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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Beschluss 4 A 511/02 des OVG für das Land NRW vom 06.11.03

GewArch 2004/1 S. 32 ff.

Aus dem Beschluss:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Köln vom 06.12.01 wird bezüglich des Antrags die Gewerbeuntersagung aufzuheben zugelassen.

In der Begründung führt das OVG aus:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.09.2000 1 BvR 2176/98 - NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480, ausgeführt: Gemeinwohlbelange, die es geböten, bei der Varianten des "Aufsuchens von Bestellungen auf Leistungen" in § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO die eigentliche Leistung dem stehenden Gewerbe vorzubehalten, seien nicht ersichtlich. Das Reisegewerbe betreffe im Wesentlichen Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden. Tendenziell gehe es insoweit um Minderhandwerk. Letztlich sei aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt werde. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung, § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO bringe mit dem Begriff der Leistung nur die Zielrichtung der Bestellung zum Ausdruck, betreffe aber nicht mehr die spätere Leistung auf Grund einer Bestellung. Die gegenteilige Auffassung hätte die Gefahr einer Umgehung der Vorschriften der Handwerksordnung über die Handwerksausübung im stehenden Gewerbe zur Folge. Das Reisegewerbe biete keinen Grundlage für diese Ausübung wesentlicher, vollhandwerklicher Tätigkeiten. Mit dieser Auffassung weicht das Verwaltungsgericht von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab,
(Vgl. in diesem Zusammenhang auch Landmann/Rohmer, GewO, § 55 Rn. 84 und Steib)
und das angefochtene Urteil beruht auf dieser Abweichung.

Siehe auch GewArch 2004, Nr 4, Seite 176

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