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Handwerkspolitik der letzten Jahre

Schwarzarbeitsgesetz - Begriffsverwirrung bleibt bestehen

Nach der Einigung des Vermittlungsausschusses vom 30.06.04 werden weiter Betriebe, die Steuern zahlen, mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit verfolgt. Nun muß wenigstens nachvollziehbar geklärt werden, welche einzelnen Tätigkeiten nur mit Meisterbrief ausgeführt werden dürfen. Hier gibt es seit Jahren zahlreiche ungeklärte Fragen. Die Klärung dieser Fragen muß durch unabhängige Stellen erfolgen. Es kann nicht weiter hingenommen werden, daß Handwerkskammern - die Interessenvertretung der etablierten Handwerksbetriebe - wesentlich an dieser Klärung beteiligt sind. Dies ist so, als würde beim Fußball der Schiedsrichter von einer am Spiel beteiligten Mannschaft gestellt. Die Unabhängigkeit der Verfolgungsbehörden - ein grundlegendes Rechtsstaatsprinzip wurde und wird so systematisch mißachtet."

Der Bundestag hatte beschlossen: Handwerksausübung ohne Meisterbrief soll keine Schwarzarbeit mehr sein!

Der Bundestag hat am 06.05.04 eine Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes beschlossen. Mit der Änderung wird neu definiert, was als Schwarzarbeit gewertet wird. Handwerksausübung ohne Meisterbrief soll nun nicht mehr als Schwarzarbeit verfolgt werden. Damit ist allerdings der Meisterzwang nicht aufgehoben. Handwerksausübung im Sinne der Handwerksordnung - was immer das ist (siehe: Probleme bei handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen) - gilt weiterhin als Verstoß gegen die Handwerksordnung und kann nach der Handwerksordnung mit Bußgeldern bis zu 10.000 € bestraft werden.

Der Gesetzesänderung muß der Bundesrat noch zustimmen. Die Sitzung ist für Ende Mai geplant. Da der Bundesrat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen zu dem Gesetz hatte, die vom Bundestag nicht berücksichtigt wurden, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuß anrufen. Unter anderem wollte der Bundesrat auch das Handwerksausübung ohne Meisterbrief weiterhin als Schwarzarbeit gewertet wird. Welches Ergebnis im Vermittlungsverfahren heraus kommt, ist offen. Auch ein vollständiges scheitern des Gesetzes ist denkbar.

Wer ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung hat, sollte folgendes wissen:

    Wenn zwischen dem Begehen einer Ordnungswidrigkeit (angebliche Handwerksausübung ohne Meisterbrief) und einem Urteil ein relevantes Gesetz (Schwawrzarbeitsgesetz) geändert wird, muß immer das mildeste Gesetz angewendet werden (§ 4 Abs. 3 OWiG: "Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden."). Dies bedeutet, daß Bußgeldbescheide in denen der Vorwurf der Schwarzarbeit wegen unerlaubter Handwerksausübung erhoben wurde, hinfällig werden, sobald die vom Bundestag beschlossene Änderung in Kraft getreten ist.

Man muß damit rechnen, daß die Ordnungsbehörden die Bußgeldbescheiden nicht von sich aus zurückziehen werden. Der BUH empfiehlt insbesondere nach diesem Beschluß des Bundestags gegen jeden Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Handwerksausübung Widerspruch einzulegen. Im Zweifel sollte ein auf Handwerksrecht spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.

Das Gesetzgebungsverfahren: Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 2004

Die Bundesregierung plant die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (Bundestagsdrucksache 15/2573 pdf 323 kb) sollen die Tatbestände der Schwarzarbeit erstmals exakt definiert werden.

Die für Handwerker ohne Meisterbrief wichtigste Änderung ist, dass Handwerksausübung ohne Meisterbrief nicht mehr als nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt werden soll.

Am 5.März 2004 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten (pdf 589 kb).

In der Debatte wurde von keinem einzigen Redner angesprochen, daß Handwerksausübung ohne Meisterbrief in Zukunft nicht mehr als Schwarzarbeit gelten soll.

Man muß sich fragen, was dies zu bedeuten hat:

  • Besteht Einigkeit darüber, daß Handwerksausübung ohne Meisterbrief in Zukunft keine Schwarzarbeit mehr sein soll ?
  • Wollen die den Handwerkskammern nahe stehenden Abgeordneten der Opposition nicht öffentlich weiter für die Begriffsverwirrung argumentieren und fordern das Handwerksausübung weiterhin als Schwarzarbeit bezeichtnet werden soll ?
  • Oder ist den Abgeordneten nicht bewußt, über was für eine Änderung sie da debattieren?

Am 24.03.04 hat eine Anhörung im Bundestag zu der Gesetzesänderung stattgefunden.

In den Stellungnahmen zu der Anhörung haben verschieden Verbände und Gutachter befürwortet Handwerksausübung ohne Meisterbrief in Zukunft nicht mehr als Schwarzarbeit zu verfolgen.

Am 02.04.04 hat der Bundesrat über den Entwurf vom Schwarzarbeitsgesetz beraten

Der Bundesrat fordert, dass Handwerksausübung weiterhin als Schwarzarbeit verfolgt wird.

Am 22.04.04 hat die Bundesregierung eine Gegenäußerung zu der Forderung des Bundesrats abgegeben.

