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Niedersachsen will Durchsuchungsrechte ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss

10.02.2006: Die Bundesregierung zu dem Niedersächsischen Gesetzentwurf: "Der Gesetzentwurf bedarf jedoch aus den nachstehenden Gründen einer grundlegenden Überarbeitung." Zur Frage der von Niedersachsen geforderten Durchuschungen heißt es:

"Das SchwarzArbG unterscheidet streng zwischen den Befugnissen im Rahmen von Prüfungen (§§ 3 ff. SchwarzArbG) und denen im Rahmen von Ermittlungen (§ 14 SchwarzArbG). Während den Zollbehörden bei der Vornahme von verdachtlosen Prüfungen nach den §§ 3 und 4 SchwarzArbG umfangreiche Auskunfts- und Betretungsrechte eingeräumt worden sind, werden ihnen nach § 14 SchwarzArbG für die Durchführung von Ermittlungen die gleichen Befugnisse eingeräumt, wie sie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zustehen. Aufgrund dieser Unterscheidung der Befugnisse ist es – entgegen dem Gesetzentwurf – nicht möglich, den nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen von Prüfungen bei Vorliegen eines Tatverdachtes die in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG niedergelegten Befugnisse einzuräumen. Vielmehr richten sich die Befugnisse der verfolgenden Landesbehörden bei Vorliegen eines Tatverdachts – ebenso wie die Befugnisse der Zollbehörden – ausschließlich nach der Strafprozessordnung."
siehe: Bundestagsdrucksache 16/521 oder Pressemitteilung des Bundestags

Am 21.12.2005 hat der Bundesrat einen Gesetzesantrag von Niedersachsen in das Gesetzgebungsverfahren beim Bundestag eingebracht.

Mit dem Gesetzesvorhaben würden die Rechte von Ordnungsbehörden bei der Verfolgung angeblich unerlaubter Handwerksausübung deutlich ausweiten.

Mit der dort vorgesehenen Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes soll den für die Verfolgung von handwerksrechtlichen Verstößen zuständigen Ordnungsbehörden das Recht zum Betreten von Wohnungen und Prüfungen in den selben eingeräumt werden, um wegen möglicher Verstöße gegen den Meisterzwang zu ermitteln. Bei den Betretungs- und Prüfrechten handelt es sich um das Recht zum Durchsuchen ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Als Zielsetzung für diese Gesetzesänderung wird angegeben:

"Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße nach dem Schwarzarbeitsgesetz schädigen gesetzestreue Unternehmer sowie Arbeitnehmer und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Der Schutz von Handwerk und Gewerbe vor rechtswidrig arbeitender Konkurrenz wird als außerordentlich wichtig erachtet."

In der Zielsetzung des Landes Niedersachsen kommt also deutlich zum Ausdruck, dass es bei der Durchsetzung des Meisterzwangs darauf ankommt, das Handwerk vor Konkurrenz ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu schützen.

Außerdem soll die Werbung für die selbständige Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen ohne Gewerbeanzeige wieder als Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt werden.

In der Pressemitteilung der Niedersächsischen Landesregierung hießt es hierzu:

Nach den Vorstellungen der Landesregierung sollen die kommunalen Verfolgungsbehörden bei einem Tatverdacht Personen sowie Unterlagen direkt in den Geschäftsräumen der Arbeitgeber und Auftraggeber überprüfen können. Bisher ist dafür ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

In der Erläuterungen zur Tagesordnung heißt es zu dem Gesetzentwurf:

Die Vorlage hat zum Ziel, das Handwerk und das Gewerbe vor rechtswidrig arbeitender Konkurrenz zu schützen. Es sollen bestmögliche Voraussetzungen zur Verfolgung von handwerks- und gewerberechtlichen Verstößen, die im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit begangen werden, geschaffen werden. Daher wird einerseits vorgeschlagen, die Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu stärken, indem sie an die Befugnisse der Zollverwaltung angepasst werden, und andererseits, die unlautere Webung in den Medien als Bußgeldtatbestand in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wieder einzuführen. Durch die Änderungen sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden insbesondere das Recht bekommen, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers während der Arbeitszeit bei Vorliegen eines Tatverdachts zu betreten sowie Personen und Geschäftsunterlagen zu prüfen. Darüber hinaus sollen bei verdachtsunabhängigen Prüfungen diese Rechte den nach Landesrecht zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung zustehen.
Weiterhin wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden bei anonymen Werbemaßnahmen Auskunftsansprüche eingeräumt.
In Bezug auf die zentrale Datenbank sieht die Vorlage für die nach Landesrecht zuständigen Behörden überregionale Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten vor.

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