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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Sammlung handwerksrechtlicher Urteile und Entscheidungen

Diese Urteilsliste soll mit der Zeit erweitert werden. Wir freuen uns, wenn Sie uns auf Entscheidungen hinweisen.

Urteile können bei den jeweiligen Gerichten angefordert werden. Bei manchen Gerichten erfolgt die Versendung von Urteilen kostenlos, andere Gerichte verlangen eine Gebühr für das Versenden der Urteile.

1. Änderung des Regelungszwecks für den Meisterzwang

Mit der Änderung der Handwerksordnung wurde insbesondere der Gesetzeszweck geändert. Seit Anfang 2004 ist der Gesetzeszweck für den Meisterzwang der Schutz von Gesundheit und Leben von Dritten. Wegen der Änderung des Regelungszwecks müssen alle Abgrenzungsfragen danach beurteilt werden, ob eine Einschränkung der freien Berufsausübung vor den Hintergrund dieses Regelungszwecks notwendig ist. D.h. ob bei der Ausführung einer bestimmten Tätigkeit oder einer Kombination von Tätigkeiten eine Gefahr für Gesundheit oder Leben von Dritten ausgeht.

Die Rechtsprechung vor Ende 2003 hat bei den handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen den alten - viel weiter gefaßten - Regelungszweck (nämlich daß der Meisterzwang "einen Beitrag zur Sicherung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten" soll) zugrunde gelegt.

Auf die Rechtsprechung bis Ende 2003 zu den Abgrenzungen zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerk und der handwerklichen Betriebsweise kann man sich heute nicht mehr beziehen.

Wegen dem Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung kann niemand vorhersagen, wie ein Gericht die unklaren Abgrenzungsbestimmungen auslegt. Auch deswegen muß die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs neu bewertet werden.

Die Praxis der Rechtsprechung zeigt, daß dies bei den Gerichten noch nicht angekommen ist.

Verfassungsgerichtsentscheidungen rund um die Berufsfreiheit im Handwerk

Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005 zum Meisterzwang
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2129/02 -
In der Entscheidung vom 07.04.03 hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, bei der es um den vorläufigen Rechtsschutz in einer Feststellungsklage ging, in der ein Handwerker bestätigt haben wollte, daß er die von ihm ausgeübten Tätigkeiten auch ausführen darf.
(siehe auch Pressemitteilung des BUH zu dieser Entscheidung)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2176/98 -
Entscheidung zugunsten eines reisegewerbetreibenden Steinmetzes. Siehe dazu auch auf der Seite zum Reisegewerbe. (siehe auch GewArch 2001/2 Seite 57) und
Beschluss 4 A 511/02 des OVG für das Land NRW vom 07.02.03
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 608/99 -
Entscheidung zugunsten eines Elektroeinzelhändlers, dem wegen ausgeführter Montagearbeiten "unerlaubte Handwerksausübung" vorgeworfen worden war.
Urteil zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb nach § 3 HwO.
Das Urteil wurde in der NVwZ 2001, Heft 2, Seite 161 besprochen.
BVerfGE 13, 97 - Handwerksordnung vom 17. Juli 1961 (1 BvL 44/55)
In der Entscheidung wird die Handwerksordnung nach einer aufwendigen Abwägung der Meisterzwang als mit der Verfassung vereinbar erklärt, wenn die Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung (insbesondere die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO), die das Grundrecht auf freie Berufsausübung und die Gewerbefreiheit wieder herstellen, großzügig angewandt werden.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Meisterzwang mehrmals verschärft. Schon deswegen kann die Entscheidung für heutige Sachverhalten nur noch bedingt herangezogen werden.
Mit der Handwerksnovelle 2004 wurde der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Danach muss der Meisterzwang verfassungsrechtlich vollkommen neu bewertet werden.

Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen zum Handwerk

BVerwG 1 C 1.92 vom 21. Dezember 1993
Der Offsetdruck wird nicht von Nr. 108 der Anlage A zur Handwerksordnung erfaßt.
Erweiterungen der in Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe kann nur der Gesetzgeber vornehmen.
BVerwG 1 C 26.91 vom 30. März 1993 - GewArch 1993 S. 329
Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit Überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauer-Handwerks.
BVerwG München, Urteil v. 25.02.1992 - 1 C 27/89, NVwZ-RR 1992, 547
Montage und Reparatur von industriell vorgefertigten Rolläden HandwO §§ 1, 2, 3, 16
RollJalAusbV § 3 Nrn. 13, 14
RollJalMstrV § 1 I Nrn. 1, 5
Montage und Reparatur industriell vorgefertigter Rolläden gehören grundsätzlich zum Kernbereich des Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerks. Beschränkt sich der Gewerbetreibende jedoch auf einen Typ von Montage- und Reparaturarbeiten, für dessen einwandfreie Ausführung keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, sondern eine Anlernzeit von einigen Monaten ausreicht, so liegt kein Handwerksbetrieb i. S. des § 1 II HandwO vor.
BVerwG Koblenz, Urteil v. 11.12.1990 - 1 C 41/88, NVwZ-RR 1991, 347
Ausübung des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks
HandwO §§ 1, 16 III, Nr. 13 der Anl. A
VO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk §§ 1, 3, 4
Ein Restaurator von Steinwerken, der sich in seiner Tätigkeit auf die Festigung und Reinigung der vorhandenen Steinsubstanz, auf Sicherung gebrochener Steinteile, die Entfernung früherer Ausbesserungen, die Ergänzung durch neue Steinergänzungsmassen, die farbliche Anpassung und Erneuerung sowie die Imprägnierung zum Schutz vor Umwelteinflüssen beschränkt, übt nicht das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk aus.
Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf die Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist.
BVerwG Koblenz, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 2/84, NVwZ 1987, 132
Tankstelle/Gebrauchtwagenhandel und Ausübung des Kfz-Mechanikerhandwerks als handwerklicher Nebenbetrieb HandwO §§ 2 Nr. 3, 3, 16 III 1
Die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt können die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebs erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle oder mit einem Gebrauchtwagenhandel erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle oder des Gebrauchtwagenhandels darstellen (Bestätigung von BVerwGE 67, 273 (278 f.) = NVwZ 1984, 179).
BVerwG Münster, Urteil v. 09.05.1986 - 1 C 3/84, NVwZ 1986, 742
Handwerklicher Hilfsbetrieb eines Gebrauchtwagenhandels HandwO §§  3 III Nr. 1, 16 III 1
Die Ausführung von Kfz-Reparaturen und Lackierarbeiten an gebrauchten Fahrzeugen kann ein handwerklicher Hilfsbetrieb eines Gebrauchtwagenhandels sein.
BVerwGE 5 C 37.81 vom 23.06.1983 (BVerwGE 67, 273; GewArch 1984 S. 96;)
Die Montage industriell vorgefertigter Normfenster durch den Lieferanten kann die Begriffsmerkmale eines handwerklichen Nebenbetriebs i. S. der §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO erfüllen
BVerwG Koblenz, Beschluß v. 22.03.1982 - 5 B 6/81, NVwZ 1982, 680
Mitwirkung der Handwerksinnung bei Verhinderung unerlaubter Handwerkstätigkeit HandwO § 54 I 1:
Der Handwerksinnung sind bei der Versagung oder Verhinderung unerlaubter Handwerkstätigkeit keine Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Schon gar nicht steht ihnen ein Überwachungsrecht hinsichtlich der Tätigkeit solcher Handwerksbetriebe zu, die ihr nicht als Mitglied angehören (vgl. hierzu Schotthöfer, zur Innungskompetenz, GewArch 1980, 293).
BVerwGE 5 C 12.79 vom 18.10.1979
Bei der Untersagung eines handwerklichen Nebenbetriebes wegen Übersteigens der Unerheblichkeitsgrenze handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der trotz Rechtmäßigkeit im Erlaßzeitpunkt auf entsprechende Anfechtungsklage mit Wirkung von dem Zeitpunkt aufzuheben ist, von dem ab nach den vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen die in § 3 Abs. 2 HandwO definierten Merkmale der Unerheblichkeit - einschließlich des Ablaufs der dort geförderten Zeitdauer - vorliegen und fortbestehen.
BVerwGE I C 57.65 vom 24.10.1967
Auf einfache Arbeiten beschränktes Fensterputzen ist kein Handwerk.
Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO können nur solche Tätigkeiten sein, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf (Fortführung von BVerwGE 25, 66).
BVerwGE I C 53.65 vom 16.09.1966
1. Zur bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung des Handwerksbegriffs im Berufszulassungsrecht.
2. Typische "Express-Schuhbars" werden nicht handwerksmäßig betrieben (Bestätigung von BVerwGE 17, 230)
BVerwGE VII C 18.63 vom 6.12.1963 (BVerwGE 17, 230)
Zur Frage, wann ein Gewerbe - hier: eine "Expreß-Schuhbar" - handwerksmäßig betrieben wird.

Entscheidungen von Verfassungsgerichten der Länder

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg VfGBbg: 87/02 Beschluss vom: 25.10.2002
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschied zu einem unter Druck zustande gekommenen Rechtsmittelverzicht wegen einem Bußgeld wegen angeblicher Handwerksausübung: "Gerichtlicher Rechtschutz darf durch die konkrete Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens nicht unzumutbar erschwert werden. Die Behörde ist deshalb gehalten, den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder von vornherein spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichtes auszuschalten."

Entscheidungen des Bundessozialgerichts mit Handwerksbezug

BSG, Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 23/97 R
Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten liegen vor, wenn der Betrieb iS des Gewerberechts nicht gewerbsmäßig geführt wird und der Unternehmer ihn nicht auf längere Zeit gesichert angelegt hat.

Urteile zur Handwerksausübung im Reisegewerbe

Urteile zum Vorwurf unerlaubter Handwerksausübung und Schwarzarbeit

Neuere Urteile zur unerlaubten Handwerksausübung nach dem Schwarzarbeitsgesetz haben häufig - auch wenn sie für die Verfolgten positiv sind erhebliche Mängel:

