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Anhörung der Verbände zur geplante Änderung des Gesetzes zu Bekämpfung der Schwarzarbeit 2004

Bei der Anhörung zum Schwarzarbeitsgesetz (Wortprotokoll, pdf, 277 kb) hat der Vertreter des Deutscher Industrie- und Handelskammertag Dr. Dercks zur Frage, ob an den Ursachen der Schwarzarbeit etwas geändert werden soll geäußert:

Gut ist auch ausdrücklich, dass zwischen Schwarzarbeit im Sinne des Hinterziehens von Steuern und Abgabe auf der einen Seite und Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Verstöße gegen die Handwerks- und Gewerbeordnung, die anderes Kaliber darstellen und die man deshalb anders behandeln sollte, unterschieden wird. Das ist schon richtig.

Zu dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Änderng des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit haben verschieden Verbände Stellungnahmen abgegeben.

In manchen Stellungnahmen wurde darauf eingegangen, daß Handwerksausübung nicht mehr als Schwarzarbeit verfolgt werden soll.

Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
Zu § 1 Abs. 2
Die Herausnahme von Verstößen gegen handwerksrechtliche Eintragspflichten aus den Schwarzarbeitstatbeständen ist positiv. Insbesondere bei Branchen, deren Berufsbild Überschneidungen zum Handwerk aufweist, sind Auseinandersetzungen über die Eintragspflicht an der Tagesordnung, zum Beispiel im Garten- und Landschaftsbau.
Das Berufsbild dieser Branche überschneidet sich mit dem geschützten Handwerk im Bereich des Straßenbaus. Mit dem bisherigen Schwarzarbeitsgesetz haben Ordnungsämter, Handwerksorganisationen, Hauptzollämter und Arbeitsämter vielfach mit Abmahnungen, Bußgeldern, Untersagungsverfügungen oder Drohungen mit Betriebsschließungen an nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen verfolgt, weil sie vermeintlich Schwarzarbeit ausgeführt haben, obwohl sie sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. März 1993 - AZ.: 1 C 26.91) in rechtmäßiger Weise verhalten und legal Arbeiten aus dem Überschneidungsbereich mit den handwerksgeschützten Berufsbildern jedoch in landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen ausgeführt haben.
Diese unzulässigen wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen werden zukünftig zumindest insoweit ausgeschlossen sein, als sie nicht nur auf der Rechtsgrundlage der Verfolgung über das Schwarzarbeitsgesetz möglich wären.
Es ist richtig, die handwerksrechtlichen Anzeige- und Eintragungspflichtverletzungen aus dem definitorischen Katalog der Schwarzarbeit zu entfernen, insbesondere im Hinblick auf den zu beobachtenden Mißbrauch in der Praxis, im Wettbewerb stehende mittelständische Unternehmen dadurch zu behindern, daß mit einfachen Vorwürfen erhebliche Betriebsablaufstörungen durch Verfolgung von Ordnungsämtern oder Zollverwaltungen ausgelöst werden konnten.
Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
"Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände führt aus, dass die Städte und Kreise nur bei Aufrechterhaltung der bisherigen Bußgeldhöhen weiter Handwerksausübung ohne Meisterbrief verfolgen können."
Hierzu der BUH: Bedauerlicher Weise geht die Stellungnahme nicht darauf ein, dass die Behörden zwar hohe - häufig existenzvernichtende - Bußgelder verhängen, aber nicht in der Lage sind, dem um Rat suchenden Bürger Auskunft über die Frage zu erteile, was als Handwerksausübung gilt und was nicht. Der BUH hat auf entsprechende Anfragen keine Antworten bekommen.
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
Anzuerkennen ist, dass damit den in der Öffentlichkeit vorhandenen Vorstellungen Rechnung getragen wird, was als Schwarzarbeit zu gelten hat. Daher ist die vorgesehene Herausnahme der Vorschriften zur unerlaubten Handwerks- und Gewerbeausübung folgerichtig.
Prof. Dr. Herbert Buchner - Universtität Augsburg
Der neue Ansatz für eine Definition der Schwarzarbeit ist, wie der Gesetzentwurf hervorhebt (S. 17), "fiskalisch". Es geht ausschließlich um Verstöße gegen steuer- und sozialrechtliche Vorschriften. Das gewerberechtliche Unrecht wird ausgeklammert und auf die Ebene der Gewerbeordnung und Handwerksordnung verwiesen, wo es seit jeher mit Rechtsnormen bedacht war. Diese Bereinigung ist durchaus als positiv zu bewerten.
Zentralverband Deutsches Baugewerbe
§ 1 - Zweck des Gesetzes
§ 1 SchwarzArbG lässt sich entnehmen, dass die Bundesregierung mit der erstmaligen gesetzlichen Definition des Begriffes der Schwarzarbeit zugleich auch einen grundsätzlichen Paradigmenwechsel in Bezug auf ihren Unrechtsgehalt vornimmt. So soll das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Teilen ersatzlos aufgehoben werden.
Damit wäre zukünftig ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Dieses Vorhaben der Bundesregierung trifft auf die entschiedene Ablehnung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes. Die Absicht, Regelungen zu Verstößen gegen handwerks- und gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungspflichtverletzungen nahezu ersatzlos entfallen zu lassen, kann nur als erneuter Vorstoß gewertet werden, handwerkliche Qualifikationen und Leistungen insgesamt in der Öffentlichkeit herabzustufen.
So vermag es nicht zu überzeugen, unter Verweis auf die vermeintliche Rechtsunsicherheit wegen handwerksrechtlicher Abgrenzungsfragen sowie vermeintlich seit Jahren bestehender Abgrenzungsprobleme, die bisher keiner Lösung zugeführt worden seien, von den bisherigen Bußgeldtatbeständen, wie sie im derzeit geltenden Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorhanden sind, abzusehen. Diese Begründung lässt tief blicken. Schließlich sollte doch gerade die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene "Liberalisierung" der Handwerksordnung dazu dienen, solche vermeintlichen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Einem unbefangenen Betrachter könnte sich der Eindruck aufdrängen, dass angesichts minimaler Bußgeldrahmen zukünftig geradezu dazu eingeladen wird, mehr oder weniger sanktionslos gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Durch die Herausnahme dieser Bußgeldtatbestände wird leider der schon erweckte Eindruck verstärkt, dass eine unzulässige Berufsausübung nach der Handwerksordnung nicht mehr als Schwarzarbeit anzusehen wäre. Wir glauben nicht, dass dieser falsche Eindruck wirklich durch das Gesetzgebungsvorhaben verstärkt werden sollte.
Hinzu kommt ein Weiteres: Bei derart niedrigen Bußgeldrahmen, wie sie jetzt von der Bundesregierung favorisiert werden, käme nahezu jegliche Ermittlungstätigkeit zum Erliegen. Schließlich dürfte es schon aus Kostengesichtspunkten für viele Ermittlungsbehörden kaum mehr interessant sein, entsprechende Ermittlungen aufzunehmen, da zu erwartende Bußgelder kaum kostendeckend wären.
Vor diesem Hintergrund fordern wir dringend, zumindest die bisherigen Regelungen mit dem entsprechenden Bußgeldrahmen in das Handwerksrecht bzw. die Gewerbeordnung zu übernehmen.

