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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Der Meisterzwang vor dem europäischen Gerichtshof

Zur Zeit ist ein Verfahren zum Meisterzwang beim europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig.

Im Ausgangsverfahren geht es um den Vorwurf der Beauftragung von Schwarzarbeit durch einen Augsburger Unternehmer, der einen portugiesischen Subunternehmer mit Verputzarbeiten beauftragt hat.

Das portugiesische Unternehmen soll nach Ansicht der Stadt Augsburg nur deswegen Schwarz gearbeitet haben, weil es nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Es habe in Deutschland eine Niederlassung betrieben und hätte deswegen in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen. Dies wäre nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Schwarzarbeitsgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 100.000,- € bestraft werden kann.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Rechtssache C-215/01 dem EuGH mit folgender Frage vorgelegt:

Ist es mit dem EG-Recht über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein portugiesisches Unternehmen, das im Heimatland die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt, weiter gehende, wenn auch nur formale Voraussetzungen erfüllen muss (hier: Eintragung in die Handwerksrolle), um diese Tätigkeit in Deutschland nicht nur kurzfristig, sondern auch über einen längeren Zeitraum hinweg auszuüben?

In der mündlichen Verhandlung hat am 27.02.03 hat die Rechtsanwältin Hilke Böttcher (Hamburg) des beschuldigten Auftraggebers folgende Argumente vorgetragen:

Der Vertreter der Europäischen Kommission hat Vorgetragen:

Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist äußerst schwer zu definieren. Ein Bürgen könne kaum im Vorwege abschätzen, wann er die Grenzen der Dienstleistungsfreiheit übertritt und sich nur noch nach den Regeln eines niedergelassenen Unternehmens betätigen dürfe. Diese Unbestimmtheit darf nicht zum Nachteil der Betroffenen angewandt werden. Der Bürger muß wissen können was er nicht darf. Dies sei bei den derzeit geltenden Regeln zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit nicht der Fall.

Fazit

Sofern das Gericht dem Vortrag des Beschuldigten und der EU-Kommission folgt, würde dies zum einen die Inländerdiskriminierung verschärfen und zum anderen Deutschen Handwerkern die Möglichkeit erleichtern, über Unternehmen aus anderen EU-Staaten in Deutschland handwerkliche Tätigkeiten anzubieten. Dies wird zur Zeit noch stark von den Behörden verhindert.
Beides würde den Druck auf Politik und Rechtsprechung steigern endlich die schon jetzt bestehende Inländerdiskriminierung durch den Meisterzwang abzuschaffen.

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