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Urteil zur angeblichen Beauftragung von Schwarzarbeit § 8 Abs. 2 SchwArbG

(§ 2 SchwArbG alte Fassung)

3 Ss OWi 410/06 OLG Hamm vom 14.09.2006
Urteil des OLG Hamm 3 Ss OWi 85/05 vom 10.03.2005 zur Beauftragung angeblich unerlaubter Handwerksausübung
Amtsgericht Greifswald 33 Owi 176/03 vom 14.05.03
In dem Freispruch vom Vorwurf der Beauftragung von Schwarzarbeit wegen fehlendem Vorsatz heißt es:
Hätte der Gesetzgeber darauf Wert gelegt, dass jedermann verpflichtet ist, vor einer Auftragsvergabe sich an geeigneter Stelle zu versichern, ob der Auftragnehmer auch in der Handwerksrolle eingetragen ist, so hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch die Ausdehnung des Tatbestandes diesen auch auf fahrlässiges Handeln ausdehnen können. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht. Vielmehr hätte die Ordnungsbehörde sich kundig machen müssen, welche Tatbestandsvoraussetzungen der § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat. Dann nämlich hätte durch eine ordnungsgemäße Aufklärung eine Verfolgung im vorliegenden Fall nicht statt finden dürfen.
OLG Hamm 1 Ss OWi 308/03 vom 06.04.2003
Leitsatz: Zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht bislang vielmehr lediglich Umstände festgestellt, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen können. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum, die im Übrigen nahezu gleichlautend den Ausführungen im Bußgeldbescheid entsprechen, liegen daher dogmatisch schon im Ansatz neben der Sache. Da der Verstoß gegen § 2 des Gesetzes für die Bekämpfung der Schwarzarbeit nur vorsätzlich begehbar ist, war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Oberlandesgericht Celle, 322 Ss 133/01 (Owi) vom 26.07.2001
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kann nur vorsätzlich begangen werden.
OLG Celle, 322 Ss 117/00 (OWi) vom 29.08.2000
Maßgebende Kriterien für die Selbstständigkeit einer ausgeübten Tätigkeit i. S. d. SchwArbG sind u. a., ob der Gewerbetreibende für eigene Rechnung arbeitet und er selber Gewinn und Verlust trägt, ob der Betroffene auf eigene Verantwortung handelt und die Verantwortung nach außen trägt, ob er über eine eigene Betriebsstätte verfügt oder er das Betriebskapital zur Verfügung stellt. Es kommt dann nur in zweiter Linie darauf an, ob der so auftretende Unternehmensträger Zeit, Kapital oder gar ein Interesse an der Unternehmertätigkeit hat.
Amtsgericht Bad Kreuznach zur Beauftragung von Angestellten mit Handwerksleistung

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