere solcher Gewerbe zu betreiben. So können Sie zum Beispiel einen Baustoffhandel betreiben. Mit diesem haben Sie nichts mit der Handwerkskammer zu tun. Dazu können Sie einen Holz- und Bautenschutz (als Anlage B2) HwO Beruf betreiben und weiter eine Zimmerei im Reisegewerbe. Weiter können Sie im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb Tätigkeiten im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausführen, die ihre sonstige Gewerbetätigkeit ergänzen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies ausschließt und deswegen ist es erlaubt. Wenn Handwerkskammern oder Ordnungsbehörden etwas anderes behaupten, lassen Sie sich ein Gesetz und die Paragraphen nennen, auf die sich die Behörde oder Kammer bezieht. Ein Verweis auf die Handwerksordnung reicht hier nicht. Der Meisterzwang ist eine Ausnahme vom Grundrecht auf freie Berufsausübung und muss deswegen eng ausgelegt werden. Die Ausnahmen von der Ausnahme Meisterzwang dienen der Wiederherstellung der Berufsfreiheit und müssen weit ausgelegt werden.

Ausnahmen zur Eintragung in die Handwerksrolle

Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist meistens ein entsprechender Meisterbrief des Betriebsleiters Voraussetzung. Auch hierbei gibt es wieder Ausnahmen:

Sozialversicherung

  • Handwerkerpflichtversicherung: Handwerker im stehenden Gewerbe unterliegen im Gegensatz zu den meisten anderen Selbstständigen einer Rentenversicherungspflicht bei der regional zuständigen Landesversicherungsanstalt.
  • SoKa-Bau (ZVK): Unklarheiten bestehen im Umfeld des Baugewerbes immer wieder, ob Betriebe bei der SoKa-Bau Beiträge zahlen müssen

Literatur zur Selbständigkeit ohne Meisterbrief und Berufsfreiheit im Handwerk

Weitere Informationen


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