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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig



Handwerkspolitik der letzten Jahre

Novellierung der Handwerksordnung 1998

Die Anlage A der deutschen Handwerksordnung wurde Anfang 1998 novelliert. Statt den Meisterzwang insgesamt zu hinterfragen, ging es dabei nur um eine Neueinteilung einiger Meisterberufe.

Bündnis 90/Die Grünen hat einen Entwurf (Drucksache 13/8846) für diese Gesetzesänderung eingebracht, durch die der Meisterzwang wesentlich gelockert worden wäre.
Nach diesem Gesetzentwurf sollten sich GesellInnen mit drei Jahren Berufserfahrung selbständig machen dürfen. Von dieser Regelung wären einige sogenannte Gefahrenhandwerke ausgenommen worden.

CDU/CSU, SPD und FDP haben einen Gesetzentwurf (Drucksache 13/9388) eingebracht. Mit dem Gesetzentwurf wurde unter anderem die Anlagen A und B der Handwerksordnung neu geordnet. Durch diese Neuordnung wurde der Gerüstbau meisterpflichtig. (Vor 1998 war der Gerüstbau als handwerksähnliches Gewerbe in der Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt.)
Weiter wurde der § 45 HwO geändert. Es wurde der Klammerhinweis "(Berufsbild)" durch den Klammerhinweis "(Meisterprüfungsberufsbild)" ersetzt. Sowohl die Aufnahme des Gerüstbaus in die meisterpflichtige Anlage A der HwO, als auch die Änderung des Klammerhinweises "(Berufsbild)"zu "(Meisterprüfungsberufsbild)" ist für die fortdauernde juristische Diskussion des Meisterzwangs von Bedeutung:

Meisterzwang für den Gerüstbau
Das Ziel der Gesetzesänderung wurde als sogenannte Eckwerten festgelegt. Dort wurde insbesondere unter Punkt (9) auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben hingewiesen. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben muß der für die betreffende Tätigkeit geforderte große Befähigungsnachweis einen Beitrag zur Sicherung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten In der Bundestagsdebatte 13/210 um diesen Gesetzentwurf hat der parlamentarische Staatssekretär Herr Kolb (FDP) ausgeführt:
Das aus wohlerwogenen Gründen durchgehaltene Konsensprinzip in der Arbeitsgruppe hat auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der wirtschaftspolitischen Erfordernisse keine weiterreichenden Schritte zugelassen. Es mußten viele Kompromisse gemacht werden. Unter dem Strich kann man sagen, daß die Gruppe eine recht hohe Hürde angelegt hat, die nur der Gerüstbauer überspringen konnte, und das nicht zuletzt wegen seiner beispielhaften Ausbildungsleistung.
Dies zeigt, daß schon ohne den Meisterzwang im Gerüstbau beispielhaften ausgebildet wurde.
Selbst wenn durch den Meisterzwang die Ausbildungsleistung sichergestellt werden könnte - was eine leere Behauptung des Handwerks ist - bedarf es beim Gerüstbau des Meisterzwangs nicht, damit beispielhaft ausgebildet wird.
Daß der Gerüstbau trotzdem dem Meisterzwang unterworfen wurde macht also offensichtlich, daß der Gesetzgeber sich eben nicht an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gehalten hat.
Änderung des Klammerhinweises "(Berufsbild)"zu "(Meisterprüfungsberufsbild)"
In der Begründung (Drucksache 13/9388) der Gesetzesänderung heißt :
Zu Nummer 14 (§ 45)
a) Das derzeitige "Berufsbild" der Meisterprüfungsverordnung beschreibt durch Aufzählung von Tätigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten die Qualifikation, über die ein Handwerker verfügen muß, damit er sein Gewerbe "meisterhaft" ausüben kann. Dieses prüfungsbezogene Berufsbild ist deshalb ausführlich und detailliert abgefaßt.
Die Berufsbilder enthalten "wesentliche" Tätigkeiten des betreffenden Handwerks, aber auch anderer Handwerke, einfache Tätigkeiten, anspruchsvolle Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich dieses Handwerks gehören, und Tätigkeiten von "handwerksähnlichen" Gewerben. Berufsbilder im Sinne der Vorschrift können alle diese Elemente und damit Überschneidungen mit anderen Handwerken und mit nichthandwerklichen Gewerben enthalten.
Zur Klarstellung des maßgeblichen Bezugs des in § 45 Nr. 1 HwO verwendeten Begriffs "Berufsbild" auf die Meisterprüfung und zur Abgrenzung gegenüber dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Berufsbild wird der Begriff in Anlehnung an die Bezeichnung "Ausbildungsberufsbild" in den Ausbildungsordnungen nach § 25 geändert in "Meisterprüfungsberufsbild".
b) Weiter kommen hinzu erhebliche Mißverständnisse, die durch die derzeitige sprachliche Fassung der Ermächtigungsnorm verursacht werden. In der täglichen Praxis der Behörden, unteren Gerichte und Handwerksorganisationen werden die für die einzelnen Handwerke erlassenen Meisterprüfungsverordnungen vielfach wie folgt mißverstanden: Mit den in den Berufsbildern genannten Tätigkeiten sei zugleich festgelegt oder es könne aus ihnen unmittelbar abgeleitet werden, daß diese Tätigkeiten dem jeweiligen Handwerk "vorbehalten" sind. Damit wird die Bedeutung der "Berufsbilder" überbewertet; dies entspricht auch nicht den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen, wonach § 45 HwO keine Ermächtigung zur Festlegung von Vorbehaltsbereichen ist, aber "ergänzend" zur Auslegung mit herangezogen werden kann.
c) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Ausübung einer in der Meisterprüfungsverordnung eines Handwerks genannte Tätigkeit die Ablegung der Meisterprüfung erfordert, ist insbesondere zu berücksichtigen, daß solche Tätigkeiten nicht dem Erfordernis der Meisterprüfung unterliegen können, die sich nicht aus einer wesentlichen Tätigkeit eines Gewerbes der Anlage A entwickelt haben. Daraus folgt, daß z. B. die Durchführung von Trockenbauarbeiten keine Meisterprüfung erfordert, da der Trockenbau aufgrund seiner Entwicklung nicht dem Handwerk zugerechnet werden kann. Die Schließung von Trockenbaubetrieben nach § 16 HwO und die Verhängung von Bußgeldern gegen Trockenbaubetriebe nach § 117 HwO ist damit nicht zulässig.
d) Werden bei der Reform der Anlage A neue Gewerbebegriffe geschaffen, so wird zugleich durch die Änderung des § 45 rechtlich klargestellt, daß mit Inhalten einer Meisterprüfungsordnung nicht gleichzeitig auch Festlegungen von Vorbehaltsbereichen getroffen werden und getroffen werden können.
Unbeschadet der Frage, welchen Inhalt eine Meisterprüfungsverordnung für das Handwerk haben wird, wird mit der vorgesehenen Änderung des § 45 Nr. 1 klargestellt, daß Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die in eine Meisterprüfungsverordnung für dieses Handwerk aufgenommen werden, nicht durch diese Rechtsverordnung dem Erfordernis der Meisterprüfung für das Handwerk unter der neuen Gewerbebezeichnung unterstellt werden. Die Änderung des § 45 kann bei der Auslegung der neuen Gewerbebezeichnung allerdings weiterhin "ergänzend" herangezogen werden, aber diese nicht korrigierend einschränken.
Diese Änderung ist für alle handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen von Bedeutung. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zum Beispiel BVerwG 1 C 55/88 vom 3.9.1991 - NVwZ-RR 1992, 472, 473) in den Gesetzestext überrnommen. Der Gesetzgeber hat sich dazu veranlast gesehen, nachdem diese Rechtsprechung von der Verwaltung und Gerichten berücksichtigt wurde - auch nicht, nachdem auf diese Rechtslage in der Veröffentlichung der Beschlüssen des Bund-Länderausschuss Handwerksrecht zur Anwendung der Handwerksordnung in der Bekanntmachung vom 17.12.1987 - (Bundesanzeiger 1987 Nr. 241 S. 16514) hingewiesen worden war.

