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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Dresden, 2. Juni 2023

Rechtswidrige Angstmacherei statt Aufklärung und Gewerbeförderung


Berufsfreiheit im Gerüstbau ab 1.7.2024 weiter eingeschränkt!

Der 1. Juli 2024 ist ein schlechter Tag für die Gewerbefreiheit und ein noch schlechteres Datum für das stehende Gerüstbauer-Handwerk in Deutschland. Von diesem Tag an ist das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte nämlich nur noch Gerüstbaubetrieben erlaubt, die mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksolle eingetragen sind. Ausgenommen sind im Wesentlichen nur Betriebe, die hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach der Handwerksordnung besitzen.

Wer davon betroffen ist, sollte also schnellstens einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Regelung geht auf das „Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ zurück, welches der Bundestag im Nachgang zur Rückvermeisterung von 2020 beschlossen hatte und das nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Bis 1998 war der Berufszugang zum Gerüstbau nicht reglementiert; eine Gewerbeanmeldung in einem entsprechenden (nicht-zulassungspflichtigen) Gewerbe ohne Meisterzwang reichte aus.

Die erneute Verschärfung ab dem 1. Juli 2024 bewirkt, dass zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen dürfen. Das Aufstellen von Gerüsten ausschließlich für DRITTE ist hingegen nicht mehr zulässig.

Weitere Infos dazu finden sich beim ZDH:

Der Bundesinnungsverband der Gerüstbauer aus Köln hat zusammen mit der Spitzenorganisation der Handwerkskammern eigens ein Eckpunktepapier erarbeitet. Es soll als „Maßstab“ dienen und einen „einheitlichen Umgang der Handwerkskammern mit dem Thema gewährleisten.“

Dahinter steckt die Befürchtung, dass Handwerkskammern uneinheitlich entscheiden könnten, wenn es um die Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen geht: „Aufgrund des Inkrafttretens des Übergangsgesetzes am 1. Juli 2024 ist mit einer erhöhten Anzahl von Anträgen für Ausnahmebewilligungen in der nächsten Zeit zu rechnen.“

Im Eckpunktepapier wird auch kaum ein Hehl daraus gemacht, dass man sich eine erfolgreiche „Sachkundeprüfung“ als zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung wünscht:

„Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die notwendigen bzw. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Im Zweifel erfolgt dieser Nachweis durch eine Sachkundeprüfung. Dabei war bereits bisher festzustellen, dass die Praxis der Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei den Handwerkskammern unterschiedlich gehandhabt wurde.“.



Weitere Informationen







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