Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrats.
Es entspricht gängiger Gesetzgebungspraxis, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Das Steuerrecht kennt bereits die Begriffe "nachhaltig" und "Gewinnerzielungsabsicht" , so dass auf die entsprechenden Kommentierungen zurückgegriffen werden kann. Der Begriff der "nicht nachhaltig auf Gewinn gerichteten" Dienst- oder Werkleistungen wird im Gesetz insbesondere als Tätigkeit definiert, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Damit wird der Begriff eingegrenzt. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass Hilfeleistungen, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Damit sind die verwendeten Begriffe hinreichend bestimmt.
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