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Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit im Handwerk

Die Urteile können beim EuGH abgerufen werden.

Rechtssache C-215/01 vom 11.12.03 - Schnitzer
Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
Rechtssache C-58/98 vom 03.10.2000 - Corten
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 4 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.
Dazu eine Zusammenfassung der Rechtsanwältin Gudrun Früh: Der Anfang des Endes der HwO?
Rechtssache C-212/97 vom 09.03.1999
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.
Rechtssachen C-193/97 und C-194/97 vom 29.10.1998
Artikel 3 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) ist dahin auszulegen, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie ihre Ausübung vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht werden, dieser Mitgliedstaat von einem Gemeinschaftsangehörigen, der mehrere Erlaubnisse beantragt, um in seinem Hoheitsgebiet die Berufstätigkeiten auszuüben, deren Ausübung von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt worden ist, nicht verlangen kann, daß er die in diesem Artikel genannten Zeiten der tatsächlichen Ausübung für jeden der Berufe, deren Tätigkeitsbereich durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats definiert worden ist, gesondert zurückgelegt hat.

Ein Unternehmer, der von einem anderen EU-Staat bestätigt bekommt, daß er dort Häuser drei Jahre (ohne Gesellenprüfung sechs Jahre) Häuser gebaut hat, darf sich aufgrund diese Urteils als in Deutschland niederlassen und 19 verschiedenen Handwerke ausüben - ohne weiter Prüfung!

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