  1. In den neueren Urteil wird vollständig ignoriert, daß seit Anfang 2004 sich der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert hat und deswegen die handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen anders zu bewerten sind.
  2. Weitere Kritik an neueren Urteilen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung.
  3. Abgrenzung zwischen Minderhandwerk, zulassungsfreien Tätigkeiten und den Kernbereichen eines Handwerks
AG Lübeck, Urteil vom 17.06.2015 61 OWI 751 Js 12336/15 (64/15)
Motivtorten als Kunst - "...Die Tätigkeit der Betroffenen in diesem Bereich ist als künstlerische Tätigkeit zu betrachten. Die Abgrenzung von Kunst und Handwerk ist dabei nicht generell möglich, sondern beruht auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine künstlerische Tätigkeit auch mit einer handwerklichen Umsetzung einhergehen kann, ebenso wie eine handwerkliche Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen kann...."
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einem handwerksrechtlichen Bußgeldverfahren
OLG Jena, Beschluss vom 01.12.2008 - 1 Ss 145/08 (GewArch 2009, 120 f.) - Berufsbildüberschneidung, Handwerk/nicht- handwerkliches Gewerbe
Bei einem Verstoß nach § 1 Abs. 1 HwO i.V.m. § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO - Erlernbarkeit der Arbeiten in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten - zwingend zu prüfen.
In dem Beschluss heißt es:
"Zwar geht die Kommentarmeinung (vgl. Detterbeck, Kommentar zur Handwerksordnung, 4. Aufl., § 1 Pn. 73) davon aus, dass bei Tätigkeiten, auf die sich die Meisterprüfung nach Maßgabe einer MeisterVO erstreckt, zumindest eine Vermutung dafür spricht, dass es sich um keine kurzfristig erlernbare Tätigkeit handelt. In § 2 Abs. 3 Ziff. 3 c der VO über das Meisterprüfüngsbild und über die Prüfüngsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler und Lackierhandwerk (Maler- und LackiermeisterVO - MulMstrV) ist das Streichen einer Fassade mit enthalten, denn dort wird aufgeführt "Beschichtungen, Applikationen, Be- und Auskleidungen an Bauwerken, Bauteilen und Objekten aus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflächenschutz sowie Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung planen, ausführen und kontrollieren". Wegen des klaren Wortlauts von § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO kann dies nach Auffassung des Senats jedoch nicht von der Prüfung im Einzelfall entbinden. Dies muss umso mehr gelten, weil es hier nahe liegt, dass die durchgeführten Tätigkeiten i.V.m. dem Streichen der Fassade, die auch in der im Urteil zitierten Rechnung über die Arbeiten aufgeführt sind, teilweise auch in das Berufsbild eines Holz- und Bautenschützers fallen dürften (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.1978 - 2 Ss Owi 475/78 - bei juris). Insoweit wird im angefochtenen Urteil jedoch keine Differenzierung der erbrachten Leistung vorgenommen.
Bereits dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das AG Meiningen zur erneuten Prüfung und Entscheidung."
Dies muss umso mehr gelten, wenn teilweise ausgeübte Tätigkeiten auch in das Berufsbild eines nicht eintragungspflichtigen Gewerbes fallen.
Hier: Verhältnis Holz- und Bautenschutz / Maler- und Lackierhandwerk
AG Göppingen 16 OWi 16 Js 7162/08 vom 16.05.2008 zur Frage, ob Nassputzarbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen
Daraus ergibt sich, dass die von dem Betroffenen ausgeführten Putzarbeiten sowohl von dem Handwerk des Stukkateurs als auch dem nichthandwerklichen Gewerbe, etwa des Bauwerksabdichters und Fassadenmonteurs, unterfallen und entsprechend ausgeführt werden können. Diese Überschneidung in den Berufsbildern eines Handwerks und eines nichthandwerklichen Gewerbes hat zur Folge, dass in diesem Bereich dem Handwerk keine Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Bei der Aufzählung der einzelnen Handwerkszweige in der Anlage A zu § 1 Abs, 2 HwO wollte der Gesetzgeber festlegen, welche Berufe zum Handwerk gehören sollen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass Überschneidungen zum handwerksfreien Gewerbe, wenn dessen Berufsbild neben anderen Tätigkeiten auch an sich handwerkstypische Tätigkeiten umfasst, generell ausgeschlossen werden und dadurch das Handwerksmonopol entsprechend ausgedehnt werden sollte (BVerwG Gewerbearchiv 1993, 329). Aus den vorstehend zitierten Berufsbildbeschreibungen ergibt sich, dass jedenfalls die in dem hier zu beurteilenden Fall von dem Betroffenen ausgeführten Putzarbeiten zu den Fertigkeiten und Kenntnissen gehören, die für den Beruf des Fassadenmonteurs und Bauwerksabdichters bedeutsam sind.
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 897/06
Den "Ausführungen mangelt es daran, dass im Rahmen der Bußgeldbemessung wesentlich auf den durch den Betrieb des Gewerbes im Tatzeitraum erlangten Gewinn abgestellt worden ist, zu der Höhe dieses Gewinnes selbst aber keinerlei Feststellungen getroffen worden sind".
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 167/08