In der Gegenäußerng stellt die Bundesregierung fest:

"Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Schwarzarbeit nicht die Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle bzw. die fehlende Gewerbeanzeige verstanden."
...
"Die Androhung von bis zu 300.000 € Bußgeld bei fehlender Gewerbeanzeige steht in Wertungswiderspruch zu der Bußgeldandrohung in der Gewerbeordnung, dem "Stammgesetz", das einen Verstoß gegen diese reine Registrierungsbestimmung mit lediglich 1.000 € sanktioniert."
...
"Grundlage für die Festsetzung der Höhe eines Bußgelds ist die Angemessenheit der Sanktion, nicht der Wunsch nach möglichst hohen Einnahmen."

Aus der Praxis der Behörden und den Debatten in den Kommunalen Parlamenten wird jedoch klar: Den Behörden geht es in Rechtswidriger Weise darum, Bußgeldeinnahmen zu erziehlen und nicht darum angeblich unerlaubtes Verahlten zu verhindern. Ansonsten könnten Behörden ja auch Auskünfte erteilen,

Am 28.04.04 wurde der Gesetzentwurf im Finanzausschuss des Bundestages verhandelt.

Die Union hat beantragt, daß Handwerksausübung als Schwarzarbeit verfolgt werden soll. Die CDU Abgeordnete Elke Wülfing aus Borken begründete dies gegenüber einen Betroffenen mit den Worte:

In der Tat bin ich der Antragstellung des Bundesrates gefolgt, die die Prüfung der Handwerksrolleneintragung und die gewerberechtliche Prüfung wieder - wie bisher schon - in den Katalog der Schwarzarbeitsverfolgung aufgenommen sehen will.
Solange wir Handwerkskammern haben, muss diese Prüfung unserer Meinung nach weiter erfolgen, da sonst dem Wildwuchs Tür und Tor geöffnet würde.
Es ist Bedauerlich, daß Frau Wülfing nicht bereit ist, den Wildwuchs bei den absolut unklaren Abgrenzungsfragen (was unterfällt dem Meisterzwang und was darf ohne Meisterbrief in welchem Umfang ausgeübt werden?) sowie den Verfolgungspraktiken überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird Selbständigkeit verhindert und Bürger, die keine Chance habe zu erfahren, was sie nicht dürfen, werden kriminalisiert.

05.05.04: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mehrheitlich im Finanzausschuss angenommen

Die Änderungsanträge der Union wurden von der Ausschussmehrheit abgelehnt. Zu den Anträgen der Union heißt es unter anderem:

Die Union hätte sich eine noch schärfere Strafverfolgung gewünscht, hieß es aus der Fraktion. Ebenso hätte sie Wert darauf gelegt, dass auch eine fehlende Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Gewerberegister als Schwarzarbeit gilt. Unternehmen bereits bei Verdachtsfällen von öffentlichen Aufträgen auszuschließen, ist nach Auffassung der Fraktion ebenfalls nicht richtig.

Am 06.05.04 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag beraten (pdf 1,1 mb)

Folgende Bundestagsdrucksache standen zur Diskussion.

In der Debatte haben sich die Unionsabgeordneten Frau Elke Wülfing und Bäcker- und Konditormeister Ernst Hinsken dafür ausgesprochen, Handwerksausübung ohne Meisterbrief als Schwarzarbeit zu verfolgen.

Dieser Forderungen der Union hat der Bundestag nicht entsprochen. Das Gesetz wurde wie geplant verabschiedet.

Es ist damit zu rechnen, daß der Bundesrat das Gesetz ablehnt und den Vermittlungsausschuß anruft.

BUH-Presseerklärung: Was ist Schwarzarbeit ? - Unklare Definitionen im Bundestag

11.06.04: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung zu der Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung angerufen.

Dabei plädiert der Bundesrat unter anderem dafür, gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungspflichten (d.h. Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle) wieder in den Tatbestand der Schwarzarbeit aufzunehmen.

BUH Presseerklärung: Schwarzarbeitsgesetz - Behörden betreiben Existenzvernichtung bei Steuerzahlern

Das erste mal wird das Gesetz am 17.06.04 im Vermittlungsausschuss behandelt.

17.06.04: Das Gesetzesvorhaben ist nun im Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss hat am 17.06.04 die Beratungen zu dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit vertagt. Es wurden eine Arbeitsgruppen eingesetzt.


Mit dem Gesetzentwurf wird ein alter Kritikpunkt vom BUH an dem Schwarzarbeitsgesetz beseitigt.

Die gesetzliche Definition von Schwarzarbeit soll an die umgangssprachliche Definition angepaßt werden. So wird in Zukunft als Schwarzarbeit nur bezeichnet, wenn:

  • sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden,
  • steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden, oder
  • Sozialleistungsempfänger ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

Die Ausnahmen bei Nachbarschaftshilfe werden eingeschränkt.

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (pdf 243 kb)

In der Stellungnahme des BUH zu dem Gesetzentwurf heißt es unter anderem:

Der BUH begrüßt die Neufassung der Tatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes als wesentlichen Schritt zur Schaffung von Rechts- und Begriffsklarheit.
Die Angleichung des juristischen an den umgangssprachlichen Begriff der Schwarzarbeit ist auch notwendig für das zweite Ziel der Gesetzesänderung, nämlich ein Unrechtsbewußtsein in der Bevölkerung bei echter Schwarzarbeit zu schaffen.
Gegen das geplante Betretungsrecht von Geschäftsräumen haben wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere bei kleinen Betrieben ist das Büro nicht vom Wohnbereich getrennt. Die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung verbietet es, Behörden - ohne richterlichen Beschluss, dem ein entsprechender Anfangsverdacht zugrunde liegen muss - ein Betretungsrecht einzuräumen.

Weitere Informationen

Schwarzarbeit aus Sicht des BUH

Der Staat zur Schwarzarbeit

Wissenschaftliches Studien zur Schwararbeit


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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