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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Anworten der Städte und Kreise auf die Frage nach einer Negativliste der verbotenen Tätigkeiten

Für Handwerker ohne Meisterbrief stellt sich immer die Frage, welche Tätigkeiten sie in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ausführen dürfen. In der Hoffnung darüber Klarheit zu bekommen und insbesondere etwas über die Auslegung des Begriffs "wesentliche Tätigkeiten" zu erfahren, haben wir an die für die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung zuständigen Städte und Kreise mit der Bitte angeschrieben uns eine verfassungsrechtlich belastbare bundesweit abgestimmte Negativliste verbotener handwerklicher Tätigkeiten mitzuteilen. Wie nicht anders zu erwarten war, waren die Behörden nicht in der Lage eine solche Liste zur Verfügung zu stellen. Die Antworten offenbaren jedoch, wie die Behörden mit der Auslegung der Handwerksordnung umgehen.

Knapp 50 % der Antworten enthalten den Verweis auf die Zuständigkeit übergeordneter Behörden (Fachaufsicht, Bezirksregierung, Landeswirtschaftsministerium, BMWA, u.a.) - häufig wurde die Anfrage an diese übergeordnete Stelle abgegeben. 4 % haben die Anfrage an eine Handwerkskammer abgegeben. 22 % haben auf die Beteiligung der Handwerkskammern an der Beurteilung was verboten ist hingewiesen. Bis Ende Juli 2003 haben wir auf 436 Schreiben 135 Antworten erhalten.

Diese Antworten offenbaren, dass die für die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung zuständigen Behörden nicht in der Lagen sind, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Nicht gefestigte Rechtsprechung

Solingen stellt fest:
"Eine rechtssichere Abgrenzung, welche Tätigkeiten z. B. unter das Gewerbe "Fuger im Hochbau" oder Holz- und Bautenschutz" fallen, existiert bei keiner Verfolgungsbehörde. Dies wäre bundesweit auch gar nicht möglich, weil die verschiedenen Gerichte ihren Beurteilungsspielraum völlig uneinheitlich wahrnehmen."
(Hervorhebung durch BUH)
Gelsenkirchen
"Auch aufgrund dessen, dass die Bewertung der handwerklichen Tätigkeiten einer regelmäßigen Änderung z.B. durch die Rechtsprechung aber auch einem Wandel durch technischen Fortschritt unterliegt sehe ich mich außerstande, Ihnen die gewünschte Liste der z.Zt. 94 Handwerke zu fertigen."

"Dynamischer Handwerksbegriff"

Häufig wird auf den sogenannten "dynamischen Handwerksbegriff" hingewiesen, dessenwegen keine feste Liste erstellt werden kann, die über einen längeren Zeitraum korrekt ist. Z.B.:

München:
"Zum anderen wurde das Handwerksrecht vom Gesetzgeber bewusst dynamisch angelegt, das heißt dass z.B. durch technische oder verfahrenstechnische Neuerungen Tätigkeiten wesentlich für ein Handwerk werden können oder auch nicht mehr wesentlich für eine Handwerk sein können. Die Handwerke unterliegen daher einem ständigen Wandel. Eine Liste über die Tätigkeiten, welche für in der Anlage A zur HwO aufgeführte Handwerke sind, wäre daher nur eine Momentaufnahme."
Coesfeld:
"Zur Begründung für das Entstehen neuer Vorbehaltsbereiche verwendet die Handwerksordnung den "dynamischen Handwerksbegriff", der im Wesentlichen besagt, dass sich das Handwerk als solches der technischen Entwicklung anpassen und sich diese Entwicklung zunutze machen darf, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Handwerkseigenschaft zu verlieren."
Münster:
"Ich gebe jedoch zu bedenken, dass die Bewertung der handwerklichen Tätigkeiten einer regelmäßigen Änderung durch die Rechtsprechung aber auch einem Wandel durch technischen Fortschritt, neuen Geschäftsideen usw. unterliegt (dynamischer Handwerksbegriff)."
Steinfurt:
"Darüber hinaus verwendet die Handwerksordnung einen dynamischen Handwerksbegriff, der sich an der Betriebsstruktur im konkreten Fall orientiert. In diesem Zusammenhang können die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eine Richtschnur für die Auslegung im Einzelfall bilden, ohne dass diese jedoch stereotyp verallgemeinert werden könnten."
HwK Rhein-Main Darmstadt:
"Schließlich läßt sich auch vor dem Hintergrund bevorstehender Änderungen der Handwerksordnung sowie der auch im Handwerk ständig stattfindenden technischen Neuerungen (sogenannter "dynamischer Handwerksbegriff") rein tatsächlich eine solche Liste nicht aufstellen."
Dillingen a.d.Donau
"Deshalb muss jeweils von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden ob die jeweilige Ausübung eines Gewerbes unter die o.g. Positivlisten fällt oder nicht."
Hannover
"Zudem gilt der dynamische Handwerksbegriff, wonach sich das Handwerk der technischen Entwicklung anpassen und sich diese Entwicklungen zunutze machen darf, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Handwerkseigenschaft zu verlieren (z. B. BVerwG, Urteil vom 21.12.1993, Az.: 1 C 1/92, zitiert nach juris)."