Die Feststellungen enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung, welche handwerklichen Arbeiten im Einzelnen die Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, und zwar für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und Ort (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2008 – 3 SsOWi 51/08; m.w.N.). Dieser Darlegungen bedarf es zur Überprüfung, ob die Leistungen dem Kernbereich des jeweiligen Handwerks zuzuordnen sind und in erheblichem Umfang vorgenommen wurden, und deshalb hierzu die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig war. Arbeitsvorgänge, die beispielsweise auch aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerksfähigen Betriebes nicht zu begründen. Das betrifft Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades schon nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden können und die allein den Randbereich des jeweiligen Handwerks erfassen (vgl. zur Abgrenzung § 1 Abs. 2 S. 2 HwO; Senat a.a.O.), wobei im vorliegenden Fall auch wertend auf das in § 2 Friseur-MstrV (BGBl. 2001 I, S. 638) zum Ausdruck gebrachte Berufsbild zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat a.a.O.).
In dem angefochtenen Urteil wird lediglich pauschal festgestellt, dass die Betroffene Friseurdienstleistungen anbot und ausführte, eine genauere Darlegung der Tätigkeiten nach Art und Umfang mit einer Abgrenzung zwischen den für das Gewerbe wesentlichen und nebensächlichen Tätigkeiten fehlt dagegen. Es spricht zwar vieles dafür, dass mit „Friseurdienstleistungen“ für das Gewerbe wesentliche Tätigkeiten gemeint sind.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß nach § 8 Abs. 1 SchwarzArbG bußgeldbewehrt ist (vgl. § 10 OWiG).
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 51/08 vom 18.02.2008
Die Entscheidung thematisiert unter anderem die Frage des Vorsatzes bei angeblich unerlaubter Handwerksausübung.
Zwar erfüllen die Urteilsfeststellungen den äußeren Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit. Doch zum inneren Tatbestand belegen die Urteilsfeststellungen einen vorsätzlich begangenen Verstoß nicht. Nur ein solcher ist aber als Ordnungswidrigkeit verfolgbar, denn eine lediglich fahrlässige Begehung erfüllt den Tatbestand nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG).
Demgemäss kann nicht als Täter belangt werden, wer sich zur Tatzeit in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG befindet, mag ihn bezüglich seiner unrichtigen Vorstellung auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen (Senat, Beschluss vom 10.03.2005. 3 Ss OWi 85/05).
OLG Hamm Beschluss 1 Ss OWi 876/07 vom 21.1.2008
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 - 1 BvR 608/99 - ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der §§ 1 - 3 HwO die Ausstrahlungswirkung des Artikel 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 HwO erforderlich scheinen lassen. Danach hat das Gericht zunächst im Einzelnen zu ermitteln, ob es sich bei den Tätigkeiten, die dem Betroffenen zur Last gelegt werden, um solche handelt, die, den Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks nicht unterfallendes Minderhandwerk handelt. ... Das Gericht hat nicht jede einzelne Tätigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die obigen Vorgaben geprüft. Insbesondere fehlt es an der Prüfung, ob es sich bei einer konkreten Tätigkeit um ein Voll- oder Minderhandwerk handelt und anhand welcher Kriterien nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall eine Abgrenzung vorgenommen werden soll.
Oberlandesgericht Köln - Beschluss 81 Ss-OWi 68/07 vom 27. Dezember 2007
Die den Feststellungen zum Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält der Überprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.
Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und ggf. wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einfassung für widerlegt ansieht. ... Zu alledem ist dem Urteil des Amtsgerichts nichts zu entnehmen.
Der etwaigen Zuwiderhandlung des Betroffenen ist ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen, falls nur der Formalakt der Eintragung in die Handwerksrolle fehlte, er die materiellen Anforderungen für die Eintragung aber erfüllte (vgl. Senat GewArch 1994, 247, 248; Göhler a. a. O, § 17 Rn. 16). Bei der Klärung dieser - schon den Schuldumfang und damit den Schuldspruch betreffenden - Fragestellung wird das Tatgericht - auch Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG GewArch 2006, 71; NVwZ 2007, 1048 - die geltenden Ausnahmeregelungen - ggf. sachverständig beraten durch die Verwaltungsbehörde - zu berücksichtigen haben
OLG Hamm 4 Ss OWi 375/06 vom 11.07.2006
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung der handwerklichen Arbeiten im einzelnen, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen seines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, und zwar für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort (zu vergleichen OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 3 Ss OWi 82/05 m.w.N.).
OLG Köln 82 Ss-OWi 39/06 vom 25.07.2006
Zu Anforderungen an die Darlegung in dem Beschluss eines Amtsgerichts und zu der Bußgeldhöhe.
OLG Hamm 4 Ss OW 887/05 vom 27.01.2006
Der Umfang solcher Dienst- und Werkleistungen ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Leistungen sowie der Grad der für ihre Ausführung erforderlichen Ausbildung bzw. Vorbildung. Bei Werkleistungen ist in erster Linie auf den Umfang des erstellen Werks oder dessen Wert abzustellen. Durch die Beschränkung auf den Umfang der Leistungen soll nach der Absicht des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass untergeordnete und/oder kleinere Leistungen nicht erfasst werden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 54, 55, mit weiteren Nachweisen).
OLG Celle 222 Ss 130/05 (OWi) vom 26. August 2005
OLG Hamm 3 Ss OWi 85/05 vom 10.03.2005
Dieses an sich positive Urteil gibt zu einigen Kommentaren Anlass.
