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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Presseerklärung 11.12.03: EuGH verschärft Inländerdiskriminierung durch Meisterzwang

Luxemburg den 11.12.03, der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-215/01 zu der Grenze zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit Stellung genommen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass in den europäischen Verträgen keine zeitliche Beschränkung für die Dauer einer Tätigkeit festgelegt ist, ab der die Grenze von der Dienstleistungsfreiheit zur Niederlassungsfreiheit überschritten wird.

In dem Ausgangsverfahren ging es darum, ob ein portugiesisches Unternehmen, welches über einen längeren Zeitraum in Deutschland Handwerksleistungen ausgeführt hat, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Gegen einen deutschen Auftraggeber wurde, deswegen ein Bußgeld mit dem Vorwurf der Beauftragung von unerlaubter Handwerksausübung erlassen.

Mit diesem Urteil des EuGH wird die Möglichkeit für Bürger andere EU-Staaten Handwerksleistungen über einen längeren Zeitraum in Deutschland auszuführen deutlich verbessert. Umgekehrt wird dadurch die Inländerdiskriminierung durch den Meisterzwang weiter verschärft. Dies wir auch bei den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren gegen den Meisterzwang von Bedeutung sein, denn das Verfassungsgericht hatte bei den angeforderten Stellungnahmen die befragten Verbände nach dem Umfang und der Bedeutung der Konkurrenz aus anderen EU-Staaten gefragt.

Das Urteil ist auch bedeutsam, weil der EuGH den Grundsatz der Bestimmtheit an die Marktzugangsregeln legt. Dabei stellt der EuGH fest, daß durch EU-Recht nicht geregelt ist, ab welcher Dauer Unternehmen nicht mehr in der Dienstleistungsfreiheit, sondern in der Niederlassungsfreiheit tätig sind. In der Folge darf die Zeitdauer der Tätigkeit nicht als Abgrenzungskriterium zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit herangezogen werden.

Wenn man diesen Jahrtausende alten Bestimmtheitsgrundsatz für Rechtstaatlichkeit an die Marktzugangsbeschränkungen der Deutschen Handwerksordnung legt, wird klar, dass keine Verfolgung von Unternehmern ohne Meisterbrief erfolgen dürfte. In der Handwerksordnung ist nirgendwo geregelt, was wesentliche Tätigkeiten sind oder was eine handwerkliche Betriebsweise ist und auch die geplante Klarstellung in der sogenannten kleinen Handwerksnovelle schafft keine Rechtsklarheit. Auch hierüber wird wohl das Bundesverfassungsgericht in den anhängigen Verfahren entscheiden müssen.

"Das EuGH-Urteil eröffnet auch einheimischen Gesellen nun leichtere Möglichkeiten ihre Unternehmen in anderen EU-Staaten zu gründen und von dort auf dem Deutschen Handwerksmarkt tätig zu werden." so BUH Vorstandsmitglied Thomas Melles und weiter: "Nach diesem Urteil muß der Gesetzgeber den Meisterzwang in Deutschland vollständig aufheben, der Vermittlungsausschuß kann das heute auf den Weg bringen".

Leitsatz des EuGH

Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.

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