Vorgehen bei der Klärung von Abgrenzungsfragen

Manche Behörden haben dargelegt, wie sie Abgrenzungsfragen klären:

Starnberg:
"Wenn uns Einzelfälle aus unserem Zuständigkeitsbereich vorgetragen werden, machen wir dies natürlich. Es wird dann das in Frage stehenden Berufsbild herangezogen, die Handwerkskammer wird zur handwerksrechtlichen Abgrenzung befragt und die zum Einzelfall bereits ergangenen Urteile werden herangezogen, bis es uns möglich ist, eine einwandfreie handwerkliche Abgrenzung der in Frage stehenden Tätigkeiten zu treffen. Ist dies einmal nicht eindeutig der Fall, werden wir auch kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung gegen die betroffene Person einleiten."
Ingolstadt:
"Im juristischen Sinn ist die Anlage A eine Aufzählung von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhalt nach objektiven Maßstäben zu ermitteln ist. Der Inhalt eines Begriffes der Anlage A, z.B. "Mauer und Betonbauer", ist anhand der handwerklichen Tradition, der dazu erforderlichen Fachkenntnisse, des für die Ausbildung oder Meisterprüfung festgelegten Berufsbildes, der sicherheitsrechtlichen Erfordernisse und der aktuellen Tätigkeiten und Anforderungen des Berufes, zu ermitteln. Nachdem sich die Anforderungen an den jeweiligen Handwerksberuf, z.B. aufgrund technischer Weiterentwicklungen, neuer Kundenwünsche, neuer Materialien, wissenschaftlicher Forschungen etc. laufend verändern, müßte eine Positiv- oder Negativliste laufend und zeitnah verändert werden. Dies ist in der Praxis aber zeitaufwendig, langwierig und daher unüblich."
Rostock:
"Sofern Ihre Anfrage auf die wesentlichen Tätigkeiten dieser Handwerke abzielt, empfehlen wir Ihnen, Einsicht in die entsprechenden Berufsbilder zu nehmen. Hier sind die für die jeweiligen Handwerkszweige kennzeichnenden Arbeitsgebiete unter Hervorhebung typischer Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen und Leistungen detailliert beschrieben."
Coesfeld:
"Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung sind wesentliche Tätigkeiten solche, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Berufsbilder des Handwerks, die wesentliche Tätigkeiten des betreffenden Handwerks, einfache Tätigkeiten, anspruchsvolle Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich und Vorbehaltsbereich dieses Handwerks gehören, enthalten und Tätigkeiten von handwerksähnliche Gewerben."
Warendorf:
"Im übrigen können die "Berufsbilder des Handwerks" nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durchaus für eine Abgrenzung herangezogen werden. Diese Berufsbilder werden zwar nicht mehr wie früher mit gesonderten Erlassen verabschiedet, sondern werden im Rahmen der Rechtsverordnung anerkannt, wie sie vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen werden."
Glauchau:
"Im Übrigen ist bundeseinheitlich eindeutig geregelt, welche Gewerbe dem Handwerk zuzuordnen sind bzw. welche Gewerbe handwerksähnlich betrieben werden können.
Die einzelnen Berufsbilder wurden mit den Verordnungen gemäß § 45 Handwerksordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Handwerken eindeutig definiert, indem die wesentlichen Tätigkeiten eines jeden Handwerks sowie geforderte Kenntnisse und Fertigkeiten des jeweiligen Handwerks exakt aufgeführt wurden."
Dippoldiswalde:
"Bei Anfragen und Fallbearbeitungen ist bei der Wertung nach § 1 Abs. 2 HWO die sachgerechte Anwendung der Berufsausbildungsregelungen und die bekannte Rechtsprechung die Grundlage."
Stadt Leipzig:
