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Auswüchse des Lobbyismus der Handwerksverbände

Lobbyismus und sein positiver wie auch zweifelhafter Einfluß auf die Demokratie wird immer wieder öffentlich diskutiert. In diesen Diskussionen geht es wesentlich um den Einfluß, den Verbände, Unternehmen, gesellschaftlichen Gruppen - Lobbyisten eben - auf die Politik direkt ausüben.

Aus unserer Sicht muß sich bei der Betrachtung des Lobbyismus der Blick auch dem Einfluß zuwenden, den Lobbyisten direkt auf die Verwaltung und auch auf die Justiz ausüben.

Durch den Einfluß, den die Handwerksorganisationen auf Verwaltung und Justiz ausüben, wird der Grundsatz "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." (Artikel 20 Abs. 2 GG) mißachtet. Verwaltung und Justiz dient nicht mehr den Interessen der Allgemeinheit, sondern immer wieder der einflußreichen Interessengruppen.

In verschiedenen Bereichen haben wir erheblichen Einfluß von Handwerksorganisationen feststellen können, in denen mit der Macht der einflußreichen Organisation Allgemeininteressen und Rechte einzelner durch diesen Einfluß massiv beschnitten werden.

Wer um diese Praktiken weiß kann sich auch entsprechend wehren.

  1. Einfluß von Handwerksorganisationen auf Ordnungsämter
  2. Einfluß von Handwerksorganisationen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
  3. Einfluß der Handwerksorganisationen auf die Richterfortbildung
  4. Sachverständige / Gutachter bei Gerichten

Einfluß von Handwerksorganisationen auf Ordnungsämter

Ordnungsämter sind für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeuntersagungen sowie für Bußgeldverfahren bei unerlaubter Handwerksausübung zuständig. Die Mitarbeiter der Ordnungsämter sind regelmäßig mit den dabei zu klärenden handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen überfordert. Deswegen nehmen sie gerne die "Hilfestellung" der Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften bei diesen Fragen an.

Diese Einflußnahme von den Interessenvertretern reicht unterschiedlich weit.

Einfluß von Handwerksorganisationen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen

Handwerkskammern müssen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen (§ 8 HwO) und Ausübungsberechtigungen (§ 7b HwO) gehört werden. Seit der Handwerksnovelle 2004 können die Bundesländer sogar die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen an die Handwerkskammern übertragen. In der Diskussion um die Handwerksnovelle 2004 haben die Handwerksverbände hinreichend deutlich gemacht, daß sie keine Gesellen als Unternehmer zulassen wollen. Handwerker ohne Meisterbrief wurden als "Selbstständigenproletariat" geschimpft. Unter diesen Voraussetzungen kann man sicher sein, daß die Handwerkskammern nicht, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, die Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen in großem Umfang erteilen, sondern - wie zu erwarten war - zeigen die ersten Erfahrungen, daß sie jede Möglichkeit nutzen Altgesellen das Grundrecht auf freie Berufsausübung zu nehmen.

Einfluß der Handwerksorganisationen auf die Richterfortbildung

Immer wieder landen handwerksrechtliche Abgrenzungsfragen vor Gerichten. Um den Handwerksorganisationen genehme Urteile zu erlangen führen Handwerksorganisationen wohl immer wieder Richterfortbildungen durch. Z.B. sollte eine solche Fortbildung zum Thema "Handwerksrecht" am 26.06.02 in Schloß Raesfeld vom Westdeutschen Handwerkskammertag angeboten werden. Die Fortbildung wurden in Zusammenarbeit zwischen dem Westdeutschen Handwerkskammertag und dem OVG Münster vorbereitet.

