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Niedersächsische Staatskanzlei zur Verfolgung von angeblich unerlaubter Handwerksausübung

Verfolgung angeblich unerlaubter Handwerksausübung; Eingabe von Herrn Joachim Lutze vom 30. Mai 2002 an den Mittelstandsbeauftragten

Sehr geehrter Herr Beuter,

Herr Ministerpräsident Gabriel hat mich als Mittelstandsbeauftragten der Niedersächsischen Landesregierung gebeten, Ihnen für Ihr Schreiben vom 25. August 2002, in dem Sie Fragen zu der Eingabe von Herrn Joachim Lutze und zum Gifhorner Modell stellen, zu danken und Ihnen zu antworten.

Herr Lutze ist in den vergangenen Jahren wiederholt bei verschiedenen Ministerien, Ortsbehörden und Handwerkskammern vorstellig geworden ist, um auf ein seiner Auffassung nach falsches obergerichtliches Urteil hinzuweisen. Ursächlich dafür seien nicht zutreffende Informationen der Handwerkskammern und anderer Dienststellen.

In der Handwerksordnung wurde wegen des "dynamischen Handwerksbegriffes" bewusst auf eine Definition des Begriffes "Handwerk" verzichtet. Globale Auskünfte oder die Festlegung von Abgrenzungskriterien nach den geltenden Regelungen sind kaum möglich. Daher trifft jeden Gewerbetreibenden eine gesteigerte Erkundigungspflicht dahingehend, sich gerade in Zweifelsfällen vor Beginn seiner Tätigkeit umfassend im Hinblick auf das Bestehen und die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften zu informieren.

Von den Handwerkammern ist zu entscheiden, inwieweit eine vorgesehene Tätigkeit eine Eintragungspflicht nach sich zieht. Im Regelfall sind Zuordnungen nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles möglich. Abhängig von der Form der Anfrage des Betroffenen geben die Handwerkskammern Auskünfte sowohl telefonisch, als auch in Fachgesprächen oder schriftlich.

Abgrenzungen und Zurechnungen von Tätigkeiten zum handwerklichen Bereich beruhen auf den Daten und Angaben, die der Betroffene zur Verfügung stellt. Die Handwerkskammer hat allerdings keinen Einfluss darauf, wenn von diesen Angaben abgewichen wird oder andere Tätigkeiten aufgenommen werden, die zu einer anderen Einschätzung führen können.

Die Einleitung eines Bußgeld verfahren ist noch kein abschließender Beweis, dass gegen die handwerklichen Abgrenzungskriterien verstoßen wird. Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht kann die zuständige Verfolgungsbehörde bei Verdacht auf Vorliegen von Schwarzarbeit nach dem SchwArbG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. In diesem Verfahren hat die Behörde umfassend zu ermitteln und sämtliche für oder gegen den Betroffenen sprechenden Erwägungen zu prüfen und zu bewerten. Dabei kann die Verfolgungsbehörde am Schluss des Verfahrens durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verstoß gegen das SchwArbG nicht vorliegt und das Verfahren einstellen.

Der Anstieg illegaler Beschäftigung belastet den Arbeitsmarkt immens. Landesregierung und Mittelstand sind besorgt über deren großen Umfang und haben in den vergangenen Jahren die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erheblich intensiviert.

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit soll durch den Einsatz verschiedener organisatorischer Modelle und Optionen noch effizienter gestaltet werden. Dieser politische Schwerpunkt ist u.a. in der Entschließung des Niedersächsischen Landtages "Schwarzarbeit stärker bekämpfen" vom 28. August 2002 (LT-Drs.: 14/3646) und im Ganzheitlichen Mittelstandskonzept (GMK) festgelegt. Das "Gifhomer Modell" und andere ähnliche Modelle haben maßgeblichen Anteil an der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ob und ggf. inwieweit gegen Einzelaspekte solcher Modelle, insbesondere gegen den Status der Ermittler als "freie Mitarbeiter", die Übertragung hoheitlicher Befugnisse und die Provisionsregelung, rechtliche Bedenken bestehen könnten, wird z.Zt. intensiv geprüft.

Bei allen Diskussionen über Inhalte der Handwerksordnung dürfen wir nicht zulassen, dass die Schwarzarbeit zu Lasten regulärer Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zunimmt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Heidrich

Seite 1 des Briefs

Seite 2 des Briefs

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