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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

VG Würzburg zur Ausstellung einer Reisegewerbekarte

(Abschrift)

Gericht: VG Würzburg
Aktenzeichen: W 6 K 03.1040
Sachgebiets-Nr: 321
Rechtsquellen:
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO;
§ 1 Abs. 2 HwO;
Hauptpunkte:
Reisegewerbekarte;
vollhandwerkliche Leistungen;
Urteil der 6. Kammer vom 11. Februar 2004
Nr. W 6 K 03.1040

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Im Namen des Volkes


In der Verwaltungsstreitsache
***
- Kläger -
bevollmächtigt:
***

gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch: Landratsamt Aschaffenburg,
Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg,
31.1-825-Schw
- Beklagter -

wegen

Reisegewerbekarte
erlässt das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hauck,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner,
die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin,
die ehrenamtliche Richterin Gabriela Triphan,
die ehrenamtliche Richterin Marita Urban,
aufgrund mündlicher Verhandlung am 11. Februar 2004
folgendes

Urteil:

I. Der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 21. Mai 2003 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Reisegewerbekarte zu erteilen für das Anbieten von Baudienstleistungen und das Aufsuchen von Bestellungen auf Baudienstleistungen (Tapezieren, Malen, Fliesen, Mauern u.ä.).

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand:

  1. Der Kläger (geb. ******1967) beantragte am 13. Juni 2002 beim Landratsamt Aschaffenburg die Erteilung einer Reisegewerbekarte für das "Anbieten von und das Aufsuchen von Bestellungen auf Baudienstleistungen aller Art". Die beabsichtigte Tätigkeit umfasse alle handwerklichen Tätigkeiten die auf einem Bau anfallen, wie z.B. Tapezieren, Malen, Fliesen, Mauern usw.

    Die vom Landratsamt gehörte Handwerkskammer für Unterfranken äußerte sich ablehnend zu dem Antrag.

    Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die von dem Kläger angeführten Tätigkeiten würden sich im Kernbereich verschiedener Handwerke bewegen und seien deshalb jeweils als Vollhandwerk anzusehen. Entsprechendes gelte für eine ganze Reihe von weiteren Tätigkeiten auf dem Bau, die der Kläger ebenfalls ausüben wolle. Minderhandwerkliche Tätigkeiten seien vom Kläger nicht benannt worden. Im Reisegewerbe müsse der Kläger die von ihm angebotenen Leistungen im Wesentlichen sofort erbringen können. Wesen des Reisegewerbes sei die hohe Mobilität und die schnelle Reaktion auf den erworbenen Auftrag. Zwar könne nicht in jedem Fall verlangt werden, dass ein Werkvertrag sofort zur Gänze erfüllt werde, jedoch bleibe die Maßgabe, dass das jeweilige Werk sofort begonnen werden könne. Bei den meisten Baugewerken könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne umfassende Vorbereitung des geplanten Werkes tätig werde. Der Geschäftsbetrieb müsse derart organisiert werden, dass dieser dem stehenden Gewerbe gleichkomme. Im Regelfall sei die baugewerkliche Tätigkeit deshalb meisterpflichtig. Die vom Kläger in Aussicht genommenen Tätigkeiten seien als Vollhandwerk i.S.d. § 1 HwO zu qualifizieren. Aus diesem Grund liege kein Reisegewerbe vor.
  2. Am 30. Mai 2003 ließ der Kläger Widerspruch erheben. Es wurde vorgetragen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (27.09.2000, Az.: 1 BvR 2176/98) könne jedes Vollhandwerk vollumfänglich im Reisegewerbe betrieben werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass dies der gesetzlichen Regelung des Reisegewerbes entspreche. Das Landratsamt dürfe daher die Erteilung der Reisegewerbekarte nicht vom Vorliegen eines Meisterbriefes abhängig machen. Es sei auch nicht erforderlich, dass Dienstleistungen sofort erbracht werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass organisatorische Vorbereitungen und Vorbereitungen der handwerklichen Tätigkeiten in einer Werkstätte möglich seien. Reisegewerbe bedeute lediglich, dass man sofort zur Auftragsannahme, nicht aber zur Leistungserbringung bereit sein müsse.
  3. Am 5. September 2003 ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 21. Mai 2003 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Reisegewerbekarte zu erteilen für das Anbieten von Baudienstleistungen und Aufsuchen von Bestellungen auf Baudienstleistungen aller Art.

