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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Freispruch vom Vorwurf der Beauftragung von Schwarzarbeit wegen fehlendem Vorsatz

Urteil des Amtsgericht Greifswald 33 Owi 176/03 vom 14.05.03

Aus dem Vermerk des Amtsgerichts zum Urteil:

Gemäß § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 10 OwiG ist die Ordnungswidrigkeit nur dann zu ahnden, wenn der Betroffen vorsätzlich handelt. Ein solcher Handlungsvorsatz ergibt sich schon nicht aus dem Bußgeldbescheid vom 11.07.2002. Auch in den nachfolgenden Vermerken der Verwaltungsbehörde wird an keiner Stellt erkennbar, dass dem Betroffenen vorsätzliches Handeln vorgehalten wird. Regelmäßig ist davon die Rede, dass der Betroffene sich hätte erkundigen müssen, dass ihm eine gesteigerte Sorgfaltspflicht obliege, insbesondere als Gewerbetreibender. Gerade dies sind alles Merkmale eines fahrlässigen Verhaltens. Vorsätzlich im Sinne der oben genannten Vorschriften handelt aber nur der Auftraggeber, dem bekannt ist, dass der Auftragnehmer gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 aufgeführten Bestimmungen verstößt. Es genügt eben gerade nicht, dass sich ein bestimmter Gedanke hätte aufdrängen müssen oder das man Erkundigungspflichten nicht nachgekommen sei. Hätte der Gesetzgeber darauf Wert gelegt, dass jedermann verpflichtet ist, vor einer Auftragsvergabe sich an geeigneter Stelle zu versichern, ob der Auftragnehmer auch in der Handwerksrolle eingetragen ist, so hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch die Ausdehnung des Tatbestandes diesen auch auf fahrlässiges Handeln ausdehnen können. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht. Vielmehr hätte die Ordnungsbehörde sich kundig machen müssen, welche Tatbestandsvoraussetzungen der § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat. Dann nämlich hätte durch eine ordnungsgemäße Aufklärung eine Verfolgung im vorliegenden Fall nicht statt finden dürfen.

Auch die Vernehmung des Zeugen B. hat mit aller Deutlichkeit ergeben, dass der Betroffene keine positive Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Firma B. in die Handwerksrolle hatte. Vielmehr ist erkennbar geworden, dass der Zeuge B selbst nicht wusste welche Arbeiten er eigentlich durchführen darf und welche nicht. Er ist ersichtlich im streitgeständlichen Zeitraum davon ausgegangen, dass er alles tun darf, was er handwerklich tun kann.

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