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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005 zum Meisterzwang

auch zitiert als BVerfG GewArch 2006, 71

Mit der Entscheidung hat das Verfassungsgericht einem Zimmerer Recht gegen und ein Bußgeld wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung aufgehoben.

Rechtsanwältin Hilke Böttcher stellt in ihrer Pressemitteilung zu der Entscheidung fest: "Vor allem die Verfolgung von Handwerkern, die keine Eintragung in die Handwerksrolle bekommen, muss nun aufhören. Die Ordnungsämter und die Gerichte sind nun verpflichtet, die von den Kammern und Ordnungsbehörden kriminalisierten Handwerker nicht mehr als Schwarzarbeiter zu brandmarken, sondern zu überprüfen, ob Bußgelder erhoben werden dürften."

Diese Entscheidung ist wegweisend für die weiteren anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Meisterzwang.

Fragen und Antworten zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Ist der Meisterzwang nun aufgehoben?

Nein das Verfassungsgericht hat den Meisterzwang mit seiner Entscheidung 1 BvR 1730/02 vom 05.12.2005 noch nicht aufgehoben. Für die 41 Handwerke aus der Anlage A der Handwerksordnung besteht der Meisterzwang weiterhin. Wir hoffen auf eine Aufhebung des Meisterzwangs durch eine weitere Entscheidungen zu den noch anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Meisterzwang. Uns liegen bisher keine Informationen vor, wann diese Entscheidungen gefallen werden. Wir hoffen allerdings auf Entscheidungen in der ersten Jahreshälfte 2006.

Ist in Zukunft mit einer Aufhebung des Meisterzwangs zu rechnen?

Wenn man zwischen den Zeilen des Urteils liest, gibt es einige Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass das Verfassungsgericht mit den noch anhängigen Verfahren den Meisterzwang für verfassungswidrig erklärt.

Viele unserer Argumente gegen den Meisterzwang wurden in der Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen. Über sie hatte das Verfassungsgericht also noch nicht zu entscheiden. In den noch anhängigen Verfahren haben die Beschwerdeführer diese Argumente vorgetragen und teilweise sind auch die Fallgestaltungen anders, so das in diesen Fallgestaltungen unsere Argumente besser zum Tragen kommen, als in dem nun entschiedenen Fall. Deswegen sind wir guter Hoffnung, dass eine Entscheidung im Sinne der Berufs- und Gewerbefreiheit fallen wird.

Andererseits könnte das Verfassungsgericht - ähnlich wie 1961 in der Vorstellung leben, dass mit der Regelung zur Ausübungsberechtigung eine Erleichterung vom Meisterzwang existiert, die den Meisterzwang so abschwächt, dass er wegen dieses alternativen Marktzugangs noch vertretbar ist. Deswegen könnte es hilfreich sein, wenn jeder, der sich um eine Ausübungsberechtigung bemüht hat, aber diese nicht erhalten hat, in Absprache mit dem BUH seine Unterlagen dem Verfassungsgericht zur Verfügung stellt. Mit einer Dokumentation über die restriktive Erteilung von Ausübungsberechtigungen können wir diese Vorstellung widerlegen und die Notwendigkeit eine Aufhebung des Meisterzwangs belegen.

Habe ich bessere Chancen nun eine Ausnahmebewilligung zu erhalten?

Die Chance nach dem Urteil eine Ausnahmebewilligung zu erhalten sollte erheblich gestiegen sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung festgestellt:

"Die geschilderten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen."

Das Verfassungsgericht ist also der Auffassung, dass Ausnahmebewilligungen großzügig erteilt werden müssen und das diese von der Verwaltung in der Vergangenheit nicht großzügig erteilt wurden. Die Verwaltung - und auch die häufig dafür zuständigen Handwerkskammern sind verpflichtet nun endlich die Ausnahmebewilligungen großzügig zu erteilen. Wenn Ausnahmebewilligungen nicht erteilt werden können sich die Behörden und Handwerkskammern nicht auf ältere Rechtsprechung berufen. Das Verfassungsgericht hat nämlich auf festgestellt, dass der Beschwerdeführer wohl eine Ausnahmebewilligung hätte erhalten müssen, dass es ihm aber nicht zuzumuten war diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Es führ aus:

"Dem Beschwerdeführer war es jedoch nicht zuzumuten, die von ihm beantragte Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. durch gerichtliche Anfechtung der ablehnenden Entscheidung weiterzuverfolgen. Dies wäre angesichts auch der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 350; GewArch 1998, S. 470; NVwZ-RR 1999, S. 498 f.) nicht Erfolg versprechend gewesen."

Wenn die Behörden und Handwerkskammern nun verfassungsgemäße Anforderungen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen anlegen müssten Ausnahmebewilligungen nun deutlich häufiger erteilt werden. Wir empfehlen deswegen die Behörden in entsprechenden Verfahren auf diese Entscheidung hinzuweisen.