    Zur Begründung wurde auf das Widerspruchsvorbringen Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, im Reisegewerbe dürften nicht nur oder überwiegend minderhandwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass auch vollhandwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe ausgeführt werden dürften. Die Vermutung des Landratsamtes, der Kläger werde die Reisegewerbekarte in einer bestimmten Weise nutzen, sei unzulässig, da irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür nicht vorlägen. Für Fliesenlegerarbeiten benötige der Kläger lediglich sein Handwerkszeug; die übrigen Materialien würden in der Regel vom Bauherrn selbst gekauft, so dass es nur noch um das reine Verlegen der Fliesen gehe. Diese Tätigkeit sei minderhandwerklicher Natur. Verputzarbeiten seien Minderhandwerk und das Verlegen von Natursteinen sei meisterbrieffrei. Tapezieren und Malerarbeiten würden ebenfalls zu den meisterbrieffreien Arbeiten gehören. Bei Mauerarbeiten sei maßgebend, ob die Unerheblichkeitsgrenze überschritten werde. Der Unterhalt einer Werkstatt bedeute nicht, dass ein Reisegewerbe nicht ausgeübt werde bzw. die Tätigkeit von einer festen Niederlassung aus erfolge. Auch im Reisegewerbe sei es zulässig, Vorarbeiten in einer Werkstätte durchzuführen.
  4. Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

    Im Reisegewerbe könnten nur solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die weitgehend "im Umherziehen" getätigt werden könnten. Der Kläger könne jedoch die beabsichtigte umfangreiche Betätigung faktisch nur im stehenden Gewerbe ausüben, für welches wiederum derzeit Meisterzwang nach der Handwerksordnung (HwO) bestehe. Die Reisegewerbekarte decke ein solches Spektrum nicht ab und könne daher nicht erteilt werden. Tendenziell gehe es bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes um Minderhandwerk, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt werde. Der Kläger wolle jedoch ausdrücklich handwerkliche Tätigkeiten ausüben, die inhaltlich die Kernbereiche von Tätigkeiten betreffen würden, die als Vollhandwerke einzustufen seien und die volle Kunstfertigkeit erfordern würden. Außerdem seien die vom Kläger beabsichtigten Tätigkeiten nicht ohne Werkstatt möglich, da die Arbeiten vorbereitet werden müssten. Damit handele es sich zweifelsfrei um eine gewerbliche Niederlassung im Sinne von § 42 Gewerbeordnung. Hierin vorgenommene Tätigkeiten einschließlich der Vorarbeiten würden kein Reisegewerbe darstellen.

    In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2004 formulierte der Klägervertreter den Klageantrag dahingehend,
    den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Reisegewerbekarte zu erteilen für das Anbieten von Baudienstleistungen und das Aufsuchen von Bestellungen auf Baudienstleistungen (Tapezieren, Malen, Fliesen, Mauern u.ä.).
    Der Beklagtenvertreter beantragte weiterhin Klageabweisung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

