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Grundwissen zu "Schwarzarbeit"

Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2008

Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2004

Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2002

Schwarzarbeit, was ist das?

"Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben"- So verstehen viele Menschen das Wort Schwarzarbeit. In dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist aber nur ein Teil von dem, was wir allgemein unter Schwarzarbeit verstehen, als Schwarzarbeit bezeichnet.

Auf der anderen Seite wundert man sich, daß einige Gesetzesverstöße als Schwarzarbeit bezeichnet werden, die im Sprachgebrauch nicht unter diesen Begriff fallen.

Es gibt nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drei Formen von Schwarzarbeit.

Leistungsmissbrauch
Wer Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Pflegegeld, Sozialhilfe etc. bekommt, muß der staatlichen Stelle, von der er die Leistung bezieht, jede relevante Änderung seiner Einkommenslage mitteilen. Wer also Arbeitslosengeld bekommt, muß dem Arbeitsamt mitteilen, wenn eine Arbeit angenommen wird. Ansonsten liegt Schwarzarbeit vor.
Fehlende Gewerbeeintragung
Wer als Selbständiger eine entsprechende Gewerbeanmeldung unterläßt, der ist nach dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Die Gewerbeanmeldung wird häufig unterlassen, um sich der Steuer und Abgabenlast zu entziehen.
Fehlender Eintrag in die Handwerksrolle
Wer ohne Eintragung einen Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ausübt und entgegen der Handwerksordnung keine Eintragung in der Handwerksrolle erlangt hat, ist laut dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Dieser Sachverhalt ist recht unbekannt. Diese Bürger betrügen den Staat um keine einzige Mark. Schwarzarbeiter kann man also auch dann sein, wenn man seine Steuern und Abgaben vollständig bezahlt. In § 4 geht der Gesetzgeber noch weiter: Allein die Werbung in den Medien kann nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Was steht nicht im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Wenn man nur das als Schwarzarbeit bezeichnet, was im Schwarzarbeitsgesetz aufgeführt ist, dann gilt Vieles, das gemeinhin als Schwarzarbeit bezeichnet wird, nicht als Schwarzarbeit.

Auch wenn es sich bei diesen aufgeführten Beispielen nicht um Tatbestände des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt, liegen selbstverständlich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgrund anderer Bestimmungen vor. Hier soll nichts beschönigt werden. Diese Gesetzesverletzungen können teilweise mit erheblich höheren Strafen belegt werden, als im Schwarzarbeitsgesetz vorgesehen ist. Es liegt aber keine Schwarzarbeit im Sinne dieses Gesetzes vor.

Die Grundtatbestände, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genannt sind, sind in anderen Gesetzen behandelt:

So sind Verstöße gegen die Mitteilungspflicht auch nach dem Sozialgesetzbuch ordnungswidrig. Solche Verstöße können sogar einen Straftatbestand darstellen. Auch eine fehlende Gewerbeanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit aufgrund der Gewerbeordnung dar. Ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle ist auch in der Handwerksordnung als Ordnungswidrigkeit aufgeführt.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beinhaltet also Grundtatbestände, die schon in anderen Gesetzen fest geschrieben sind. Der Gesetzgeber hat sich nicht damit zufrieden gegeben, daß ein fehlender Handwerksrolleneintrag bereits in der Handwerksordnung als Ordnungswidrigkeit genannt ist. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung nimmt der Gesetzgeber eine Wertung vor. Verstöße gegen § 1 der Handwerksordnung werden als besonders gravierend angesehen und als Schwarzarbeit bezeichnet. Andere Verstöße dagegen nicht.

Fazit: Schwarzarbeit ist im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit etwas anderes als die meisten Menschen unter Schwarzarbeit verstehen. Der Umstand, daß Steuernzahlende Handwerker wegen eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung nach dem Gesetz zur Schwarzarbeit verfolgt werden, ist weitgehend unbekannt. Umgekehrt ist vieles, das allgemeinhin als Schwarzarbeit gilt, nach dem Gesetz keine Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit in der Sprache

Der Sprachgebrauch von Schwarzarbeit bleibt davon unberührt. Der Sprachgebrauch richtet sich nicht nach irgendwelchen Gesetzestexten. Es ist aber nicht unwesentlich, was nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ordnungswidrig ist und was nicht:

Der Gebrauch des Begriffs Schwarzarbeit ist nicht unproblematisch. Schwarzarbeit ist in der deutschen Sprache ein äußerst negativ belegter Begriff. Schwarzarbeit im Sinne des Sprachgebrauchs gilt als besonders unsozial und schädlich.

Dagegen kann man sehr wohl bezweifeln, daß in der Bevölkerung ein Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung genauso negativ empfunden wird.

Schwarzarbeit in der Statistik der Ordnungsämtern

Vollkommen aus dem Lot kommt der Begriff Schwarzarbeit im Sinne des Volksmundes, wenn man sich die Zahlen von den Ordnungsämtern ansieht. Bei Leistungsmißbrauch ist der betreffende Leistungsträger zuständig. Das bedeutet, daß ein Großteil der Bußgelder von der Bundesanstalt für Arbeit und den Rentenversicherungsträgern verhängt werden.

