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EU/EWR-Handwerk-Verordnung

früher: EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV

EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV vom Herbst 2007


Bundesgesetzesblatt zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 28.06.2004 (im pdf Seite 3)

Druckbare pdf Fassung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom BUH

Hinweis - Haftungsausschluss: Der hier zur Verfügung gestellte Gesetzestext wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Gleichwohl übernimmt der BUH e. V. keinerlei Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesetzestextes.

Verordnung
über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geltenden
Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle

(EU/EWR-Handwerk-Verordnung)

Vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)

§ 1

(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit Ausnahme der in den Nummern 12 und 33 bis 37genannten Gewerbe außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und

  1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat:

    1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat, oder
    3. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbständiger oder
    4. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat,
  2. und die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst (§ 1 Abs. 2 der Handwerksordnung), für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.
  3. Hat der Antragsteller in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d eine Ausbildung von weniger als drei Jahren, jedoch von mindestens zwei Jahren absolviert, so gelten die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b und d als erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder als Unselbständiger in leitender Stellung entsprechend länger ist, so dass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(2) Für das in Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung genannte Gewerbe gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Nummer 1 Buchstabe d nicht anzuwenden ist.

(3) Betriebsleiter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3 ist, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig war

  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  3. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und c darf die Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

§ 2

Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 3 und 4 werden durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit nachgewiesen, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d und Nr. 3 muss die geleistete Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein. Ist der Antragsteller im Besitz eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das Kenntnisse und Fertigkeiten in der ausgeübten Tätigkeit bescheinigt, die mindestens einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in § 1 Nr. 1 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

§ 3

(1) Unbeschadet der §§ 1 und 2 ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit Ausnahme der in den Nummern 12 und 33 bis 37 genannten Gewerbe zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt, das oder der nach der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 201 S. 77) anzuerkennen ist. Ergibt der Vergleich der durch den Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fertigkeiten mit den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, dass diese grundlegende Unterschiede zu den erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen aufweisen, so ist der Befähigungsnachweis anzuerkennen, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Richtlinie 1999/42/EG in entsprechender Anwendung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/ 19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang über die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten absolviert hat oder diese durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen sind. Abweichend hiervon kann bei Vorliegen der in Artikel 3 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 1999/42/EG genannten Voraussetzungen ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden, wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeführt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der für die Tätigkeiten geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die Kenntnis und Anwendung dieser Vorschriften eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist.

(2) In den Fällen der Gewerbe der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unbeschadet des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt, das oder der nach der Richtlinie 92/51/EWG in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, anzuerkennen ist. Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der Richtlinie 92/51/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG nach seiner Wahl einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn und soweit die nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG festgestellten grundlegenden Unterschiede nicht oder nicht vollständig durch die vom Antragsteller während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse abgedeckt werden.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die höhere Verwaltungsbehörde. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung versehene Entscheidung über den Antrag muß spätestens vier Monate nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers ergehen.

§ 4

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit Ausnahme des in Nummer 12 genannten Gewerbes ausüben wollen, ohne im Inland eine gewerbliche Niederlassung zu unterhalten, gelten die in den §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung zu erteilen ist. Eine Bescheinigung zur Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht zu erteilen.

5. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündigung in Kraft.


Hier die alte Fassung der EWG_EWR-Handwerk-Verordnung

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