OLG Hamm 3 Ss OWi 82/05 vom 10.03.2005
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt wird.
OLG Schleswig-Holstein 1 Ss OWi 147/04 (151/04) vom 29.11.2004 zum Vorwurf der Schwarzarbeit
Bayerisches Oberstes Landesgericht Az: 3 ObOWi 50/03 Beschluss vom 13.06.2003: Schwarzarbeit: Handwerksausübung ohne Eintragung in Handwerksrolle
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C vom 24. März 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
OLG Stuttgart 5 Ss 445/02 vom 16.05.2003
Ein Bußgeld von € 5.000,- wurde vom OLG aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
OLG Celle 222 Ss 42/03 (Owi) vom 09.04.2003
Zu den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht.
Amtsgericht Celle: 2 OWI 403 Js 361 9102 - 265/02 vom 01.02.2004
Zu den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht.
Bayerisches Oberstes Landesgericht 3 ObOWi 112/2002 vom 11.12.02
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i. d. Opf., vom 28. August 2002 wird als unbegründet verworfen.
Die §§ 1 ff. HwO stellen sich als einschränkende Berufsausübungsregelungen dar und sind als solche eng auszulegen. Sie genügen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn ihr Anwendungsbereich auf jene Fälle beschränkt wird, in denen der qualitative und quantitative Umfang der durchgeführten Arbeiten den Erwerb eines Meisterbriefs erforderlichen macht. Dies bedingt, den - eintragungspflichtigen - Kernbereich der handwerklichen Tätigkeiten von dem eintragungsfreien - Minderhandwerk sowie den Hilfs- und Nebenbetrieb gemäß § 3 HwO abzugrenzen (BVerfGE GewA 2000, 240/242).
OLG Celle 222 Ss 64/02 (Owi) vom 22.11.02
Die Verurteilung wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung wird aufgehoben. Im Urteil heißt es:
"Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gifhorn zurückverwiesen."
Sollte insoweit die Erstellung eines neues Sachverständigengutachtens erforderlich werden, wird es sich anbieten, einen von den Handwerkskammern unabhängigen Architekten mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen.
Bemerkenswert ist auch, daß das OLG Celle dem zuständigen Richter am Amtsgericht Gifhorn offensichtlich nicht zutraut, ein rechtmäßiges Urteil zu sprechen ...
OLG Celle 222 Ss 196/02 (OWi) vom 01.11.02
Das Oberlandesgericht Celle hat erhebliche Zweifel, ob das Verpuzten von Wänden die Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich macht. Es wird dort u. a. folgendes ausgeführt:
AG Weiden i.d.Opf. Urteil vom 28.08.2002 - 4 OWi 8 Js 6062/02 - GewArch 2002/11-12, S. 482 f.
Der Betroff. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der neueren Rspr. des BVerfG (Beschluss im Verfahren - 1 BvR 608/99 -) ist bei der Auslegung der §§ 1 - 3 der HwO insbesondere der Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG anzulegen. Die Strafgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen die Ausstrahlungswirkung von Artikel 12 GG in der Form zu beachten, dass sie in tatsächlicher Hinsicht feststellen, ob die Tätigkeiten des Betroff. Die Anwendung von § 1 HwO erforderlich erscheinen lassen; ...
...
Da somit vom BVerfG insgesamt ein so strenger Tatsachenermittlungsmaßstab vorgegeben ist und aufgrund des hier vorliegenden Beschlusses des LG Weiden weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend durchgeführt werden können, ist zugunsten des Betroff. davon auszugehen, dass er hier bei den ihm zur Last gelegten Tätigkeiten zum Teil Arbeiten aus dem Neben- und Hilfsbetrieb durchgeführt hat. bzw. dass möglicherweise auch minderhandwerkliche Tätigkeiten vorliegen bzw. handwerksähnlichen Tätigkeiten. Weitere Eckdaten über den Umsatz und die Tätigkeiten des Betroff. sind nicht bekannt und auch nicht ermittelbar. Im Sinn der Grundrechtsfreundlichen Auslegung des Art. 12 GG, die das BVerfG vorgibt, und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtsbeschränkung konnte hier eine Feststellung dahingehend, dass ein Verstoß gegen § 1 der HWO vorliegt, nicht festgestellt werden, so dass der Betroff. freizusprechen war.
siehe auch GewArch 2002/11-12 Seite 482.
Die Entscheidung wurde durch das Bayerische Oberste Landesgericht bestättigt - 3 ObOWi 112/2002
OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.02 - 5 Ss OWi 332/02 (GewArch 2002, S. 482)
Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kriterien, mit Hilfe derer die Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs (Eintragung in die Handwerksrolle) von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks und von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden.
... Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 (1 BvR 608/99) ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der §§ 1 - 3 HwO die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 HwO erforderlich scheinen lassen. Dazu sind die Abgrenzung von Minderhandwerk und die konkrete Prüfung aller Tatbestandsvarianten, die für Hilfsbetriebe gelten, erforderlich. Danach hat das Gericht zunächst im einzelnen zu ermitteln, ob es sich bei den Tätigkeiten, die dem Betroffenen zur Last gelegt werden, um solche handelt, die den Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks nicht unterfallendes Minderhandwerk handelt. Des weiteren ist danach zu unterscheiden, inwieweit die Tätigkeiten des Betroffenen in den Kernbereichen unterschiedlicher Handwerke (z. B. Metallhandwerk, Elektrohandwerk etc.) fallen. Dies ist insbesondere für die Frage wichtig, ob die Unerheblichkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO überschritten ist, denn die Grenze der Unerheblichkeit unterscheidet sich nach dem jeweils ausgeübten Handwerk. Im Hinblick auf die Unerheblichkeitsgrenzen sind ferner die Umsätze auszuscheiden, die aus einer handwerksähnlichen Tätigkeit stammen (§ 18 HwO i.V.m Anlage B HwO) sowie dem Handel zuzurechnen sind. ... Nach allgemeiner Auffassung liegt ein eintragungspflichtiges Handwerk dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Arbeitsvorgänge hingegen, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich umfassen, können die Annahme eines Handwerksbetriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern (Homig, Handwerksordnung, 2 Aufl., 1999, § 1 Rdnr. 44).
