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Reisegewerbe: Keinesfalls nur kleine Reparaturen

Handwerk im Reisegewerbe: "(nur Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden)"

Konzertiertes Handeln? Oder nur Hinterwäldlichkeit einzelner Sachbearbeiter auf Gewerbeämtern?

Verden,19.04.2023 Seit einiger Zeit häufen sich bei uns besorgte Anfragen aus Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zu aktuell ausgestellten Reisegewerbekarten. In den Karten finden sich - entgegen den Anträgen der Antragstellenden - unverhofft "amtliche Eintragungen", mit denen versucht wird die Gewerbeausübung in rechtswidriger Weise einzuschränken:

"(nur Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden)"

"Die gewerblichen Leistungen dürfen nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.September 2000 ausschließlich Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden umfassen. Die Leistungen dürfen zudem nicht im stehenden Gewerbe(z.B. eigene Werkstatt) ausgeführt werden.",

Solche Einträge sind - aus Sicht des BUH e.V. - rechtwidrig, weil sie den Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (gemeint ist wohl die Entscheidung - 1 BvR 2176/98 - ) nicht richtig - sondern nur verkürzt - und deshalb sinnentstellend wiedergeben und (die damit gemachten Auflagen) die Gewerbetreibenden in ihren Rechten (Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz) ganz erheblich einschränken.

Im Beschluss des BVerfG heißt es in Randnummer 29 vielmehr, entgegen solcher Formulierungen u.a. wörtlich:

"Geht es also um handwerkliche Leistungen, ist dem Besteller hernach ohne weiteres bewusst, dass der Handwerker keinen Meisterbetrieb führt. Zudem sind aus diesem Grund Umfang und Ausmaß möglicher Leistungen regelmäßig eingeschränkt, da eine Werkstatt im Sinne eines stehenden Betriebs nicht zur Verfügung steht. Das Reisegewerbe betrifft somit im Wesentlichen Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden. Tendenziell geht es insoweit um Minderhandwerk. Letztlich ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt wird." (Hervorhebungen, BUH e.V.)

Ebenfalls - nicht beantragte - Befristungen von Reisegewerbekarten auf weniger als 2 Jahre wurden bekannt.

Besonders aus Rheinland-Pfalz wurde zudem bekannt, dass Gewerbeämter teilweise dazu übergegangen sind, für jede Tätigkeit eine einzelne Karte ausstellen zu wollen; also beispielsweise für 5 Vollhandwerke 5 Karten mit jeweils einem Eintrag. Als Begründung wird darauf verwiesen, dass bei Verfehlungen in einem Gewerk, die anderen Karten davon nicht betroffen wären. Diese vordergründig freundliche Argumentation ist ziemlich fadenscheinig, denn Verfehlungen würden natürlich dazu führen, dass die "Zuverlässigkeit" des Gewerbetreibenden (als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Reisegewerbekarte), grundsätzlich zur Disposition stünde. Damit könnten dann möglichwerweise auch die vier anderen Karten per Gewerbeuntersagung eingezogen werden. Unser Verdacht: Hier wird schlicht und einfach versucht die Kosten für den Betrieb eines Reisegewerbes künstlich hochzutreiben um die Antragsteller dadurch von der Beantragung mehrerer Gewerke abzuhalten.

Solche weitgehenden Einschränkungen, die von SachbearbeiterInnen eigenmächtig vorgenommen wurden, müssen - bei Vorliegen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit - nicht hingenommen werden.

Wichtig: Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Karte förmlich einzulegen, damit ein solcher Verwaltungsakt nicht bestandskräftig wird. Wenn es an einer entsprechenden Rechtshilfebelehrung fehlt, verlängert sich in diesen Fällen die Widerspruchsfrist eventuell auf ein Jahr; was jedoch im Einzelfall zu prüfen ist.


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