  1. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als so genannte Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Reisegewerbekarte (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Da der Kläger auf diese Weise Baudienstleistungen anbieten und Bestellungen auf Baudienstleistungen aufsuchen will, bedarf er gemäß § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Strittig ist zwischen den Parteien ausschließlich die Frage, ob die vom Kläger beabsichtigten Leistungen (Tapezieren, Malen, Fliesen, Mauern u.ä.) zulässigerweise im Reisegewerbe erbracht werden dürfen. Der Beklagte verneint dies mit dem Argument, es handle sich weitgehend oder überwiegend um Leistungen, die einem Vollhandwerk im Sinne der Handwerksordnung zuzurechnen seien und deshalb sei die Erteilung einer Reisegewerbekarte nicht möglich. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
  2. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist nämlich die Ausführung vollhandwerklicher Leistungen ohne großen Befähigungsnachweis zulässig (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 84 zu § 55 und RdNr. 97 zu § 56; Honig, HwO, RdNr. 20 zu § 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Verw.Arch. 2004, 32). Wie das OVG NRW zu Recht ausführt, ist es rechtlich unerheblich, ob die vom Kläger im Reisegewerbe beabsichtigten Tätigkeiten dem "Vollhandwerk" zuzuordnen sind, weil sie dem Kernbereich zulassungspflichtiger Handwerke angehören. Soweit der Beklagte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. September 2000 (Gew.Arch. S. 2480) dahingehend interpretiert, dass dieses ein "Regel-Ausnahme-Verhältnis" konstatiere, also Tätigkeiten im Reisegewerbe, die dem Vollhandwerk unterfallen, keinesfalls die Regel sein solle, ist dem nicht zu folgen. In dem genannten Beschluss wird lediglich ausgeführt, dass es in der Praxis beim Reisegewerbe tendenziell um Minderhandwerk gehe. Im Anschluss daran stellt das Bundesverfassungsgericht jedoch fest: "Letztlich ist es aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt wird". Mit anderen Worten: Im Rahmen des Reisegewerbes ist auch die Ausführung vollhandwerklicher Tätigkeiten ohne großen Befähigungsnachweis zulässig. Abgesehen davon bleibt nach den Ausführungen des Beklagten offen, welche rechtlichen Folgen er aus dem von ihm gesehenen "Regel-Ausnahme-Verhältnis" ziehen will. Entgegen dem rechtlichen Ansatz des Beklagten können die Vorschriften der Handwerksordnung, "um der Gefahr einer Umgehung zu begegnen", nicht in § 55 GewO hineingelesen werden. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist unabhängig von § 1 Abs. 1 HwO allein nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG festzustellen. Der Auffassung des Beklagten, § 55 GewO sei eng zu verstehen und biete keine Grundlage für die Ausübung wesentlicher, vollhandwerklicher Tätigkeiten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vielmehr ist nach dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit zu beachten (vgl. OVG NRW a.a.O.).

    Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben oder aber im Rahmen des Reisegewerbes ausgeübt wird, ist das Zustandekommen des Auftrags über die Handwerksleistung. Geht die Initiative zum Erbringen der Leistung vom Handwerker aus - sofern der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung besitzt gilt das nur im Rahmen seiner Außentätigkeit -, kommt er also auf potentielle Kunden zu (ohne vorhergehende Bestellung), liegt Reisegewerbe vor. Beim stehenden Gewerbe geht hingegen die Initiative vom Kunden aus, der seinerseits um ein Angebot nachsucht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, in welcher Weise er das Reisegewerbe praktizie-ren will. Die Absicht, insbesondere am Freitag und Samstag in der Gegend herumzufahren und bei Wahrnehmung von Baustellen dort anzufragen, ob seine angebotene Tätigkeit, die er im Reisegewerbe ausführen dürfe, benötigt werde, erfüllt den Begriff den Reisegewerbes, weil die Initiative für das Herantreten an den Kunden vom Kläger ausgeht. Für die Erteilung der Reisegewerbekarte kann es nicht auf Mutmaßungen ankommen, dass ein Reisegewerbe für die beabsichtigten Leistungen unüblich oder unrentabel sei. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, den Kläger von Tätigkeiten abzuhalten, die nach seiner Auffassung wenig oder keine Aussicht auf Gewinnerzielung haben. Der Kläger benötigt für die beabsichtigten Leistungen auch keine gewerbliche Niederlassung i.S.d. § 42 Abs. 2 GewO. Danach liegt eine gewerbliche Niederlassung nur dann vor, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. Ein derartiger Raum ist für die von ihm beabsichtigten Leistungen nicht erforderlich. Der Mittelpunkt seines geschäftlichen Lebens ist auf den jeweiligen Baustellen zu sehen. Hier beabsichtigt er, Bestellungen auf Leistungen aufzusuchen und seine Leistungen auch zu erbringen. Schließlich besitzt der Kläger auch mit seiner Wohnung, in der er evtl. die Rechnungen schreibt, keine gewerbliche Niederlassung. Insoweit handelt es sich nur um einen unwesentliche Tätigkeit, die nicht den Schwerpunkt des gewerblichen Handelns des Klägers darstellt (vgl. OVG NRW a.a.O.).
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 VwGO.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

gez.: Hauck Dr. Dehner Jeßberger-Martin

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR fest-gesetzt (§ 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2 GKG).

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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