"Diese Einzelfallprüfung erfolgt nach uns vorliegenden Berufsbildern zu den in der Anlage A der HWO gehörden Berufen. Diese finden u.a. ihre Grundlage in den im Bundesgesetzblatt veröffentlichen Verordnungen über das jeweilige Meisterprüfungsberufsbild. Darin werden die den Berufsbildern zugeordneten Tätigkeiten und Arbeitsgebiete ausreichend genau beschrieben."
Stuttgart:
"Der bestehenden Rechtssystematik folgend, unterliegen gesetzliche Regelungen dem Erfordernis, eine Vielzahl von Fällen in abstrakter Beschreibung inhaltlich zu berücksichtigen.
Eine primäre Konkretisierung erfolgt im Handwerksrecht durch die handwerksspezifischen Bundesverordnungen zu den jeweiligen Meisterprüfungsberufsbildern. Eine weitere Detailierung ergibt sich aus den hiervon abgeleiteten, bei den Handwerkskammern erhältlichen "Berufsbildern", welche eine möglichst umfassende und konkretisierte Darstellung der inhaltlichen zugeordneten Tätigkeiten beinhalten.
Eine pauschale Positivabgrenzung sämtlicher eintragungsfreier von eintragungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten ist deshalb nicht möglich, weil hierbei wiederum Begriffe definiert werden müssten, welche für eine Subsumierung des konkret-individuellen Sachverhaltes in vielen Fällen ungeeignet wären.
Über die o.g. Regularien hinausgehend kann die Beantwortung handwerksrechtlicher Problemsachverhalte daher nur in Form einer Negativabgrenzung unter Berücksichtigung konkreter, einzelfallbezogener Betrachtungsmerkmale erfolgen.
Auf eine juristische Klärung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens braucht indes nicht gewartet zu werden. Das Bestreben nach gesetzeskonformem Handeln unterstellt, besteht die Möglichkeit, bei Problemsachverhalten, deren handwerksrechtliche Beurteilung sich nicht bereits zweifelsfrei aus den o.g. Definitionen ergibt, bereits im Vorfeld durch entsprechende Anfragen bei der zuständigen Handwerkskammer möglich Verstöße gegen handwerksrechtliche Bestimmungen zu vermeiden."
Hannover:
"Grundsätzlich ist die Einordnung einer Tätigkeit als dem Meisterzwang unterliegendes Handwerk nach § 1 Abs. 2 HandwO zu bestimmen. Danach ist ein Gewerbebetrieb Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung, wenn er handwerksmäßig betrieben wurde und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Zum einen muss daher eine handwerksfähiges Gewerbe nach der Anlage A (sog. Positivliste) und zum anderen auch eine handwerksmäßige Betriebsweise vorliegen. Beide Voraussetzungen müssen im jeweiligen konkreten Einzelfall gegeben sein, so dass eine generelle Abgrenzung nicht in Betracht kommt.
In der Anlage A sind die Gewerbe aufgezählt, die als Handwerk betrieben werden können. Es werden Berufs-Oberbegriffe genannt. Bei der Bestimmung der entsprechenden Berufsbilder, also der Zuordnung von Tätigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten zu den einzelnen Handwerken sind insbesondere die gemäß § 45 HandwO erlassenen Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu beachten. Zudem gilt der dynamische Handwerksbegriff, wonach sich das Handwerk der technischen Entwicklung anpassen und sich diese Entwicklungen zunutze machen darf, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Handwerkseigenschaft zu verlieren (z. B. BVerwG, Urteil vom 21.12.1993, Az.: 1 C 1/92, zitiert nach juris). Schließlich kann die Prüfung, ob eine Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird, nur anhand der Gesamtstruktur des jeweiligen Betriebes aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes und der Branchenüblichkeit ermittelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1993, Az.: 14 S 722/92, zitiert nach juris).!

