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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Presseerklärung: Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Handwerksausübung ohne Meisterbrief im Reisegewerbe

Münster den 24.11.03. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 06.11.03 (Aktenzeichen 4 A 511/02) die Möglichkeit handwerkliche Tätigkeiten ohne Meisterbrief im Reisegewerbe auszuüben bestätigt.

Dem Verfahren liegt der Fall des BUH-Vorstandsmitglieds Thomas Melles zugrunde. Herr Melles hatte von 1990 bis 1998 seinen erlernten Beruf - Zimmerer - selbständig erfolgreich im Reisegewerbe ausgeübt. Im Januar 1998 hat der Rhein-Sieg-Kreis Herrn Melles die Ausübung des Zimmerer-handwerks im stehenden Gewerbe untersagt und damit zugleich unterstellt, daß Zimmererarbeiten nicht im Reisegewerbe ausgeführt werden können.

Gegen diese Gewerbeuntersagung hat sich Herr Melles - auch mit Unterstützung des BUH - nun erfolgreich gewehrt.

Das OVG bestätigt mit dem Urteil ausdrücklich die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 in der festgestellt wurde: "Letztlich ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt wird". Das OVG Münster: "Mit anderen Worten: Im Rahmen des Reisegewerbes ist auch die Ausführung vollhandwerklicher Tätigkeiten ohne großen Befähigungsnachweis (Meisterbrief) zulässig." Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben oder aber im Rahmen des Reisegewerbes ausgeübt wird, ist daß die Initiative zum Vertragsabschluß vom Gewerbetreibenden ausgeht.

Die vom Rhein-Sieg-Kreis erlassene Gewerbeuntersagung war rechtswidrig.

Thomas Melles wird nun den Rhein-Sieg-Kreis auf Schadenersatz verklagen. "Ich werde sechs Jahre Verdienstausfall als Selbständiger geltend machen."

BUH-Vorstandsmitglied Hans-Georg Beuter kommentiert das Urteil: "Auch an diesem Urteil zeigt sich, daß eine Reform des Handwerksrechts durch Gerichte erzwungen wird, falls der Gesetzgeber die Abschaffung des Meisterzwangs nicht selber bei der aktuellen Handwerksnovelle beschließt."

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