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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?

Minderhandwerks - keine wesentliche Tätigkeiten - Handwerksrechtliche Abgrenzungsfragen

Nur Tätigkeiten, die im Sinne von § 1 Handwerksordnung meisterpflichtig sind unterliegen dem Meisterzwang. Der Verweis auf die Anlage A der Handwerksordnung mit den meisterpflichtigen Handwerken reicht nicht. Es stellen sich folgende Fragen:

All diese Abgrenzungsfragen sind nicht eindeutig von der Rechtsprechung gelöst. Deswegen sind wir der Auffassung, dass der Meisterzwang unbestimmt ist. D.h. Handwerker ohne Meisterbrief und auch die Behörden können nicht entscheiden, wann sie die Regeln der Handwerksordnung verstoße, weil sie diese Grenzen des Meisterzwangs überschreiten. Auch deswegen halten wir den Meisterzwang für verfassungswidrig.

Auch die Handwerkkammern können keine verlässlichen Auskünfte erteilen. Diese Organisationen vertreten höchsten Rechtsmeinungen. Diese sind aber von dem Interesse der Mitglieder geleitet möglichst viele Tätigkeiten dem Meisterzwang zu unterwerfen - wohl damit die HwK Mitglieder möglichst wenig Konkurrenz haben.

Durch die Handwerksnovelle 2003 und insbesondere die Regelungen, welche Tätigkeiten als wesentlich gelten, wurden keine handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen gelöst sondern nur neue aufgeworfen.

Im Sommer 2000 hat der BUH den Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern Fragen zu diesen handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen gestellt. Die Antworten machen deutlich, daß diese Abgrenzungsfragen auch von die zuständigen Behörden nicht praxistaugliche beantwortet werden können.

Die umfangreiche Rechtsprechung zu den Abgrenzungsfragen hilft den Handwerkern auch nur mäßig. Unten trotzdem eine Sammlung von Links zu Seiten, die sich mit diesen Abgrenzungsfragen beschäftigen.

Wir möchten auch hier darauf hinweisen, daß wir den Meisterzwang und damit alle Beschränkungen für Verfassungswidrig halten. Unter anderem auch weil ein juristischer Laie praktisch nicht abschätzen kann, welche Tätigkeiten er nach gegenwärtiger Rechtsprechung ausführen darf und welche nicht.

Im Gegensatz dazu fordert das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung zur Entscheidung 2 BvR 794/95 vom 20. März 2002 über die Verfassungswidrigkeit des § 43 a StGB:

Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt einerseits, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen worden ist. Der Bürger muss wissen, was er nicht darf. Gleichzeitig sorgt Art. 103 Abs. 2 GG dafür, dass nur der Gesetzgeber abstrakt - generell über die Strafbarkeit verbotenen Tuns entscheidet. Das Parlament ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit zu bestimmen; es darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten überlassen.

Allgemeine Darstellungen:

Bei den IHK's findet man häufig hilfreiche Darstellungen der handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen. Es lohnt sich Im Angebot der IHK's nach Suchbegriffen wie "Abgrenzung" oder "Handwerk" oder auch nach einem bestimmten Handwerk zu suchen.
Zumindest bei der Fragestellung: "Was ist auf alle Fälle erlaubt?" sollte man sich diese Darstellungen ansehen. Allerdings werden dort manche Tätigkeiten als problematisch oder unzulässig dargestellt, die aus unserer Sicht ohne Meisterbrief ausgeübt werden dürfen.
Bei folgenden IHK's gibt es interessante Darstellungen.

Eine Broschüre zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen (herausgegeben von DIHK und DHKT - der Dachverbände von HWK und IHK) kann auch beim DIHK bestellt werden und steht bei der IHK Nordwestfalen zum Abruf bereit.

Ein interesante Darstellung findet sich bei der IHK München und Oberbayern: HANDWERKSRECHT – „NICHTHANDWERK“. Dort heißt es:

Nicht alle Tätigkeiten, die auf den ersten Blick dem Berufsbild eines Handwerks entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Handwerksordnung (HWO). So muss die HWO nicht beachten, wer ein unwesentlich oder lediglich im Rahmen eines Hilfs- oder unerheblichen Nebenbetriebs handwerklich tätig wird. Auch wer industriell fertigt, nur künstlerisch oder nur im Reisegewerbe tätig ist, muss die HWO nicht berücksichtigen.

Einige Berufe, die es sowohl in der Industrie oder Handel und im Handwerk gibt:

Tätigkeiten die in einem zur IHK gehörenden Beruf ausgebildet werden, können nach unserer Auffassung nicht dem Handwerk vorbehalten sein. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich also um freie handwerkliche Tätigkeiten. Solche Berufe sind zum Beispiel:

Handwerksähnliche Gewerbe

Eine Auflistung der Tätigkeiten, die zu den verschiedenen handwerksähnlichen Gewerbe gehört findet sich in dem Buch von Michael Wörle: Existenzgründung ohne Meisterbrief, ECON

Bodenleger
Zum handwerksähnlichen Gewerbe "Bodenleger" gibt es einen Ausbildungsgang, der mit der Prüfung zum "Geprüften Bodenleger" abgeschlossen werden kann.
Jedenfalls die Tätigkeiten, die in der Ausbildung zum Bodenleger vermittelt werden, können auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden.
Holz und Bautenschutz
Weitere Infos beim:
- Ausbildungsprofil für den Holz und Bautenschutz - Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V.

Lösungen für einzelne Bereiche

Hufbeschlag

Malertätigkeiten

Hausmeisterservice:

Zu der Frage was ein Hausmeisterservice machen darf gibt es einige Darstellungen bei den IHK's.

Das Setzen von Grabsteinen unterfällt nicht dem Meisterzwang

Rollladen (wichtiges Grundsatzurteil über einfache handwerkliche Tätigkeiten)

Trockenbau:

Garten und Landschaftsbau:

Gesundheitsgewerbe

IT-Bereich:

Sonstiges

Insbesondere bei der Abgrenzung vom Handwerk zur Industrie geben die IHK's Beratung, bei der Abgrenzung zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und zu den handwerksähnlichen Gewerben geben die IHK's manchmal Tips und haben umfangreiche Abgrenzungslisten. Wir empfehle auch diese Angaben mit Vorsicht zu befolgen. Es werden immer wieder Tätigkeiten als Meisterpflichtig gekennzeichnet, für die bei Verfassungsgemäßer Auslegung der Bestimmungen kein Meisterbrief verlangt werden darf.

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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