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Bundesverfassungsgericht: Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

Das Verfassungsgericht bemängelt, dass der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation die Berufsfreiheit unzumutbar einschränkt. Die Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer Verhältnis zu den Vorteilen, der Regelung.

Das Verfassungsgericht führt aus:

Bei der normativen Fixierung eines Berufsbilds im Wege der Vereinheitlichung mehrerer Berufe hat der Gesetzgeber auch darauf zu achten, dass er keine Regelung trifft, die sich als eine übermäßige, unzumutbare Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 75, 246 <267>). Insbesondere muss das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerfGE 76, 1 <51>).

Auch beim Meisterzwang gibt es kein vernünftiges Verhältnis zwischen den Vorteilen, die der Gemeinschaft aus der Beschränkung des Wettbewerbs erwachsen, und der Belasutung des Einzelen. Im Gegenteil: Wirtschaftswissenschaftler weisen seit Jahren auf die erheblichen Kosten für die Gemeinschaft durch den Meisterzwang hin. Die Kosten durch die Freiheitsbeschränkung für den Einzelnen sind beträchtlich.

Eine Kosten/Nutzen Analyse des Meisterzwangs, wie die Monopolkommission sie fordert wird seit Jahren von der Bundesregeierung verweigert und auch von den Handwerksverbänden nicht geliefert.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Gesetzgeber allzu leichtfertig die Grundrechte der Bürger einschränkt.

Gerade das Grundrecht der Berufsfreiheit wird von Gesetzgebung und auch von den Gerichten systematisch vernachlässigt.

Schon beim Sachkundenachweis im Einzelhandel hatte der Gesetzgeber den Zugang zum Beruf übermäßig durch einen obligatorischen Sachkundenachweis erschwert. Was schon 1972 zur Aufhebung dieser Anforderung geführt hatte (BVerfGE 1 BvL 2/71).

Prof. Hufen zum Hufbeschlag - Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer wurde vertreten von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. Prof. Hufen hat sich schon seit langen mit fragen der Berufsfreiheit auseinander gesetzt. Seine Antrittsvorlesung stand unter dem Titel: "Berufsfreiheit - Erinnerung an ein Grundrecht". Seine Intention war dabei dieses Grundrecht wieder in Erinnerung und stärkerer Berücksichtigung zu bringen. Wenn man sich die Realität für Handwerker viele Berufsgruppen ansieht, hat man allerdings den Eindruck als können man sich während dieser schmachvolle Periode der Unterdrückung an die Berufsfreiheit höchsten erinnern, wie an ein verlorenes Glück aus vergangenen Tagen.

Wie tief verwurzelt die Berufsfreiheit mit dem Mitteleuropäischen Menschen Bild ist arbeitet Prof. Hufen seiner Antrittsvorlesung (NJW 1994, Heft 45, Seiten 2913 ff.) heraus:

In der möglichst freien Bestimmung über seinen Beruf verwirklicht der Mensch seinen wichtigen Teil seiner persönlichen Identität. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gehört zu dem Kernbereich menschlicher Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung. In der möglichst freien Bestimmung über seinen Beruf verwirklicht der Mensch einen wichtigen Teil seiner persönlichen Identität. Das Grundrecht ist damit zu tiefst im Menschenbild des Christentums und er Aufklärungsphilosophie von John Locke bis Immanuel Kant verwurzelt. Auch der enge Bezug zur Menschenwürde und zum Persönlichkeitsrecht ist deutlich. Berufliche Freiheit betrifft offenbar nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die geistige Existenzgrundlage des Menschen.
Quelle: "Berufsfreiheit - Erinnerung an ein Grundrecht" vom Prof. Dr. Friedhelm Hufen (NJW 1994, Heft 45, Seiten 2913 ff.)

Diese Freiheit wird Handwerkern ohne Meisterbrief zur Befriedigung von Klientelinteressen verweigert.

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