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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Rechtsmittelverzicht bei Bußgeldern wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung

Bei den vor, der Verhängung eines Bußgeldes wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung stattfindenden Anhörungen, wird häufig erheblicher Druck auf die Betroffenen ausgeübt, sofort und ohne jegliche Beratung auf Rechtsmittel zu verzichten. Dabei wird angedroht, daß wenn nicht sofort auf Rechtsmittel verzichtet wird, das Bußgeld zwei bis vier mal so hoch ausfällt. Außerdem wird angedroht, daß wenn nicht sofort auf Rechtsmittel verzichtet wird, alle Kunden angeschrieben werden und diesem mitgeteilt wird, daß der Betroffen Schwarzarbeit begangen hat.

Deswegen zur Rede gestellt, geben die Behördenmitarbeiter an, die Betroffen müßten vor Anwälten und auch Organisationen wie dem BUH geschützt werden, die Informationen verbreiten, daß man erfolgreich gegen Bußgeldbescheide wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung vorgehen.

Selbst wenn diese Praktiken nicht den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), Nötigung (§  240 StGB) oder Aussageerpressung (§ 343 StGB) erfüllen, ist solch eine Rechtsmittelverzicht nichtig.

Zu der Frage zu Rechtsmittelverzichten in Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung zum Beschluß GSSt 1/04 vom 3. März 2005: GSSt 1/04 vom 3. März 2005 festgestellt:

Die Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts hängt zunächst von der Vorfrage ab, inwieweit Urteilsabsprachen überhaupt zulässig sind. Diese Vorfrage hat der Große Senat für Strafsachen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin beantwortet, daß Urteilsabsprachen grundsätzlich zulässig sind. Angesichts der hohen Belastung der Strafjustiz sind solche verfahrensökonomischen Erledigungen unerläßlich, um die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege aufrechtzuerhalten. Außerdem können Gesichtspunkte des Zeugen- und Opferschutzes für eine Verfahrensweise sprechen, die eine umfassende Beweisaufnahme unnötig macht. Urteilsabsprachen müssen aber die durch Verfassung und Strafprozeßordnung gesetzten Grenzen einhalten. Dazu gehören insbesondere der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und die Schuldangemessenheit der Strafe. Das Gericht muß daher den Anklagevorwurf und insbesondere das Geständnis des Angeklagten sorgfältig überprüfen. Absprachen über den Schuldspruch sind grundsätzlich unzulässig. Der Angeklagte darf auch nicht dadurch zu einer Absprache gedrängt werden, daß ihm für ein „streitiges“ Verfahren eine unangemessen hohe Strafe angekündigt wird (Drohung mit der „Sanktionsschere“).
Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache gilt: Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Angeklagte neben der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der Angeklagte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Fachgerichten also enge Grenzen bei Urteilsabsprachen aufgelegt. In Ordnungswidrigkeitsverfahren müssen sich die Beamten in den Behörden so verhalten, wie in Strafverfahren die Richter. D.h. nach Auffassung des BGH dürfen Behörden keinen Druck auf Betroffene ausüben, um einen Rechtsmittelverzicht zu erreichen. Die Betroffenen müssen qualifiziert darauf hingewiesen werden, dass sie trotz der Absprache Rechtsmittel einlegen können und nicht zur Abgabe des Rechtmittelverzichts verpflichtet sind. Wenn dies nicht geschehen ist, ist der Rechtsmittelverzicht nichtig. (Siehe auch bei Burhoff)

Wer schon wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung ein Bußgeld zahlen mußte und auf Rechtsmittel verzichtet hat, kann auch lange danach die Einsetzung in den vorherigen Stand beantragen und das Verfahren neu aufrollen. - Dies dürfte insbesodnere interessant sein, wenn der Meisterzwang durch den Gesetzgeber oder vom Verfassungsgericht aufgehoben oder gelockert wurde.

Wenden Sie sich deswegen an einen im Handwerksrecht erfahrenen Anwalt.

Mit einem auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt braucht man nicht befürchten eine Bußgeld wegen Verstößes gegen den Meisterzwang zahlen zu müssen. Viele Bußgelder und Urteile von Amtsgerichten werden in der zweiten Instanz aufgehoben. Weiter ist der Meisterzwang verfassungswidrig. Die Anwältin Hilke Böttcher berichtet in Ihrer Stellungnahme zur Novellierung der Handwerksordnung, daß von Ihren Mandanten noch keiner ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen den Meisterzwang zahlen mußte.

Die Praxis der Behörden verhindert häufig ein Faires Verfahren und verstößt so gegen Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Diese Konvention ist in Deutschland geltendes Recht und entsprechende Verfahren können bis hin zum Menschenrechtsgerichtshof in Strasburg eingeklagt werden.

Urteile zum Rechtsmittelverzicht

Bundesgerichtshof: GSSt 1/04 vom 3.3.2005
Leitsätze:
1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg VfGBbg 87/02 vom 25.10.2002
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschied zu einem unter Druck zustande gekommenen Rechtsmittelverzicht wegen einem Bußgeld wegen angeblicher Handwerksausübung: "Gerichtlicher Rechtschutz darf durch die konkrete Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens nicht unzumutbar erschwert werden. Die Behörde ist deshalb gehalten, den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder von vornherein spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichtes auszuschalten."
OLG Hamm: 3 Ws 257/03
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, der durch Zwang zustande gekommen ist
Allerdings kann ein Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein bei Vorliegen schwerwiegender Willensmängel, unzulässigen Absprachen oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens.
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts durch Umstände seines Zustandekommens ist in Frage gestellt, wenn auf den Angeklagten durch Beeinflussungsmittel in unzulässiger Weise eingewirkt wurde, selbst wenn diese Mittel nicht verboten sind i. S. d. § 136 a StPO (vgl. BGH Wistra 1994, 197, BGHSt 19, 101, 104, BGHSt 45, 51 ff.). Eine unzulässige Einwirkung auf den Angeklagten ergibt sich vorliegend aus der Verknüpfung der Entscheidung des Amtsgerichts über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den Vollzug der Untersuchungshaft mit der Erklärung des Angeklagten und seines Verteidigers über die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil.
BGH 2 StR 247/01 - Beschluß v. 4. Juli 2001 (LG Gießen)
Auch eine unzulässige Absprache über einen Rechtsmittelverzicht berührt die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00), soweit keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten gegeben sind.
Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.).
BGHSt 45, 227 - Verständigung über Rechtsmittelverzicht - vom 19. Oktober 1999
Wird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195).

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