Klärung nur vor Hintergrund eines konkreten Einzelfalls möglich

Viel Behörden haben dargelegt, daß die Beurteilung ob einen Tätigkeit erlaubt ist oder nicht nur vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls möglich ist:

Ratzeburg:
"Abgrenzungsfragen zwischen Minderhandwerk und meisterpflichtigem Vollhandwerk können nur anhand des detaillierten Einzelfalles auf der Grundlage der Handwerksordnung geklärt werden. Aber auch hierbei ist der Anspruch auf eine bundeseinheitliche Auslegung nicht gewährleistet."
Osnabrück:
"Allerdings sehe ich mich nicht in der Lage, Ihr Anliegen mit der gebotenen rechtlichen Sicherheit zu beantworten, da es nach geltender Rechtsprechung stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (siehe auch Beschluss des OLG Celle vom 27.04.2002 - 222 SS 196/02 (Owi) -)."
Cuxhaven:
"Die Klärung von Eintragungserfordernissen und Abgrenzungskriterien kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen, wobei eine enge Abstimmung mit der zuständigen Handwerkskammer unerlässlich ist."
Homberg (Efze):
"Handwerksrechtliche Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen lassen sich in der Tat nur vor dem Hintergrund eines ganz konkreten Einzelfalls beantworten."
Stadt Kaiserslautern:
"Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie die Berufsoberbegriffe des Handwerks darstellen, kann immer nur im konkreten Einzelfall erfolgen."
Wolfsburg:
"Die Ordnungsbehörde kann jeweils nur anhand der vorliegenden Rechtsgrundlage im Einzelfall entscheiden. Da die Berufsoberbegriffe gesetzlich nicht geregelt sind, sind sie der Auslegung durch die Ordnungsbehörden zugänglich."
Gelsenkirchen:
"Ob eine wesentliche Tätigkeit eines Handwerks ausgeübt wird oder nicht, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei können die Beschreibungen der Berufsbilder des Handwerks hilfreich sein."

Behörden fachlich nicht kompetent - Einbeziehung der Handwerkskammern

Schon bei den obigen Antworten wurde deutlich, daß sich die Kreis und Städte fachlich nicht in der Lage sehen diese Abgrenzungsfragen richtig zu entscheiden und häufig die Entscheidung an die Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen abgeben oder diese Organisationen mit einbeziehen:

