Novelle der Handwerksordnung 2007 - Inländerdiskriminierung bleibt bestehenAufgrund der Richtlinie der EU (Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist die Bundesrepublik verpflichtet unter anderem die Handwerksordnung anzupassen und Bürgern andere EU-Staaten erleichterten Marktzugang zum Deutschen Handwerksmarkt zu gewähren. Die Handwerksordnung sowie die EU/EWR-Handwerkerverordnung wurden geändert. Allerdings wurde dabei nicht berücksichtigt, dass nach der Richtlinie in der am 7. September 2005 verabschiedeten Fassung Bewerber aus anderen EU-Staaten sich in Deutschland schon dann selbstständig machen dürfen, wenn sie in einem anderen EU-Staat zwei Jahre abhängig beschäftigt waren. Einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zufolge hat die EU einer Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie zugestimmt. Durch diese Änderung wird es für Bewerber aus anderen EU-Staaten schwieriger handwerkliche Leistungen in Deutschland anzubieten. Trotzdem beleiben einheimische Handwerker gegenüber Bewerber aus anderen EU-Staaten benachteiligt. Für Anbieter aus anderen EU-Staaten reicht eine Ausbildung und drei Jahre Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter - ohne Ausbildung werden sechs Jahre Selbstständigkeit bzw. Betriebsleitertätigkeit verlangt. Von einheimischen wird nach der Lehre sechs Jahre Tätigkeit im Beruf verlangt, davon 4 Jahre in leitender Stellung. Der Nachweis der leitenden Stellung wird zudem von den Handwerkskammern sehr erschwert. Unverständlich bleibt, welche Begründung für die einzigartige Einschränkung der Berufsfreiheit in Deutschland der herangezogen wird. Bisher bleiben die Verantwortlichen die Frage, welche handwerklichen Tätigkeiten eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Dritten darstellen, die durch den Nachweis eines Meisterbriefes für einen Betriebsleiter abgewendet werden schuldig. Keine Einzige konkrete unmittelbare solche Gefahr konnte benannt werden. Auch bleibt die Bundesregierung allen Nachfragen (z.B. von der Monopolkommission) nach einer Kosten-Nutzen-Abschätzung für den Meisterzwang schuldig. ES drängt sich der Eindruck auf, dass es beim Meisterzwang lediglich um Konkurrenzschutz für etablierte Betriebe geht, den die mächtigen Handwerkskammern gegenüber der Politik und Verwaltung durchsetzen. So werden weiter junge tatkräftige Handwerksgesellen außer Landes getrieben, weil ihnen hier die Selbstständigkeit von den mächtigen Handwerkskammern verwehrt wird. 27.09.2007: Berufsanerkennungsrichtlinie benachteiligt heimische HandwerksgesellenAm 1.10.2007 muss die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht umgesetzt sein. Die Richtlinie regelt wann Handwerker aus anderen EU-Staaten sich in Handwerken, die in Deutschland der Meisterpflicht unterliegen selbstständig machen dürfen. Nach der von der EU verabschiedeten Fassung reicht es ab dem 1.10.2007 aus, wenn ein Bewerber in einem anderen EU-Staat zwei Jahre in einem entsprechenden Betrieb abhängig beschäftigt war. Eine Gesellenprüfung oder gar eine Meisterprüfung darf von Bewerbern mit zweijähriger Berufserfahrung nicht mehr verlangt werden. Die meisten Handwerksberufe wurden in das zweite Qualifikationsniveau entsprechend Artikel 13 der Richtlinie eingeordnet. Nach Artikel 11 reicht es für Bewerber aus anderen EU-Staaten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt - also die für das erste Niveau. Damit reicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem anderen EU-Staat, um in Deutschland selbstständig ein Handwerk ausüben zu dürfen. Zwar hat die Bundesregierung bei der EU eine Änderung dieser Bestimmung beantragt, aber ob die anderen EU-Staaten dem zustimmen ist zweifelhaft. Jedenfalls ist eine Änderung der Richtlinie von der EU noch nicht beschlossen. Selbst nach Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht, die von einer Annahme des Änderungsantrags durch die EU ausgeht, werden in Deutschland ausgebildete Gesellen deutlich benachteiligt. Gesetzgebungsverfahren13.06.2007: In der 102. Sitzung hat der Bundestag über das "Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" abgestimmt. Damit wurde die in dem die Handwerksordnung geändert wurde. Die Inländerdiskriminierung durch die einfacheren Marktzugangsbeschränkungen für Bewerber aus anderen EU-Staaten verschärft. Die Gesetzesänderung soll am 1. Oktober 2007 in Kraft treten. 29.05.2007: Bundestagsdrucksache 16/5522 - Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie 14.02.2007: Presseerklärung: "Verachtet die Gesellen nicht!" Außerdem hat die SPD gefordert, mehr Berufe aus dem Meisterzwang rauszunehmen. So berichtete die FTD vom 19.1.2007 Aus der RichtlinieQualifikationsanerkennungsrichtlinie - D17411 bei der EU Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Bisheriger § 9 Handwerksordnung(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung. (2) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann eine Stellungnahme der Handwerkskammer einholen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Antrags entschieden werden. Die Handwerkskammer und die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 a und des § 50 a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbstständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält. |
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