Der BUH hat von dieser Veranstaltung im Vorfeld erfahren und sein Befremden über diese Veranstaltung gegenüber dem OVG Münster zum Ausdruck gebracht - insbesondere auch daß handwerkskritsiche Juristen bei der Veranstaltung nicht zugelassen werden sollten. Immerhin hat und das OVG Münster daraufhin mitgeteilt, daß es sich, aufgrund der Absagen an handwerkskritsiche Juristen nicht in der Lage sieht, eine Teilnahme von Richtern an der Veranstaltung zu befürworten.

Wir wissen, daß auf lokaler Eben trotzdem viele Gesprächsrunden zwischen Handwerksvertretern und Richtern - ohne die Beteiligung von handwerkskritsichen Juristen - stattgefunden haben. Viele solche Veranstaltungen werden auch ganz ohne unsere Kenntnis stattfinden.

In Schreiben an andere Oberverwaltungs- und Oberlandesgerichte sowie an Justizministerien haben wir unser Befremden über derartige Veranstaltungen zum Ausdruck gebracht, durch die sich die Richter in die Gefahr der Befangenheit begeben.

Das erschreckende an den Antworten, die wir bekommen haben war, daß eine Sensibilität gegenüber solchen Richterfortbildungen wegen einer möglichen einseitigen Beeinflussung der Richter und einer dann nicht mehr gegebenen Unabhängigkeit der Richterschaft kaum ausgeprägt ist. Ein positives Beispiel war das Justizministerium Niedersachsen, welches uns mitgeteilt hat, daß solche Fortbildungsveranstaltungen in Niedersachsen grundsätzlich unter Trägerschaft des Justizministeriums veranstaltet werden und sich das Justizministerium um eine ausgewogene Darstellung der Materie bemüht. Andere Ministerien und Gerichte haben mitgeteilt, daß derartige Veranstaltungen (nicht nur von Handwerk sondern auch von anderen einflußreichen Verbänden) regelmäßig angeboten werden.

Insbesondere die unterschiedliche Umgangsweise mit derartigen Beeinflussungsversuchen von Verbänden in unterschiedlichen Regionen geben Anlaß eine einheitliche und die Unabhängigkeit der Fortbildung sicherstellend Trägerschaft zu verlangen. Der Bürger muß sich darauf verlassen können, daß Richter ihre Fortbildungen von neutralen Veranstaltern angeboten bekommen. Richter sollten verpflichtet werden offen zu legen, an welchen Fortbildungen sie teilgenommen haben. Nur so können Bürger abschätzen, ob eine Befangenheit des Richters wegen solcher Beeinflussungen vermutet werden kann.

Sachverständige / Gutachter bei Gerichten

An Sachverständige müssen die selben Maßstäbe bezüglich der Unabhängigkeit gestellt werden, wie an Richter. Aber Sachverständige, die von einer Interessenorganisation benannt oder zumindest vorgeschlagen werden können nicht unabhängig sein. Eine erneute Benennung oder ein erneuter Vorschlag kann zumindest davon abhängen, daß der Sachverständige seine Tätigkeit im Interesse der vorschlagenden Organisation ausübt.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz - und damit auch der Sachverständigen - gebietet, daß Sachverständige in einer Weise gefunden werden, die keinerlei Anlaß zu einem solchen Verdacht gibt. Dies ist zumindest zur Zeit bei Sachverständige nicht gegeben, die nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO bestellt werden.

Häufig übernehmen solche befangenen Sachverständigen den Gerichten bei handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen sogar dazu nicht nur die handwerklichen Fragen zu klären, sondern weil die Richter auch keine ausreichenden handwerksrechtlichen Kenntnisse besitzen sogar die Rechtsfindung. Die Richter fragen die Gutachter, welches Bußgeld sie als angemessen ansehen und diesen Betrag übernehmen die Richter häufig auch.

Den Betroffenen muß man raten, solche sachverständigen wegen ihrer nähen zu den Handwerkskammern als Befangen abzulehnen.

Auch für Auftraggeber in Streitigkeiten wegen der mangelnden Qualität von Meisterarbeit kann man nur diesen rat geben. Ein Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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