Der Ausschusses für Wirtschaft hat bei seinen Beratungen die Beschlußempfehlung und Bericht Drucksache 13/9875 abgegeben.

Bundestags-Drucksache 13/9876: Die SPD-Fraktion forderte die Umwandlung der Gesellenausschüsse bei den Handwerkskammern in Arbeitnehmerausschüsse und die Einführung von Arbeitnehmerausschüssen bei den Kreishandwerkerschaften.

Die PDS hat einige Änderungsanträge zu dem Entwurf von CDU/CSU, SPD und FDP gestellt, die alle abgelehnt wurden. Dabei handelt es sich um die Drucksache 13/9902 bis Drucksache 13/9908, und 13/9911, 13/9915, 13/9916, 13/9917, 13/9918, 13/9921

Auch zu dem Problem der undemokratischen Wahlen zu den Vollversammlungen der Handwerkskammern hat der Bundestag Stellung genommen Drucksache 13/9922 zur Anlage C der Handwerksordnung

Nachdem die Gesetzesnovelle verabschiedet war wurde zwei parlamentarische Anfragen zum Handwerk von der Bundesregierung beantwortet:

  • Drucksache 13/10495: Situation und Perspektiven des Handwerks in der Bundesrepublik Deutschland Anfrage der CDU/CSU
  • Drucksache 13/10396: Selbständige Tätigkeit im Handwerk ohne Meisterbrief (Grüne)

Die Gesetzesänderung wurde im Gesetzesblatt veröffentlicht.

Aktivitäten des BUH zu der Handwerksnovelle 1998

  • Am 12.01.1998 erhielten die mit der HWO-Novelle befassten Mitglieder des deutschen Bundestags folgenden Brief vom BUH...
  • Die Verfassungsmässigkeit des Meisterzwangs ist schon seit langem strittig. Zu dieser Frage dokumentieren wir einen Brief eines Betroffenen an Bundespräsident Herzog. Er geht ausser auf die Frage der Verfassungsmässigkeit auch ausführlich auf die Bundestagsdebatte vom 11.12.1998 ein. (21.01.1998)
  • BUH-Pressemitteilung (12.01.1998): "Die gegenwärtig in den Ausschüssen des Bundestages beratene Novellierung des Handwerksrechts versäumt, Impulse zu geben für Arbeitsmarkt und Innovationen..."
  • Handwerksrolle - die Gefahr ist noch nicht gebannt (10.01.1998): Über die Bedeutung des aktuellen Stands der HWO-Novellierung für die EDV- und IT-Branche informiert der BUH in einem offenen Brief an alle Betroffenen.

Berichte zu der Handwerksnovelle

  • Über die Bedeutung der Novellierung für die IT-Branche berichtet die c't in der Ausgabe 05/98
  • Als Reaktion auf die aktuelle Version der Handwerksordnung und auf die davon ausgehende Gefahr für Betriebe der IT-Branche wurde auf der CeBit die "Aktion Gewerbefreiheit" gegründet. Die Computerzeitschrift c't berichtet in der Ausgabe 09/98 über die Hintergründe.
  • Am 18.08.1997 protestierte der BUH in Bonn gegen den Meisterzwang im Handwerk. Die meisten deutschen Zeitungen berichteten. Der Demoaufruf ist noch nachzulesen in der junge Welt vom 16.08.1997

Weitere Informationen


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