http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
Start | Selbstständig ohne Meisterbrief | Probleme wegen Meisterzwang | Handwerkspolitik | Über den BUH

Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Vorsatz im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht

Bei angeblichen Verstößen gegen das Handwerksrecht muss immer der Vorsatz nachgewiesen werden. Hier wird häufig behauptet der die Unternehmer ein bedingter Vorsatz trifft, weil sie als Gewerbetreibende dazu verpflichtet gewesen wäre sich zu erkundigen. Dabei wird auf die Ordnungsbehörden und Handwerkskammern verwiesen, dies angeblich Auskunft erteilt hätten.

Diese Behauptung ist nachweislich falsch. Die Ordnungsbehörden können weder bei allgemeinen Anfragen zum Handwerksrecht noch bei ganz konkreten Fragen Auskünfte erteilen. Spätestens wenn man von den Behörden eine rechtverbindliche Auskunft verlangt, behaupten die Behörden immer wieder, sie können solche Auskünfte nicht erteilen. Ihre Auskünfte sind nicht verlässlich!

"Verlässlich ist nur eine zuständige, sachkundige, unvoreingenommene Person oder Stelle, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet."

Handwerkskammern sind demgemäß nicht verlässlich, denn sie verfolgen bei solchen Auskünften immer die Interessen ihrer Meisterbetriebsmitglieder.

Antworten von Städten und Kreisen auf handwerksrechtliche Fragen

Antworten von Wirtschaftsministerien zu handwerksrechtlichen Fragen

Vorsatz § 15 StGB

  1. Dolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
  2. Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
  3. Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewußten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Irrtum über den Tatbestand § 16 StGB

Beim Tatbestandsirrtum weichen also der objektive und der subjektive Tatbestand von einander ab. Trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Strafvorschrift wird der Täter nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht (wegen vorsätzlicher) Begehung der Tat bestraft. § 16 StGB wirkt insofern wie ein Schuldausschließungsgrund. Im Unterschied zum Verbotsirrtum kommt es beim Tatbestandsirrtum insofern nicht darauf an, ob er vermeidbar oder unvermeidbar war.

Kenntnis im Sinne von § 16 StGB setzt keine juristisch exakte Subsumtion unter die jeweilige Strafvorschrift voraus. Es reicht aus, wenn der Täter den natürlichen Sinngehalt eines Tatbestandsmerkmals (z.B. Beschädigen oder Zerstören einer Sache, Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB) erkennt. Bei sog. normativen Merkmalen, also Tatbestandsmerkmalen, die einen rechtlichen Bedeutungsgehalt aufweisen (z.B. hängt die Beurteilung der Frage, ob eine gestohlene Sache fremd ist, von der Eigentumslage an dem Gegenstand ab), reicht es, wenn der Täter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat, dass der Tatumstand erfüllt ist.

Kenntnis und damit vorsätzliches Handeln ist hiernach bereits dann zu bejahen, wenn das, was objektiv geschieht, im wesentlichen mit dem übereinstimmt, was der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung erreichen wollte oder zumindest von ihm billigend in Kauf (= bedingter Vorsatz) genommen wurde.

Rechtsfolgen des Verbotsirrtums § 17 StGB

Nach §§ 17 StGB, 11 Abs. 2 OWiG ist der Täter nicht strafbar bzw. nicht bußbar, wenn der Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar war. War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt die Vorsatztat erhalten, die Strafe kann lediglich nach § 49 StGB gemildert werden.

Der Verbotsirrtum ist auch dann vermeidbar, wenn zwar nicht jedermann das Unrecht hätte erkennen können, aber der konkrete Täter wegen seines Berufs, seiner Stellung oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände, verpflichtet gewesen wäre, sich bei einer zuständigen Stelle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erkundigen.

Das BayObLG hat formuliert:

„Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.
Bei dieser Prüfung muss der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzen und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls auch durch Einholung von Rat beseitigen. An die in den meisten Fällen neben der Pflicht zu eigener Prüfung bestehende Erkundigungspflicht bei Fachleuten sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Die Verletzung einer allgemeinen Informationspflicht kann daher die Vorwerfbarkeit der begangenen konkreten Tat allein nicht begründen. Knüpft der Vorwurf - wie hier - daran an, dass der Täter keine Auskunft eingeholt hat, obwohl er hierzu Anlass gehabt hätte, so setzt die Feststellung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums voraus, dass die eingeholte Auskunft zur Behebung des Irrtums geführt hätte.
Hat der Täter eine Auskunft nicht eingeholt, muss festgestellt werden, welche Auskunft der Täter erhalten hätte, wenn er sich rechtzeitig bei einer verlässlichen Person oder Stelle erkundigt hätte. Verlässlich ist nur eine zuständige, sachkundige, unvoreingenommene Person oder Stelle, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet".

Diese für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf Bußtaten anzuwenden. Bei Bußtaten wird man indessen nicht verlangen dürfen, dass der Täter auch sein „Gewissen" in besonderer Weise anstrengt, um das Verbotensein seines Handelns erkennen zu können. M. E. kommt es jedoch auch im Bußverfahren auf den konkreten Einzelfall an.

Vorsatz / Fahrlässigkeit

Absicht liegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Direkter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.

Eventualvorsatz bedeutet, der Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.

Abstufungen des Vorsatzes / Fahrlässigkeit

Der direkte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder es als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (z.B. Tod eines Menschen) führt.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der vorsätzlich Handelnde weiß, dass er die gesetzlichen Merkmale erfüllt und will dies auch.

Die Absicht ist die stärkste Vorsatzform. Absicht ist der zielgerichtete Erfolgswille. Frei nach dem Motto: Ich will das du stirbst, also schieße ich. Das "Wollen" steht hierbei im Mittelpunkt. Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Eintritt des Erfolgs (z.B. Tod eines Menschen) herbeizuführen.

Eventualvorsatz (oder bedingten Vorsatz) liegt dann vor, wenn der Täter sich auch durch die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht von der Tatausführung abhalten lässt und sein Verhalten den Schluss rechtfertigt, dass er sich um des von ihm erstrebten Zieles willen mit dem Risiko der Verwirklichung des Tatbestands (z.B. Totschlag, § 212 StGB) abgefunden hat, also eher zur Hinnahme dieser Folge bereit war als zum Verzicht auf die Vornahme der Handlung.

Leichtfertigkeit - Einige deutsche Strafgesetze verlangen für die Strafbarkeit die Leichtfertigkeit. Dies ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und kann mit "grober Fahrlässigkeit" übersetzt werden.

Unbewusst fahrlässig handelt derjenige, der die Möglichkeit des Erfolgseintritts (z.B. Tod eines Menschen) nicht kennt, dies aber hätte erkennen können und müssen.

Fahrlässigkeit

Strafrecht:
Der zivilrechtliche Begriff der Fahrlässigkeit unterscheidet sich erheblich vom strafrechtlichen Verständnis. Anders als im Zivilrecht ist auf die individuelle Person des Täters abzustellen.

Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
Dazu bedarf es der Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht und der Vorhersehbarkeit des strafbaren Ereignisses. Die Pflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Fahrlässiges Handeln ist laut § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) nur strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Andere Tatbestände stellen sogar nur Leichtfertigkeit unter Strafe. Dafür ist ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit - ähnlich wie bei der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht - erforderlich.

Entscheidungung zum Vorsatz bei handwerksausübung

Weitere Informationen


http://www.buhev.de/

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


Startseite | Nachrichten | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum