http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH - Verbandssatzung

BUH e.V.
VERBANDSSATZUNG
DEZEMBER 2001

PRÄAMBEL
Wir sehen es als eine gesellschaftliche Verpflichtung an, im Rahmen der europaweiten wirtschaftlichen Veränderungen auch im deutschen Handwerksrecht einiges zu verändern. Eine wichtige Zielsetzung ist dabei, die Abschaffung des veralteten Hirarchiedenkens im Handwerk. Hier wünschen wir uns eine Gewerbefreiheit, wie sie in den Meisten europäischen Nachbarstaaten bereits seit langem praktiziert wird, und wie sie auch in Deutschland vor 1934 üblich war.
Ein weiteres bedeutendes Anliegen ist uns: Eine Rückbesinnung auf altbewährte Handwerkstechniken und Arbeitsmaterialien im Sinne eines ökologisch verantwortungsbewußten Handelns zugunsten des Verbrauchers.
§1 NAME-, SITZ-, GESCHÄFTSJAHR
Der Verband führt den Namen Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker BUH e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 ZIELE
(1) Ziel des Berufsverbandes ist die Förderung der Interessen von Menschen, die ihre handwerklichen Fähigkeiten freigewerblich ausüben. Dabei sollen andere Menschen nicht für den eigenen Profit ausgebeutet, allerdings ein gerechter Lohn für den Einzelnen eingefordert werden. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(2) Der Berufsverband dient der Förderung der gewerblichen Interessen im Sinne des § 13 UWG und des § 13 AGB-Gesetz und hat den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und, ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Berufsverband kann diesen Zweck auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfolgen.
(3) Der Berufsverband erstattet Gutachten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden. In Wettbewerbsstreitfällen ist möglichst eine gütliche Einigung herbeizuführen und zwar durch Abmahnung oder die Anrufung der Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und Handelskammern. Der Berufsverband kann außerdem Zivilprozesse führen, Strafanträge stellen und Strafanzeigen erstatten.
§3 EINTRITT VON MITGLIEDERN
Ordentliche Mitglieder: Mitglied des Verbandes kann werden, wer sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Der Vorstand hat das Recht eine Mitgliedschaft zu verweigern, wenn die Ziele des Vereins nicht durch das neue Mitglied vertreten werden.
Außerordentliche Mitglieder: Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins finanziell unterstützen aber von einer ordentlichen Mitgliedschaft absehen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber bei den Mitgliederversammlungen und den erweiterten Vorstandstreffen zugelassen. Diese Termine sind in der Geschäftsstelle zu erfragen. Beiträge und Rechte der Fördermitglieder sind in der Beitragsordnung geregelt.
§4 AUSTRITT VON MITGLIEDERN
Die Mitgliedschaft endet:
Mit einer schriftlichen Austrittserklärung zum 31.12 des laufenden Jahres, die spätestens zum 1.12 des gleichen Jahres im Büro vorliegen muß!
Durch den Tod des Mitglieds.
Durch den Ausschluß mit einer zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung, wenn das auszuschließende Mitglied nicht mehr für die Ziele des Verbandes eintritt.
wenn ein Mitglied mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist und der Beitrag auch auf erfolgte Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten entrichtet wird. Das Mitglied wird zum 31.12 des laufenden Jahres aus der Mitgliederliste gestrichen. Der angemahnte Mitgliedsbeitrag muß dennoch entrichtet werden.
§5 MITGLIEDSBEITRAG
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Er soll aus mindestens 4 Mitgliedern bestehen. Es wird angestrebt, dass die Ämter zu gleichen Teilen von Frauen und Männern besetzt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl wird durch die Wahlordnung geregelt.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Er kann mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Verbandes und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Vorstand haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstandssitzungen sind Vereinsöffentlich.
§6A GREMIEN
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand verschiedene Gremien zur Seite stellen. (siehe Gremienordnung) Die Mitgliederversammlung verabschiedet die Gremienordnung mit einfacher Mehrheit.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n VersammlungsleiterIn. Die Mitgliederversammlung legt die Tagesordnung fest.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Die Abstimmungen erfolgen durch Hand heben. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, des Verbandszwecks, sowie zur Auflösung des Verbandes ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
§8 LIQUIDATION
Ist wegen Auflösung des Verbandes oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Verbandsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Vorstände des Verbandes Liquidatoren. Verbleibt nach Durchführung der Abwicklung noch Vereinsvermögen, so fällt dieses an die "Interessengemeinschaft für Holzschutzmittelgeschädigte e.V." mit Sitz in Engelskirchen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§9 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis angibt, und das von der/dem Protokolantin unterschrieben wird.
§10 VERBANDSKASSE
Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Verbandes und hat ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungen an den Verband nimmt er/sie gegen Quittung in Empfang. Zahlungen über 1.500,- € für den Verband darf er/sie nur auf schriftliche Anweisung eines Vorstandsmitglieds leisten. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Weitere Informationen


http://www.buhev.de

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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