Wer für die Verfolgung der übrigen Tatbestände zuständig ist, bestimmen die Bundesländer. Meistens sind es dann die Ordnungsämter, die überprüfen, ob die gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den Kontrollen des Ordnungsamtes werden natürlich regelmäßig auch andere Verstöße aufgedeckt. Wenn das Ordnungsamt z.B. illegale Beschäftigung oder Leistungsmißbrauch festgestellt werden, wird die zuständige Behörde benachrichtigt. In der Statistik des Ordnungsamtes tauchen diese Fälle aber nicht auf. Die Ordnungsämter verhängen Bußgelder hauptsächlich gegen diejenigen, die kein Gewerbe angemeldet haben oder gegen § 1 der Handwerksordnung verstoßen. (Bei einigen Sozialleistungen sind die Kommunen die Leistungsträger (z. B. das Sozialamt). In einigen Kommunen ist das Ordnungsamt dann auch die zuständige Behörde.)

Wenn die Ordnungsämter ihre Erfolge am Ende eines Jahres präsentieren, dann ist nicht selten ein sehr großer Teil der Bußgelder auf handwerksrechtliche Verstöße zurückzuführen. In dem Landkreis, in dem ich aufgewachsen bin, kommt dieses sehr deutlich zur Geltung. Von den 123 Aktivitäten eines Jahres kam es zu 111 Bußgeldern auf Grund von Verstößen gegen die Handwerksordnung!

Im Vergleich zu der Schwarzarbeit von nicht angemeldeten Betrieben sind Verfehlungen gegen die Handwerksordnung auch wesentlich leichter zu ahnden. Durch Beschlagnahmung der Firmenakten kann man einfach und sicher nachweisen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum gegen die HWO verstoßen wurde. So kommt es schnell zu hohen Bußgeldforderungen. Dagegen gibt es bei einem, der gar kein Gewerbe angemeldet hat, selbstverständlich auch keine Akten. Hier ist es ungleich schwieriger, Verstöße über längere Zeiträume nachzuweisen. (Häufig läßt es sich überhaupt nicht nachweisen.) Hohe Bußgelder zu verhängen ist dann schwierig.

Anders beim Handwerker ohne Handwerksrolleneintragung. Hier kann man mit Hilfe der Akten den Verstoß über Jahre hinweg nachweisen. So kommen kräftige Bußgeldforderungen zustande.

Wenn man die Höhe der Bußgelder als Hauptindex für den Erfolg der Fahnder nimmt, ist es für ein Ordnungsamt "effizienter", gegen Handwerksordnungsdelikte vorzugehen, als gegen richtige Schwarzarbeit (im Sinne des Sprachgebrauchs).

Bußgelder gegen Handwerker in der öffentlichen Wahrnehmung

Der unbeholfene Bürger und leider auch sehr viele Journalisten kennen diesen Sachverhalt nicht. Der steuernzahlende Bürger begrüßt, wenn das Ordnungsamt viel Geld durch Bußgelder einnimmt. Er geht davon aus, daß Steuer- und Abgabenbetrüger bestraft werden. Das findet er gut. In Wirklichkeit greift das Ordnungsamt restriktiv gegen Handwerker ohne Meisterbrief durch.

Wenn Handwerkskammern die Verfolgung von Schwarzarbeit unterstützen, dann erhalten sie dafür Zustimmung. Sie würden wohl weniger Zustimmung erhalten, wenn sie bekanntgeben würden, daß sie in die Verfolgung von handwerksrechtlichen Verstößen investieren.

Schwarzarbeit im Sinne des Sprachgebrauchs

Selbst wenn bei dem Gebrauch des Begriffs Schwarzarbeit keine Verstöße gegen § 1 der Handwerksordnung gemeint sein sollten, besteht ein Zusammenhang zwischen Handwerksrecht und Schwarzarbeit.

Einer, der seinen Beruf nicht legal anmelden darf, also auch nicht legal Steuern und Abgaben zahlen darf, der arbeitet vielleicht ohne jegliche Gewerbeanmeldung und damit auch ohne Steuern und Abgabenlast. In einem Land, in dem es Handwerkern verboten ist, ohne große Umstände einen Betrieb zu eröffnen, ist es nicht verwunderlich, wenn Menschen ohne Gewerbeanmeldung arbeiten. Es ist keine Seltenheit, daß Handwerker an uns herantreten und uns fragen, wie sie ihren Betrieb legalisieren können. Das sind Handwerker, die nicht länger ohne Gewerbeanmeldung "schwarz" arbeiten wollen. Das sind Handwerker, die Steuern und Abgaben bezahlen wollen!

Der BUH setzt sich dafür ein, daß diese Menschen Steuern bezahlen dürfen! Wir wollen keine Gesetzesbrecher sein, nur weil wir mit unserer Hände Arbeit ehrlich Geld verdienen wollen.

Weitere Informationen

Wissenschaftliche Studien zu Schwarzarbeit
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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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