Saarbrücken:
"Das Ordnungsamt führt auf jeweilige Anzeige der Handwerkskammer Bußgeldverfahren durch, wenn diese einen Verstoß gegen bußgeldbewehrte Vorschriften der Handwerksordnung festgestellt hat. In keinem Fall stellt das Ordnungsamt eigene Ermittlungen an, wozu es in Ermangelung entsprechender Außendienstmitarbeiter auch nicht in der Lage wäre. Die Entscheidung, ob ein Handwerker gegen Regelungen der Handwerksordnung verstoßen hat, trifft ausschließlich die Handwerkskammer. Insofern ist sie auch eigentliche Herrin des Verfahrens."
(Hervorhebung durch BUH)
Offenbach a. M.
"Die Frage, welche Arbeitsgebiete zu einem unabhängigen Gewerbe gehören, richtet sich insbesondere nach der Ansicht der beteiligten Wirtschaftskreise.
... (Weiterleitung an Regierungspräsidium und HwK)
Ob ein Unternehmen das Vollhandwerk oder ein handwerksähnliche Gewerbe betreibt kann meine Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer, im Einzelfall klären."
(Hervorhebung durch BUH)
Sigmaringen:
"Die oft schwierige Abgrenzung zwischen Minderhandwerk und meisterpflichtigem Vollhandwerk können von uns als zuständiger Ordnungsbehörde nur im Einzelfall unter Darlegung der handwerklichen Tätigkeiten, oft nur nach Rücksprache mit der zuständigen HwK bzw. unter Hinzuziehung von Sachverständigen, geklärt werden."
Tauberbischofsheim:
"Wir teilen Ihnen mit, dass wir weder zeitlich noch personell in der Lage sind, für alle 94 in der Anlage A zur HwO gemachten Berufe eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten zu erstellen, die unter den Meisterzwang fallen. Auch fehlen hierfür erforderliche fachspezische Detailkenntnisse, um umfassend die jeweiligen Handwerkstätigkeiten zu beschreiben."
Bad Reichenhall:
"Wir gehen davon aus, dass lediglich die Handwerkskammern, die auch über entsprechende Sachverständige verfügen, Ihre Fragen beantworten können."
Ingolstadt:
"Es ist weder möglich, die von Ihnen gewünschte "Negativliste" zusammenzustellen, noch eine bundesweite Abstimmung unter mehreren tausenden "Ordnungsbehörden" durchzuführen. Währende letzteres bereits technisch und zeitlich unmöglich ist, ist die Feststellung der Eintragungspflicht (Meisterzwang) in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alleinige Aufgabe der Ordnungsbehörden, sondern erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Handwerkskammer."
Coesfeld:
"Bei strittigen Einzelfallentscheidungen hat sich jedoch in der Praxis bewährt, die Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen - Körperschaften des Öffentlichen Rechts - um Stellungnahme zu bitten."
Münster:
"[Es besteht im Einzelfall eine Beratungspflicht]. Diese wird von den Mitarbeiterinnen in meinem Hause detailliert wahrgenommen, ggf. werden fachliche Stellungnahmen der Handwerkskammer oder auch der Industrie- und Handelskammer eingeholt."
Ratzeburg:
"Leider muß ich mitteilen, dass diese Aufgabe [Erstellung der Negativliste] durch den Kreis Herzogtum Lauenburg nicht erfüllt werden kann, da hierfür weder die personellen Voraussetzungen noch die rechtlichen Kompetenzen gegeben sind."
Sömmerda:
"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 13. Juni 2003 teilen wir Ihnen mit, dass die Beurteilung bzw. Bewertung von handwerklichen Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern liegen."
Leipzig:
"Auch wenn Sie es ablehnen, wird die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Tätigkeiten auf das Wissen und die Erfahrung des Handwerks zurückgreifen müssen."
Bad Hersfeld
"Da in der Vergangenheit - wie voraussichtlich auch künftig - zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten mit der Handwerkskammer abgeklärt wurden, kann seitens der Verwaltungsbehörde nicht verlangt werden, dass "gutachterliche Aufgaben" von meiner Dienststelle zu bewerten sind."
Eisenach:
"Gängige Praxis ist es auch in diesen Fällen, die Kreishandwerkerschaften bzw. Handwerkskammern gutachterlich einzubinden (§ 91 Abs. 3 HwO)."
Freiburg im Breisgau:
"Unabhängig hiervon wird die jeweils sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde betroffenen Gewerbetreibenden die im Einzelfall notwendigen Auskünfte, ggf. im Einvernehmen mit den zuständigen Handwerkskammern, erteilen."
Lörrach:
"Auf Ihre Anfrage können wir Ihnen nur mitteilen, dass wir detaillierte Rechtsauskünfte nur einzelfallbezogen, ggf. im Einvernehmen mit der Handwerkskammer, erteilen können."
Jena:
"Als Verwaltungsbehörde wird unsererseits keine fachspezifische sowie gutachterliche Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten vorgenommen. "
(Weitergabe an die HwK Ostthüringen)
Detmold:
"Wir beziehen unsere Informationen aus der Broschüre "Arbeitskreis Abgrenzung zum Handwerk, Gewerbe von A - Z". Diese Broschüre ist für 6,00 € erhältlich beim DIHK."
Bad Neuenahr-Ahrweiler:
"Diesbezüglich verweisen wir auf intensives Studium der Handwerksordnung.
Weiterhin empfehlen wir, auch wenn das von Ihrer Seite angezweifelt wird, eine Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer Koblenz einzuholen."
Gelsenkirchen:
"In strittigen Fällen wird die fachliche Stellungnahme des Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer eingeholt, was sich auch in der Praxis bewährt hat."
Recklinghausen:
"Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Gerichte bedienen sich in Zweifelsfällen der Fachkenntnis der Handwerkskammern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes zur fachlichen Unterstützung verpflichtet sind."
Hannover:
"Die von ihnen gewünschte Prüfung der handwerksrechtlichen Abgrenzung fällt daher allein in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer."
Salzgitter
"Die Stadt Salzgitter ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Soweit dabei Fragen auftreten, die das Handwerk im einzelnen betreffen, wird die jeweils zuständige Handwerkskammer um gutachterliche Stellungnahme gebeten. Für Rechtsfragen im Handwerksrecht liegt die Zuständigkeit allein bei den Handwerkskammern.
Deren Stellungnahme z.B. zu Abgrenzungsfragen im Handwerksrecht ist Grundlage für die Feststellung der Rechtslage zur unberechtigten Handwerksausübung."