Andere Stimmen zu der geplanten Gesetzesänderung

Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
Dissens gab es jedoch innerhalb der Wirtschaft bei der Frage, ob Verstöße gegen handwerkliche Eintragungspflichten als Schwarzarbeit behandelt werden müssen. Dies zumindest war die Haltung des Handwerks.
Dabei ist die Sachlage klar. Verstöße gegen Eintragungspflichten haben überhaupt keinen Bezug zur Schwarzarbeit, weil keinerlei Mindereinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungseinnahmen entstehen.
Die Gründe für das Bestreben, Handwerksordnungsverstöße als Schwarzarbeit zu bewerten, sind von daher eher handfester wirtschaftlicher Natur.
Bereits jetzt verursachen Meinungsverschiedenheiten über handwerksrechtliche Eintragungspflichten erhebliche Schäden in Branchen, deren Berufsbild sich mit geschützten Handwerksberufen überschneidet. Betroffen sind zum Beispiel Unternehmen aus der Garten- und Landschaftsbaubranche. Die Branche gehört nicht zum eingetragenen Handwerk und darf Pflasterarbeiten in landschaftsbaugeprägten Anlagen durchführen. Da der Straßenbau aber ein geschütztes Handwerk ist, werden die Garten- und Landschaftsbauunternehmen häufig von den Handwerkskammern angezeigt, sobald sie Pflasterarbeiten durchführen. Da die Baustellen bis zur Entlastung stillgelegt werden, entstehen für diese Unternehmen erhebliche Schäden.
Die Berücksichtigung von Verstößen gegen Eintragungspflichten im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz würde die Folgen für die betroffenen Unternehmen erheblich verschlimmern. Insbesondere die Strafbewehrung des Gesetzes ist dabei von Bedeutung. Die AWM begrüßt es daher, daß im Gesetzentwurf etwaige Verstöße gegen die Handwerksordnung richtigerweise nicht als Schwarzarbeit gewertet werden. Dabei muß es bleiben. Protektionismus darf nämlich nicht mit Schwarzarbeit verwechselt werden.

Weitere Informationen


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