siehe auch GewArch 2002/11-12 Seite 482.
Az.: 222 Ss 83/02 (Owiz)- Beschluss vom 19.07.2002 - OLG Celle - GewArch 2002/10, S. 431
Das Urteil hat außer seiner Bedeutung für Handwerker ohne Meisterbrief Unterhaltungswert. Es wurde ein Urteil aufgehoben, bei dem die Verteidiger von Verfahren ausgesvhlossen wurden, die keine Krawatte getragen haben ...
2 Ss OWi 7/02 OLG Hamm vom 18.04.2002 - GewArch 2002/9, S. 378
Stichworte: Schwarzarbeit, Eintragung in die Handwerksrolle, fehlende Eintragung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Bemessung der Geldbuße
Normen: HandwO 2, HandwO 117, SchwarzArbG 1
Leitsatz: Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden. (siehe auch GewArch 2002/9 Seite 378)
4 Ss OWi 732/01 OLG Hamm vom 18.04.2002
Stichworte: Handwerksrolle, Glasreiniger, Fensterputzer, Hubwagen, Steiger, Gebäudereinigerhandwerk
Normen: HandwO 1 Abs. 2
Leitsatz: Zur Bewertung einer Reinigungstätigkeit als handwerksmäßig betriebene Gebäudereinigung
siehe auch GewArch 2002/9 Seite 378.
LG Kiel, Beschluss vom 12.02.2001 - 46 Qs 10/00 - (GewArch 2001/5 Seite 206 f.)
Anbringen von Thermoklinker-Fassaden
Das Anbringen von soge. Thermoklinkern als Fassadenelemente zur Verkleidung von Häuserfronten stellt keine Tätigkeit dar, zu deren Ausführung es der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf. Die Ausführung solcher Arbeiten bzw. die Beauftragung eines Subunternehmers mit diesen Arbeiten stellt folglich keinen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz dar.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2002 - 2 Ss OWi 1172/2001
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der Begründung bei der Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.
siehe auch GewArch 2002/10 Seite 424.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2001 - 2a Ss (OWi) 27/01 - OWi) 17/01 II -
Die zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG getroffenen Feststellungen müssen grundsätzlich die im stehenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort - einzeln ausweisen.
Zur Abgrenzung des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SchwArbG von den §§ 14 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO einerseits und von den §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO andererseits.
Aus GewArch 2001/8 S. 346 f.
1 Ss OWi 417/2000 OLG Hamm
Normen: HwO 1, HwO 117 Abs. 1 Nr. 1, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1 Abs. 1 Nr. 2, 3
Stichworte: Straßenbauerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Abgrenzung, Umfang der Feststellungen, lückenhafte Feststellungen, Verbotsirrtum, Anmeldung eines Gewerbes, Ummeldung eines Gewerbes
Leitsatz: Zum Umfang der Feststellungen bei der Abgrenzung zwischen dem Straßenbauerhandwerk und dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbauers.
2 Ss OWi 713/99 OLG Hamm
Fundstelle: GewArch 2000, 79; StraFo 2000, 169
Stichworte: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, erhebliche Vorteile, Selbständigkeit, Subunternehmer, lückenhafte Feststellungen
Normen: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1 Abs. 1, HandwO 1
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt.
Fundstelle: GewArch 2000, 79; StraFo 2000, 169
2 Ss OWi 421/99 OLG Hamm
Fundstelle: wistra 1999, 436; GewArch 2000, 32
Stichworte: Schwarzarbeit, handwerklicher Nebenbetrieb
Normen: SchwArbG 1 Abs. 1 Nr. 3; HandwO 3 Abs. 2
Leitsatz: Zum Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn sich der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3 der Handwerksordnung und einen Verbotsirrtum beruft.
BayObLG - Beschluß vom 06.04.1998 (3 ObOWi 38/98)
1. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 HwO i. d.F. der Bekanntmachung vom 31.3.1998 (BGBl S. 589) sind bloße Stahlverlegearbeiten einschließlich des Biegens der Bewehrungsstäbe nicht dem Kernbereich des - nunmehrigen - Gewerbes mit der Bezeichnung "Maurer und Betonbauer" zuzuordnen.2. Es handelt sich vielmehr um eine einfache Tätigkeit, die der Meisterprüfung im Handwerk "Maurer und Betonbauer" nicht bedarf, sondern als Gewerbe unter der Bezeichnung
OLG Hamm, Beschl. v. 4.2.1998 - 2 Ss OWi 1533/97
Schwarzarbeit: Bemessung der Geldbuße
Leitsatz: Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (hier: gegen einen Bauherrn, der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmer mit der Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus beauftragt hat) müssen, um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist, Feststellungen zum tatsächlichen durch die Schwarzarbeit erbrachten Bauvolumen und dem hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil getroffen werden. [926] ZAP EN-Nr. 341/98
OLG Hamm, Beschluss vom o7.o1.1993 - 3 Ss OWi 930/92, GewArch 1993/6 S. 246
