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Position des Bundesrats zu der Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2004

Am 02.04.04 hat der Bundesrat über die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes Bundesrat über die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes debattiert.

Zu der Frage, ob Handwerksausübung als Schwarzarbeit verfolgt werden soll oder nicht haben sich folgende Bundesländer geäußert:

Berlin:
"Aus Berliner Sicht muss diesem Anliegen durch entsprechende Ergänzungen und Klarstellungen im vorliegenden Gesetzentwurf nachgekommen werden, nicht durch die Beibehaltung der alten rechtlichen Definition von Schwarzarbeit in Sachen Gewerberecht und Handwerksordnung, wie es die Bundesratsausschüsse mehrheitlich empfehlen."
Bundesregierung:
"Schwarzarbeitsbekämpfung auf neuer gesetzlicher Grundlage Zu den wichtigsten der beabsichtigten gesetzlichen Veränderungen:
Bestehende Regelungen werden zusammengeführt. Schwarzarbeit wird erstmals definiert. Der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, in der Gesellschaft wieder ein Unrechtsbewusstsein gegenüber Schwarzarbeit entstehen zu lassen.
Dazu wird der Begriff der Schwarzarbeit erstmals entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch definiert. Schwarzarbeit liegt vor bei Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht. Unter Schwarzarbeit wird im Übrigen nicht die Handwerksausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle bzw. die fehlende Gewerbeanzeige verstanden. Durch die Herausnahme dieser Tatbestände aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird eine unnötige Kriminalisierung von Unternehmen, die ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß zahlen, vermieden.
Es entsteht hierdurch weder eine Lücke bei der Verfolgung noch bei der Sanktion unerlaubter Handwerksausübung bzw. des Verstoßes gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten. Die fehlende Gewerbeanzeige und das Nichterwerben der erforderlichen Reisegewerbekarte sind weiterhin bußgeldbewehrt durch die Gewerbeordnung; das Letztere kann sogar als Straftat geahndet werden. Unerlaubte Handwerksausübung ist weiterhin durch die Handwerksordnung bußgeldbewehrt.
Wenn gleichzeitig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, kommt es zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die hohe Bußgeldbewehrungen rechtfertigen. In solchen Fällen greift weiterhin das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit seinen höheren Sanktionen. In allen übrigen Fällen unerlaubter Handwerksausübung und Gewerbeausübung sind die Bußgeldbewehrungen nach Handwerks- und Gewerbeordnung ausreichend."

Nach der Debatte hat der Bundesrat einen Beschluß zu den geplanen Änderungen des Schwarzarbeitsgesetzes gefasst (pdf 170 kb).

Auszug aus dem Beschluss:

...

7. Er [der Bundestag] lehnt die geplante Herausnahme der bislang als Schwarzarbeit bußgeldbewehrten, in die Zuständigkeit der Länder fallenden, Verstöße gegen handwerksrechtliche und gewerberechtliche Anzeige- und Eintragungspflichten ab. Damit werden den Ländern nicht nur Kompetenzen entzogen, sondern es wird auch ein ahndungswürdiger Bereich weitgehend sanktionslos gestellt.

...

10. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 - neu - und 5 - neu -, § 2 Abs. 1a - neu - SchwarzArbG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

  1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummern anzufügen:
    1. " als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat,
    2. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO)."
  2. In § 2 ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen: "(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
    1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erworben wurde,
    2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt."

Begründung der Bundesratsausschüsse:

Positiv erscheint, dass nunmehr die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit in einem Gesetz zusammengefasstwerden sollen und der Begriff der Schwarzarbeit in § 1 SchwarzArbG-E definiert wird, soweit er illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit beschreibt für deren Verfolgung auch bisher schon Bundesbehörden zuständig waren.

Als gravierendste Änderung des Gesetzentwurfs wird angesehen, dass auf die Unterlassung einer Gewerbeanzeige bzw. einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr abgestellt werden soll. Die hierfür gegebene Begründung, es handele sich um "Fälle der bloßen handwerks- und gewerberechtlichen Anzeige- und Eintragungspflichtverletzungen", die zu verfolgen "nicht zweckmäßig" sei, ist nicht nachvollziehbar, da diese Kriterien bisher die wesentlichen Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung waren.

Bei Ausgliederung der Bezüge zur Gewerbeordnung und zur Handwerksordnung aus dem Schwarzarbeitsgesetz entfällt die gedankliche Einbindung dieses Bereichs in die Forderung der gewerblichen Wirtschaft nach wirksamer "Schwarzarbeits"- Bekämpfung. Die verbleibenden Befugnisse der Ordnungsbehörden werden noch weniger verstanden als bisher und heftiger mit Rechtsmitteln angegriffen. Damit entfällt jegliche realistische Aktionsmöglichkeit der Kommunen. Die Verfolgungsteams werden nicht aufrechterhalten und brechen ersatzlos weg. Damit entfiele bundesweit nicht nur ein Verfolgungspotenzial von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Verfolgern. Es würden auch die Erfolge ignoriert, die die Gewerbebehörden und die Kammern, die Polizei und viele andere Beteiligte gerade in den letzten Jahren aufgebaut haben. Diese Erfolge wurden erreicht durch Intensivierung und vor allem durch die systematische Vernetzung der Arbeit.

Unterlaufen werden dabei insbesondere die wirtschaftspolitisch relevanten Möglichkeiten der kommunalen Verfolgungsbehörden, im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitsverfolgung auf eine Legalisierung der Tätigkeiten hinzuwirken.

Die Zuordnung der Zuständigkeit eigener Prüfaufgaben an die nach Landesrecht zuständigen Behörden ergibt sich als logische Konsequenz aus der Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG-E. In breiten Schichten der Bevölkerung wird der Begriff "Schwarzarbeit" auch mit nicht angemeldetem Gewerbe bzw. unerlaubter Handwerksausübung verbunden. Diese Einordnung prägt maßgeblich das Bild des "Unrechtsbewusstseins". Die Beibehaltung der Ordnungswidrigkeiten zur Definition der Schwarzarbeit erfordert daher gleichermaßen die Zuordnung der bisherigen Prüfungsaufgaben.

29. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG)

In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d sowie Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."

Begründung:

Die Änderung entspricht den im "Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit" (BGBL I. 2002, S. 2787) enthaltenen Bußgeldhöhen für die Bereiche der Nichtanzeige eines Gewerbes sowie für die Betreibung eines Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in der Handwerksrolle.

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