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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Handwerksrecht und Europa

Dienstleistungsrichtlinie

Die europäische Dienstleistungsrichtlinie solle die Erbringung von Dienstleistung innerhalb der EU erleichtern. Sie wurde am 12.12.2006 verabschiedet und muss von den Mitgliedsstaaten bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umgesetzt werden.

In einer Stellungnahme zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hat der BUH folgende Position vertreten:

Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet Deutschland handwerksrechtliche Abgrenzungsfragen für Anbieter aus anderen EU-Staaten verlässlich und vor Beginn der Gewerbetätigkeit durch einen "einheitlichen Ansprechpartner" zu klären und bei diesem die notwendigen Formalitäten abwickeln zu können.

Damit wird Anbietern aus anderen EU-Staaten eine Klärung zugesichert, die heimischen Existenzgründern und Selbständigen bisher verweigert wurde.

Die Schwierigkeiten bei handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen bestehen unter anderem in drei Bereichen:

Im Rahmen des Normenscreenings müssen deswegen die entsprechenden Regeln angepasst werden, so dass vor Beginn der Gewerbetätigkeit - auch bei einer gewissen Unsicherheit über die tatsächlichen Details des Tätigkeitsspektrums und der Gewerbetätigkeit - verlässliche Auskünfte erteilt werden können und die entsprechenden Formalien abgewickelt werden können.

Die bestehende Inländerdiskriminierung durch den Meisterzwang - bestehend im dem leichteren Marktzugang für Anbieter aus anderen EU-Staaten - wird durch die Dienstleistungsrichtlinie verschärft. Zum einen durch die zu erwartende Zunahme der Konkurrenz aus anderen EU-Staaten und zum anderen dadurch, dass Anbietern aus anderen EU-Staaten Rechtssicherheit bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten geboten werden muss, die einheimischen Unternehmen in der Praxis verweigert wird.

Inländerdiskriminierung

Aufgrund der Europäischen Verträge dürfen Handwerker aus anderen EU-Staaten in Deutschland handwerkliche Leistungen anbieten.

Dies hat die EU über die Richtlinie 64/427/EWG genauer geregelt. Deutschland hat diese Richtlinie mit der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung umgesetzt. Handwerker mit Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern können nach § 9 Handwerksordnung eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten.

Die Bestimmung, daß nur Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten, aber keine Erfahrungen aus Deutschland als Ausnahmegrund zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Handwerksordnung anerkannt werden, ist eine Inländerdiskriminierung. Dies hat auch der österreichische Verfassungsgerichtshof so gesehen und die dortigen Bestimmungen als Verfassungswidrig aufgehoben (Az G 42/99, V 18/99 - 11 vom 09.12.99).

Die Erleichterungen für andere Europäer, handwerkliche Tätigkeiten in Deutschland auszuführen, stellen eine schwerwiegende Inländerdiskriminierung durch den Meisterzwang da.

Von der EU gibt es immer wieder Vorstöße die Zugangsmöglichkeiten für Handwerker aus anderen EU-Staaten zu erleichtern. Zur Zeit ist die Richtlinie 1999/42/EG gültig, aber noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

Einige Unternehmensberater bieten Konzepte an, wie mit Firmen im europäischen Ausland (z. B. englischen Limiteds oder spanischen SL's - den Entsprechungen zur deutschen GmbH) Betriebe gegründet werden können. Wer diese Möglichkeit nutzen will, sollte darauf achten, daß die Regelung handwerksrechtlich Wasserdicht ist und daß das Preis - Leistungsverhältnis stimmt.
Möglicherweise lohnt es sich auch das Geld in einen Prozeß vor deutschen Gerichten zu investieren und damit eine Lösung innerhalb von Deutschland zu erstreiten.

Zur europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Reihe von Urteile gefällt, die auch für das Handwerksrecht von Bedeutung sind.

23.06.03: Der Bundesregierung sind aktuell keine Bestrebungen bekannt geworden, die darauf abzielen, eine dem deutschen Meisterbrief vergleichbare unternehmerische und fachliche Qualifikation wie den Großen Befähigungsnachweis in den Mitgliedsländern der EU einzuführen.
Dies teilt die Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 15/1192 mit.

Für Anfang 2005 sind weitere Erleichterungen für Bürger aus anderen EU-Staaten geplant. Dies erhöht die Notwendigkeit den Meisterzwang auch für Inländer aufzuheben.

In seiner Entscheidung 1 BvR 1730/02 vom 05.12.2005 hat das Verfassungsgericht die Inländerdiskriminierung nicht geprüft, weil schon die Prüfung einer Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung dazu geführt hat der Verfassungsbeschwerde statt zu geben.

Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für Unternehmen aus anderen EU-Staaten

In der Antwort des Bundestages auf die Petition (Pet 3-14-09-71502-018140) hießt es zur Frage der Eintragung:

Darüber hinaus dürfen nach Auffassung- des BMWA Behörden und Gerichte aufgrund und ab Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 ("Corsten") die dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Bestimmungen der deutschen Handwerksordnung bei grenzüberschreitender Tätigkeit nicht mehr anwenden, da sich aus dem Urteil die Pflichtwidrigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle mit daraus folgender Beitragspflicht bei "grenzüberschreitender" Ausübung des Handwerks ergibt. Dies betrifft die §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 90 Abs. 2 und 113 Abs. 1 HwO, soweit diese eine Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für die Zulassung zu grenzüberschreitender Handwerkstätigkeit fordern, und die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung, soweit diese die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle in Fällen grenzüberschreitender Tätigkeit regelt.

Wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung ist, dass diese Regelungen nicht mehr angewendet dürfen stellt sich die Frage, warum das BMWA nicht im Rahmen der Handwerksnovelle 2003 eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen hat.

Literatur zur Inländerdiskriminierung

Reform der Handwerksordnung - Sondergutachten der Monopolkommission
In Abs 43 heißt es:
Eine Änderung der HwO, um der europäischen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, ist ohnehin erforderlich. Diese sollte so ausgestaltet werden, dass die jetzt schon bestehende Inländerdiskriminierung bei der Zulassung von Handwerkern nicht erweitert, sondern aufgehoben wird.

Weitere Informationen


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