Bemessung von Geldbußen
0WiG § 17 Abs. 4
Leitsatz: Wird die Bemessung einer Geldbuße gemäß § 17 Abs. 4 OWiG der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit erlangt ist, mitberücksichtigt, ist dieser grundsätzlich konkret zu berechnen.
Ist das nicht möglich, kann er auch geschätzt werden. Allerdings müssen dann die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren nachprüfbar dargelegt werden.
BayObLG, Beschl. v. 17.7.1989 - 3 Ob OWi 101/89 [ = NVwZ 1989, 1199]
Handwerksordnung: Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk als unerheblicher Nebenbetrieb zu einer Tankstelle
Leitsatz: Das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk kann in der Form eines unerheblichen Nebenbetriebs zu einer Tankstelle und zu einem Unternehmen des Kraftfahrzeughandels ausgeübt werden. Die vorherige Eintragung des Handwerks in die Handwerksrolle ist dafür nicht erforderlich (vgl. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO, zu Kfz-Reparaturen als handwerklicher Nebenbetrieb einer Tankstelle vgl. schon OLG Stuttgart NVwZ 1986, 155). [jg] ZAP EN-Nr. 393/90
OLG Düsseldorf, vom 09.04.2001- 2a Ss (0Wi) 27/01 - GewArch 2001/8 S.346 und
OLG Düsseldorf vom 29.03.2000 - 2a Ss (0Wi) 54/00 - GewArch 2000/7 Seite 289
Die zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG getroffenen Feststellungen müssen grundsätzlich die im stehenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort einzeln nachweisen.
OVG Niedersachsen 8 L 8808/91 - vom 21.12.1992
Unerhebliche handwerklichen Nebenbetriebe zu handwerksähnlichen Gewerben
Im Verhältnis Hauptbetrieb handwerklicher Nebenbetrieb kann Hauptbetrieb grundsätzlich auch ein handwerksähnliches Unternehmen sein.
Urteil zur Abgrenzung Kunsthandwerk - Kunst
Amtsgericht Paderborn 25 OWI 372 JS 139/01 126/01 vom 20.03.2001
Kein Meisterbrief für Herstellung von Fladenbroten
Wer einfache Weißbrote backt, braucht hierfür keinen Meistertitel im Bäckerhandwerk (nichtamtlicher Leitsatz).
OLG Köln, Az 6 U 22/99 vom 11.06.1999, Gartenbau
Der Beklagte hat schon deshalb nicht wettbewerbswidrig gehandelt, weil ihm ein Verstoss gegen § 1 der HandwerksO nicht angelastet werden kann. Der Beklagte war nämlich als Garten- und Landschaftsbauer berechtigt, ein Angebot für eine Kläranlage im Gartenbereich eines Privathauses abzugeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob einzelne der in dem Angebot beschriebene Arbeiten (auch) in den Bereich des Strassenbauhandwerks fallen. Das Strassenbauhandwerk und die Tätigkeit des Garten- und Landschaftsbauers sind zwei gewachsene Berufsformen mit vom Gesetzgeber jeweils getrennt beschriebenen Berufsordnungen. Ein Landschaftsbauer ist danach auch zur Durchführung von Strassenbauarbeiten berechtigt, wenn nur das Gesamtwerk sich als von landschaftsgärtnerischer Tätigkeit geprägt darstellt. Diese gefestigte, insbesondere von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsprechung ist dem klagenden Verein aus dem Parallelverfahren 6 U 34/99 OLG Köln = 24 0 37/98 LG Aachen bekannt; dort ist insbesondere die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.1993 (1 C 26.91) zu den Akten gereicht worden. Massgebliche Abgrenzungskriterien bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Gesamtwerk landschaftsgärtnerisch geprägt darstellt, sind vor allem der Eindruck, den die Gesamtfläche bei dem Betrachter hinterläßt, und der Zweck, dem die Fläche dienen soll.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 06.10.1977 - 2 Ws (B) 362/77 OWiG - Boden- und Glasreinigung
Wer sich nur mit der Boden- und Glasreinigung in Büro-, Lager- und Geschäftsräumen sowie mit der Treppenreinigung in Gebäuden aller Art beschäftigt, übt keine wesentlichen Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks aus.
In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (MDR 1968, 172) ist der Senat der Auffassung, daß § 1 Abs. 2 HwO nicht so ausgelegt werden darf, daß sich daraus eine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Schranke für den Zugang zum Beruf ergibt. Als Handwerksbetrieb kann daher ein Betrieb nicht angesehen werden, der sich auf "einfache" Arbeiten beschränkt, d.h. solche Arbeiten, zu deren einwandfreier und gefahrloser Ausführung es der handwerklichen, in der Regel nur durch die sechs- bis neunjährige Lehr- und Gesellenzeit erlangbaren Befähigungen nicht bedarf. Um solche Arbeiten handelt es sich aber bei der Boden und Glasreinigung.
Beide Tätigkeiten sind solche, die jede Hausfrau täglich ohne besondere Ausbildung ausübt. Die Reinigung von Fensterglas mit den üblichen Reinigungsmitteln und -geräten erfordert weder besondere Kenntnisse noch besonderer Fähigkeiten. Das Gewerbe des Fensterputzers ist daher, soweit es sich auf einfache Arbeiten beschränkt, kein Handwerk (BVerwG MDR 1968, 172). Das gleiche gilt für die Bodenreinigung. Auch hierbei handelt es sich um eine in jedem Haushalt übliche Tätigkeit, die keine besonderen Kenntnisse voraussetzt. Daß sie nur ausgeübt werden kann, wenn das zu reinigende Objekt und das dafür nötige Reinigungsmittel bekannt ist (vgl. Dohrn, GewArch 1976, 386), besagt nicht, daß diese Kenntnis nur durch eine handwerkliche Ausbildung erlangt werden können. Die Kenntnisse von Art und Beschaffenheit von Fußböden und Bodenbelägen, Hauptbestandteilen und Wirkungsweisen von mechanischen und chemischen Reinigungsmitteln sowie die Unterscheidung der Verschmutzungsarten (vgl. Dohrn a.a.O.) ist nicht so schwierig, daß sie nicht von jeder Hausfrau erworben werden könnte.