Muss ich eine Prüfung machen, um eine Ausnahmebewilligung zu erhalten?

Das Verfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass "die Praxis - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch" gemacht hat Ausnahmebewilligung zu erteilen. Als Indiz dafür führt das Verfassungsgericht an:

"Insbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des § 8 HwO a.F. zugunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die regelmäßig durch Sachverständige im Wege einer Vergleichsprüfung festgestellt wurden (vgl. Ehlers, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, a.a.O., S. 163, Rn. 133)."

Offensichtlich ist das Verfassungsgericht der Auffassung, dass berufserfahrene Gesellen grundsätzlich auch ohne eine Prüfung vor einem Sachverständigen eine Ausnahmebewilligung erhalten müssen.

Ob die Verwaltung sich nun an die Vorgaben des Verfassungsgerichts hält, bleibt abzuwarten.

Ist es Sinnvoll nun eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung zu beantragen?

Man kann die Hoffnung haben, dass das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft also bis Sommer 2006 über den Meisterzwang endgültig entscheidet. Wann das Verfassungsgericht tatsächlich entscheiden wird, kann niemand garantieren. Für jeden stellt sich also die Frage: Wie dringend ist mir die Möglichkeit bald in die Handwerksrolle eingetragen zu werden.

Was bedeutet das Urteil für mein Verfahren eine Ausübungsberechtigung zu erhalten?

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon in seiner Entscheidung von 1961 darauf hingewiesen,

"dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung "nicht engherzig" Gebrauch gemacht werden solle, und eine "großzügige Praxis" dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern."

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung wiederholt. Dieses Ziele ist der Leitgedanke nach dem sich die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und auch von Ausübungsberechtigungen ausrichten muss. Keinesfalls können Argumente akzeptiert werden, dass bei einer großzügigen Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen der Meisterzwang ausgehöhlt würde.

Der Meisterzwang besteht nicht um seiner selbst willen und wo das Ziel der Handwerksordnung mit weniger belastenden Einschränkungen erreicht werden kann reichen diese weniger belastenden Maßnahmen.

Die hohen Anforderungen, die bei der Erteilung von Ausübungsberechtigungen bisher gestellt wurden sind überzogen. Hier muss die Verwaltung zu einer verfassungskonformen Anwendung kommen und auch Ausübungsberechtigungen großzügig erteilen.

Hat die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung einen Einfluss auf mein laufendes Bußgeldverfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung?

Nicht direkt, aber selbstverständlich kann man nach dieser Entscheidung erwarten, dass Ordnungsbehörden die Möglichkeiten ohne Meisterbrief ein Handwerk auszuüben nun anerkennen. Zumindest hat das Verfassungsgericht klargestellt, dass die Ordnungsbehörden auch in Bußgeldverfahren prüfen, ob ein beschuldigter (oder einer seiner Mitarbeiter) eine Ausnahmebewilligung erhalten könnte. Dabei müssen die Ordnungsbehörden großzügige Maßstäbe anlegen; die bisherige Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen war nicht großzügig. Mit einem Anwalt könnten Betroffene erwägen, ob es Sinnvoll sein kann in solchen Fällen während des laufenden Bußgeldverfahrens eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, dies hängt jedoch von dem Einzelfall ab.

Muss ich nun weniger mit Verfolgungen durch Ordnungsbehörden wegen unerlaubter Handwerksausübung rechnen?

In der nun entschiedenen Verfassungsbeschwerde ging es um ein Bußgeld. Das Verfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und an der vorherigen Verurteilung kritisiert, dass nicht entlastend gewertet wurde, dass der Betroffene eine Ausnahmebewilligung hätte erhalten müssen. Dabei hat das Verfassungsgericht auch festgestellt, dass die bisher Ausnahmebewilligungen verweigert wurden, obwohl diese bei einer verfassungsgemäßen Anwendung der Ausnahmeregelung hätten erteilt werden müssen.

So wie in diesem Fall werden Ausnahmebewilligungen regelmäßig nicht erteilt.

Dies müssen Ordnungsbehörden in Zukunft bei der Verfolgung angeblich unerlaubter Handwerksausübung beachten. Schon von daher müsste den Ordnungsbehörden klar sein, dass es für sie schwerer wird Bußgeldforderungen durchzusetzen.

Allerdings muss man damit rechnen, dass die Ordnungsbehörden die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht kennen.

Kann ich Kosten für einen abgelehnten Antrag auf eine Ausübungsberechtigung zurückverlangen?

Diese Frage ist berechtigt. Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen rechtswidrig war. Gegenüber einem nichtstaatlichen Geschäftspartner hätte man Ansprüche wenn sich herausstellt, dass dieser rechtswidrig gehandelt hat. Wir empfehlen für diese Frage, einen auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt zu befragen.

Weitere Informationen

Presseberichte zu der Entscheidung


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