Unmöglichkeit einer Antwort

Regierung von Niederbayern:
"Nach Auffassung der Regierung von Niederbayern ist weder die Aufstellung einer solchen Liste an sich noch das vom BUH vorgeschlagene Procedere sachgerecht. Auf die Ausführungen in der Begründung, Teil B. (Besonderer Teil) zu Artikel 1, Ziffer 7 (Seite 8ff.) des beiliegenden Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen wird verwiesen. Wir bitten Sie von einer Stellungnahme gegenüber dem BUH abzusehen."
Landkreistag BW:
"Die Umfrage ist weder mit uns abgestimmt, noch halten wir es aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für möglich, dass angesichts der Fülle denkbarer handwerklicher Aktivitäten die von Ihnen gewünschte Negativliste erstellbar ist."
HwK Rhein-Main Darmstadt:
"Die vom BUH verlangten sogenannte "Negativliste" der verbotenen Tätigkeiten, die unter den Meisterzwang fallen, existiert nicht und kann sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen nicht aufgestellt werden.
...
Schließlich läßt sich auch vor dem Hintergrund bevorstehender Änderungen der Handwerksordnung sowie der auch im Handwerk ständig stattfindenden technischen Neuerungen (sogenannter "dynamischer Handwerksbegriff") rein tatsächlich eine solche Liste nicht aufstellen."
Viersen:
"Bekanntlich ist der Handwerksbereich so vielschichtig, dass eine alle Handwerke umfassende "präzise Angabe der einzelnen verbotenen Tätigkeiten" in dem von Ihnen erbetenen Umfang aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich ist."
Osnabrück:
"Die von Ihnen gewünschte Negativliste der verbotenen Tätigkeiten kann daher nicht erstellt werden."

Verständnis für die Probleme bei Abgrenzungsfragen

Einige Behörden äußern Verständnis für unser Anliegen und stellen fest, daß auch Ihnen eine solche Liste fehlt und helfen würde:

Glauchau:
"Es ist zwar durchaus verständlich, dass Sie bestrebt sind, für Ihre Mitglieder bzw. andere Interessenten Rechtssicherheit in Bezug auf die Ausübung handwerksrechtlicher Leistungen zu erlangen, jedoch kann es nicht Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörde sein, eine sogenannte Negativliste zu erstellen."
Großenhain:
"Eine "verfassungsrechtlich belastbare Negativliste" wäre sicherlich nicht nur für die Mitglieder Ihres Berufsverbands, sondern auch für die Ordnungsbehörden wünschenswert."
Gera:
"Eine bundesweit abgestimmte Liste der wesentlichen Tätigkeiten aller in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführten 94 Gewerbe können wir Ihnen kurzfristig nicht zur Verfügung stellen. Wie es aus Ihrer Stellungnahme vom 02.05.03 zum "Referentenentwurf für die Handwerksnovelle 2003" unter Abschnitt II 1 b) hervorgeht, sind Ihnen die Gründe dafür bereits bekannt.
Wir begrüßen aber Ihr Anliegen im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten handwerksrechtlicher Verfahren."

Behörden sehen Gesetzgeber gefordert

Perleberg:
"Handwerkliche Tätigkeiten zu definieren obliegt nicht den Ordnungsbehörden, sondern dem Gesetzgeber."
Heide:
"Als Kommunalverwaltung bin ich der falsche Adressat für Ihren Wunsch auf Zusammenstellung einer Negativliste der verbotenen handwerklichen Tätigkeiten, die zudem bundesweit abgestimmt und verfassungsrechtlich belastbar sein soll. Ihr Ansprechpartner wäre aus meiner Sicht das BMWA in Berlin."
Mainz:
"Sofern Ihrerseits Bedarf an einer bundesweit abgestimmten Antwort bezüglich Ihrer Fragen besteht, ist es Aufgabe des vom Gesetzgeber hierzu bestimmten Bundesministeriums, eine entsprechende Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden vorzunehmen."

Bewertung der Antworten

Zur Bewertung der Antworten der Ordnungsbehörden nur kurz vier Bemerkungen:

Insgesamt bestätigen die Anworten der Städte und Kreise, der Meisterzwang kann von den Städten und Kreisen nicht verfassungsgemäß angewandt werden. Deswegen verstößt der Meisterzwang gegen das Bestimmtheitsgebot, weil er Unbestimmt im Sinne des Artikel 103 Abs. 2 ist.

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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