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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Meisterzwang unter höchstrichterlichem Beschuss

Das Bundesverfassungsgericht hält den Meisterzwang nach alter Gesetzeslage für verfassungsrechtlich äußerst bedenklich (Az. 1 BvR 1730/02). Bei der aktuellen Regelung, die noch für 90% der Handwerksbetriebe fortbesteht, sind die Kritikpunkte des Verfassungsgerichts noch genauso stichhaltig. Die gesetzgeberischen Ziele der Qualitätssicherung und der Ausbildungssicherung - so führt das Gericht aus - erscheinen zweifelhaft bzw. sind nicht außerhalb jeden Zweifels. "Es gibt also keine verfassungsrechtlich belastbare Begründung für die Einschränkung der Berufsfreiheit durch den Meisterzwang" so BUH Vorstandsmitglied Jonas Kuckuk.

Weitere Kritikpunkte, die den Bestand des Meisterzwangs als Ganzes betreffen, und die der BUH in anderen anhängigen Verfassungsbeschwerden vorgetragene hat, standen in dem jetzt entschiedenen Fall noch nicht zur Diskussion. "Wir sind guten Mutes, dass die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden bald zur Aufhebung des Meisterzwangs führen." so Kuckuk.

Der BUH fordert die Behörden nach dieser Entscheidung auf unverzüglich die Verfolgungsmaßnahmen von Handwerkern ohne Meisterbrief einzustellen. Insbesondere dürfen keine Hausdurchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung mehr vorgenommen werden. Bußgelder wegen angeblicher Verstöße gegen den Meisterzwang, die häufig nur anerkannt wurden, weil die Ordnungsbehörden den Betroffenen gedroht haben, ansonsten die Kunden und Geschäftsbeziehungen zu stören, müssen nun zurückgezahlt werden. Es kann nicht angehen, dass die Behörden leistungsbereite Handwerker über Jahre verfolgt und erpresst haben und nun das rechtswidrig - unter Berufung auf die Gültigkeit des Meisterzwangs - erlangte Bußgeld behalten wollen.

Nach den Erfahrungen des BUH haben die Handwerkskammern systematisch Selbstständigkeit ohne Meisterbrief im Handwerk verhindert und verfolgt. Dabei wurden Existenzgründer falsch beraten, Möglichkeiten ohne Meisterbrief zu arbeiten wurden verschwiegen und Ausnahmebewilligungen aufgrund der Stellungnahmen der Kammern - wie auch beim jetzigen Beschwerdeführer - von der Verwaltung rechtswidrig verweigert.

Die Kritik, des Verfassungsgerichts an der Verwaltung und der Justiz ist deutlich. "Es ist eine Blamage sondergleichen für die Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfassungsgericht feststellt, dass es einem Bürger nicht zuzumuten sei, seine Rechte vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen, weil er - aufgrund der jüngeren Rechtsprechung - nicht erhoffen kann dort Recht zu bekommen." so Kuckuk.

Zum entschiedenen Fall

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Zimmerers stattgegeben. Dieser hatte sich gegen ein Bußgeld wegen Verstoß gegen den Meisterzwang gewehrt.

Das Gericht hat festgestellt, es hätte nahe gelegen dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung zur Ausübung eines Handwerks zu erteilen.

Darum hätte das betreffende Amtsgericht das Bußgeldverfahren einstellen müssen.

Die Richter kritisieren die "engherzige" Verwaltungspraxis nach der Ausnahmebewilligungen erteilt wurden, obwohl bereits 1961 in einer Verfassungsgerichtsentscheidung eine "großzügige" Regelung verlangt wurde.

Mit diesem Urteil folgt das höchste deutsche Gericht im wesentlichen der Argumentation des Berufsverbandes unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V..

Der BUH hatte in seiner Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde vorgetragen, dass der Fall des Beschwerdeführers im Wesentlichen jenem Fall entspricht, der der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1961 zugrunde lag.

Diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht damals als einen Ausnahmefall im Sinne des § 8 Handwerksordnung angesehen.

Ausnahmebewilligungen

Handwerker können beim Vorliegen eines Ausnahmefalles und entsprechenden Kenntnissen Ausnahmebewilligung zur Ausübung eines Handwerks bekommen.

Im Gegensatz zu der Behauptung des ZDH haben auch die sogenannten Leipziger Beschlüsse des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht keine grundrechtsfreundlichere Verwaltungspraxis Praxis herbeigeführt. In der jetzigen Entscheidung heißt es: "Auch mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000 (so genannte Leipziger Beschlüsse; vgl. BAnz 2000, Nr. 234 vom 13. Dezember 2000, S. 23193) war keine Änderung hinsichtlich des Maßstabes und des Nachweises der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verbunden (vgl. Teil II, Punkt 2.4)."

Das Verfassungsgericht kritisiert auch, dass regelmäßig von den Bewerbern gefordert wurde dass sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch Vergleichsprüfungen nachweisen mussten.

Immer wieder berichten uns Betroffene, dass die Handwerkskammern erheblichen Druck auf sie ausüben, einen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung oder auch auf eine Ausübungsberechtigung nicht zu stellen, oder aber einen gestellten Antrag wieder zurück zu nehmen. Den Betroffenen wird eröffnet, dass sie keine Chance hätte, die Ausnahmebewilligung zu erhalten und nur hohe Kosten zu tragen hätten.

Untragbar ist es, dass in vielen Bundesländern mittlerweile die Handwerkskammern die Erteilung von Ausnahmebewilligungen übertragen bekommen haben. Es entscheidet nicht eine unabhängige Behörde, sondern eine Interessenvertretung über die Grundrechte von Handwerkern.

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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