Urteile zur Durchsetzung von Bußgeldern

AG Bergheim, Beschluß vom 26.05.2006 - 48 OWi 285/06 (NStZ-RR 2006 Heft 9 279, GewArch. 2006/7, Seite 293 f.)
Zur Durchsetzung der Zahlung eines Bußgelds wegen einem Verstoß gegen den Meisterzwang wäre eine Erzwingungshaft unverhältnismäßig.
Dem Einwand der Vollstreckungsbehörde, der dem Beschluss des BVerfG vom 5. 12. 2005 zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt, der zu dem hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid geführt hat, nicht vergleichbar, muss nicht nachgegangen werden, denn jedenfalls unter dem entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt greift er nicht. Dem BVerfG dienten der Sachverhalt und die daran anknüpfenden Bußgeldentscheidungen zwar als Anlass für die Auseinandersetzung mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Norm des § 1 HO a.F. Diese Auseinandersetzung hat das BVerfG aber zu allgemeinen, und damit von den Besonderheiten des Anlass-Sachverhalts unabhängigen Erwägungen geführt: Im Rahmen einer vom Gericht zu treffenden bußgeldrechtlichen Ermessensentscheidung sind die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der von dem Betr. verletzten Norm zwingend zu berücksichtigen.

Mehrere Filialbetriebe mit nur einem Meister

Bayrisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 01.846 und Au 4 K 01.970 vom 26. Juni 2002
Eine Person kann als verantwortlicher Betriebsleiter für zwei Friseurfilialen anerkannt werden.
"Die Kammer geht dabei davon aus, dass an die Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter auf Grund neuerer Entwicklungen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies ergibt sich aus der europäischen Rechtsordnung und der sich daraus ergebenden Niederlassungs- und Gewerbefreiheit, die zwar wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das deutsche Handwerksrecht in seinen Grundzügen unberührt lässt, aber zu einer großzügigen Anwendung im bestehenden rechtlichen Rahmen Anlass gibt.
Die Kammer sieht auch nicht, wie noch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung 19. 1. 2001 (GewA 2001, 299), im Friseurhandwerk ein Gefahrenhandwerk, dessen Ausübung die ständige, d.h. praktisch ununterbrochene Präsenz des Betriebsleiters erforderlich macht. Soweit von den im Friseurhandwerk zum Einsatz kommenden Chemikalien unter Umständen Gesundheitsgefahren (z.B. auf Grund allergischer Reaktionen) ausgehen können, wird in der Regel auch die Präsenz eines Meisters nicht ausreichen, um Schaden abzuwenden, sondern es wird medizinischer Hilfe bedürfen. Soweit andere in der Rechtsprechung erwähnte Gefahren drohen, reicht es aus, wenn ein Meister kurzfristig erreichbar ist und eingreifen kann."

Urteile zur Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer

BVerwG 1 C 2.92 zur Zwangsmitgliedschaft handwerksähnlicher Nebenbetrieb bei einer Handwerkskammer
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Zwangsmitgliedschaft bei Handwerkskammern von Unternehmen die Teiltätigkeiten von handwerksähnlichen Gewerben ausführen
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil 6 S 2421/05 vom 29.11.2007 zur Zwangsmitgliedschaft eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer
Verwaltungsgericht Karlsruhe Az.: 9 K 1555/04 - zur Zwangsmitgliedschaft eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer - bestätigt durch VGH Baden-Württemberg 6 S 2421/05 vom 29.11.2007

Andere Urteile im handwerksrechtlichen Umfeld

Bewertung der Prüfungsleistung bei einer Meisterprüfung - Urteil des bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach Az.: 240-2/00/00339 vom 10.06.2002
Der Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung wird aufgehoben.
Der Meisterprüfungsausschuß wird verpflichtet, die Meisterprüfungsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Haftung der Handwerkskammern - BGH III ZR 150/00 vom 22.02.2001
Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste - hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtigten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so handelt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes und haftet wie öffentliche Ämter.
Das Urteil findet sich auch hier.
Handwerkskammerwahlen ungültig - Urteil vom 26. Juni 2002 BVerwG 6 C 21.01
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute auf Klage eines selbständigen Handwerksmeisters hin entschieden, dass die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks zur Vollversammlung der Handwerkskammer Konstanz für die Wahlperiode 1994 bis 1999 ungültig war.
siehe auch GewArch 2002/10 Seite 432
BVerwG 1 C 29.99 vom 19.9.00: Zwangsmitglieder in einer berufsständischen Kammer haben ein Abwehrrecht gegen Aufgabenüberschreitungen durch die Kammer; § 1 II IHKG
10. Juni 1986 Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmässigkeit der Mitgliedschaft der Handwerkskammern beim Zentralverband des Deutschen Handwerks und beim Deutschen Handwerkskammertag
Keine Beteiligung handwerksähnlicher Betriebe an den Kosten der überbetrieblichen Handwerksausbildung - BVerwG 1 C 11.95 Urteil vom 26. August 1997
Inhaber handwerksähnlicher Betriebe dürfen daher nicht an den Kosten der Ausbildung in Handwerksberufen beteiligt werden.
BVerwG, Beschluss vom 22.03.1982 - 5 B 6/81 (Koblenz), NVwZ 1982, Heft 12 Seite 680
Der Handwerksinnung sind bei der Versagung oder Verhinderung unerlaubter Handwerkstätigkeit keine Mitwirkungsrechte eingeräumt.
OVG Lüneburg: 8 LB 9/08 vom 11.03.2010: Kreishandwerkerschaft darf nicht behaupten, dass nur Meisterbetriebe Grabsteine aufstellen dürfen
Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg 5 A 247/06 vom 17.10.2007
Bundesverwaltungsgericht: Kein allgemeinpolitisches Mandat einer berufsständischen Kammer - BVerwG 5 C 56/79 vom 17.12.1981
Eine berufsständische Kammer nimmt ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat auch dann wahr, wenn sie in den von ihr herausgegebenen Verbandszeitschriften Beiträge allgemeinpolitischen Inhalts veröffentlicht.
Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft können von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind (vergleiche BVerwG, 1979-12-13, 7 C 58/78, BVerwGE 59, 231-242; BVerwGE 1979-12-13, 7 C 65/78, BVerwGE 59,242-249).
Oberverwaltungsgericht Rheinland 2 A 151/79 vom 04.06.1980: Handwerkskammer - unzulässiges betreigen einer GmbH (Gew Arch 1980, 339,341)
Eine Handwerkskammer darf ein wirtschaftliches Unternehmen in Form einer GmbH grundsätzlich weder selbst noch mit Hilfe einer Beteiligung betreiben. Das gilt auch, wenn sie damit - in Wahrnehmung der ihr durch HwO § 91 Abs. 1 Nr. 9 zugewiesenen Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern - den Wettbewerb zugunsten der ihr angehörenden Handwerksbetriebe zu beeinflussen sucht.
BVerwGE VII C 129.60 vom 6.12.1963
Betreibt ein Unternehmer die Instandsetzung von Schuhen in 10 Städten in 18 Werkstätten mit insgesamt 160 Arbeitskräften bei einem Jahresumsatz von 2 Millionen DM, so sind die einzelnen Werkstätten keine eintragungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebe.

Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit


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