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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Oberlandesgericht Hamm zur Abgrenzung: Minderhandwerk - unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb - Meisterzwang

OLG Hamm Beschluss 1 Ss OWi 876/07 vom 21.1.2008 - Abschrift

431 OWi 22 Js 857/07 - 761/07 AG Siegen

Beschluss

Bußgeldsache

Gegen
xxx
Wegen Ordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegen vom 02.11.2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.2008 durch

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluß wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zu einer Geldbuße von 1 200,-- € verurteilt.

Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese unter näheren Ausführungen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2007 ausgeführt:

"Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteiiung des Betröffenen nicht.
Auch bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit müssen die Urteilsgründe bzw. die Gründe eines Beschlusses gemäß § 12 OWiG die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil die Gründe dem Rechtsbeschwerdegericht bereits nicht die Prüfung erlauben, dass der Betroffene den äußeren Tatbestand der genannten Ordnungswidrigkeiten erfüllt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 - 1 BvR 608/99 - ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der §§ 1 - 3 HwO die Ausstrahlungswirkung des Artikel 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 HwO erforderlich scheinen lassen. Danach hat das Gericht zunächst im Einzelnen zu ermitteln, ob es sich bei den Tätigkeiten, die dem Betroffenen zur Last gelegt werden, um solche handelt, die, den Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks nicht unterfallendes Minderhandwerk handelt. Weiterhin ist danach zu unterscheiden inwieweit die Tätigkeit des Betroffenen in den Kernbereich unterschiedlicher Handwerke fallen. Dies ist insbesondere für die Frage wichtig, ob die Unerheblichkeitsgrenze nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO überschritten ist, denn die Grenze der Unerheblichkeit unterscheidet sich nach dem jeweils ausgeübten Handwerk. Im Hinblick auf die Unerheblichkeitsgrenze sind ferner die Umsätze auszuscheiden die aus einer handwerksähnlichen Tätigkeit stammen sowie dem Handel zuzurechnen sind (Beschluss des OLG Hamm vom 22.08.2002 - 5 Ss OWi 332/02 -). Diesen Erfordernissen entspricht das Urteil nicht. Das Gericht hat nicht jede einzelne Tätigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die obigen Vorgaben geprüft. Insbesondere fehlt es an der Prüfung, ob es sich bei einer konkreten Tätigkeit um ein Voll- oder Minderhandwerk handelt und anhand welcher Kriterien nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall eine Abgrenzung vorgenommen werden soll.
Allein die unterdifferenzierte Nennung von Dachdeckerarbeiten genügt den Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen nicht (Beschluss des OLG Hamm vom 10.03.2005 - 3 Ss OWI 85/05 -)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

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