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Handwerkspolitik der letzten Jahre

Novelle der Handwerksordnung 2007 - Inländerdiskriminierung bleibt bestehen

Aufgrund der Richtlinie der EU (Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist die Bundesrepublik verpflichtet unter anderem die Handwerksordnung anzupassen und Bürgern andere EU-Staaten erleichterten Marktzugang zum Deutschen Handwerksmarkt zu gewähren.

Die Handwerksordnung sowie die EU/EWR-Handwerkerverordnung wurden geändert. Allerdings wurde dabei nicht berücksichtigt, dass nach der Richtlinie in der am 7. September 2005 verabschiedeten Fassung Bewerber aus anderen EU-Staaten sich in Deutschland schon dann selbstständig machen dürfen, wenn sie in einem anderen EU-Staat zwei Jahre abhängig beschäftigt waren.

Einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zufolge hat die EU einer Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie zugestimmt. Durch diese Änderung wird es für Bewerber aus anderen EU-Staaten schwieriger handwerkliche Leistungen in Deutschland anzubieten. Trotzdem beleiben einheimische Handwerker gegenüber Bewerber aus anderen EU-Staaten benachteiligt. Für Anbieter aus anderen EU-Staaten reicht eine Ausbildung und drei Jahre Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter - ohne Ausbildung werden sechs Jahre Selbstständigkeit bzw. Betriebsleitertätigkeit verlangt. Von einheimischen wird nach der Lehre sechs Jahre Tätigkeit im Beruf verlangt, davon 4 Jahre in leitender Stellung. Der Nachweis der leitenden Stellung wird zudem von den Handwerkskammern sehr erschwert.

Unverständlich bleibt, welche Begründung für die einzigartige Einschränkung der Berufsfreiheit in Deutschland der herangezogen wird. Bisher bleiben die Verantwortlichen die Frage, welche handwerklichen Tätigkeiten eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Dritten darstellen, die durch den Nachweis eines Meisterbriefes für einen Betriebsleiter abgewendet werden schuldig. Keine Einzige konkrete unmittelbare solche Gefahr konnte benannt werden. Auch bleibt die Bundesregierung allen Nachfragen (z.B. von der Monopolkommission) nach einer Kosten-Nutzen-Abschätzung für den Meisterzwang schuldig. ES drängt sich der Eindruck auf, dass es beim Meisterzwang lediglich um Konkurrenzschutz für etablierte Betriebe geht, den die mächtigen Handwerkskammern gegenüber der Politik und Verwaltung durchsetzen.

So werden weiter junge tatkräftige Handwerksgesellen außer Landes getrieben, weil ihnen hier die Selbstständigkeit von den mächtigen Handwerkskammern verwehrt wird.

27.09.2007: Berufsanerkennungsrichtlinie benachteiligt heimische Handwerksgesellen

Am 1.10.2007 muss die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht umgesetzt sein. Die Richtlinie regelt wann Handwerker aus anderen EU-Staaten sich in Handwerken, die in Deutschland der Meisterpflicht unterliegen selbstständig machen dürfen. Nach der von der EU verabschiedeten Fassung reicht es ab dem 1.10.2007 aus, wenn ein Bewerber in einem anderen EU-Staat zwei Jahre in einem entsprechenden Betrieb abhängig beschäftigt war. Eine Gesellenprüfung oder gar eine Meisterprüfung darf von Bewerbern mit zweijähriger Berufserfahrung nicht mehr verlangt werden.

Die meisten Handwerksberufe wurden in das zweite Qualifikationsniveau entsprechend Artikel 13 der Richtlinie eingeordnet. Nach Artikel 11 reicht es für Bewerber aus anderen EU-Staaten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt - also die für das erste Niveau. Damit reicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem anderen EU-Staat, um in Deutschland selbstständig ein Handwerk ausüben zu dürfen.

Zwar hat die Bundesregierung bei der EU eine Änderung dieser Bestimmung beantragt, aber ob die anderen EU-Staaten dem zustimmen ist zweifelhaft. Jedenfalls ist eine Änderung der Richtlinie von der EU noch nicht beschlossen. Selbst nach Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht, die von einer Annahme des Änderungsantrags durch die EU ausgeht, werden in Deutschland ausgebildete Gesellen deutlich benachteiligt.

Gesetzgebungsverfahren

13.09.2007: Die Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Handwerk ist im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht worden: Artikel 9a

13.06.2007: In der 102. Sitzung hat der Bundestag über das "Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" abgestimmt. Damit wurde die in dem die Handwerksordnung geändert wurde. Die Inländerdiskriminierung durch die einfacheren Marktzugangsbeschränkungen für Bewerber aus anderen EU-Staaten verschärft. Die Gesetzesänderung soll am 1. Oktober 2007 in Kraft treten.

29.05.2007: Bundestagsdrucksache 16/5522 - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
Die Änderungen der Handwerksordnung sind in Artikel 9a enthalten.

14.02.2007: BUH-Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf einer Novelle eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung

14.02.2007: Presseerklärung: "Verachtet die Gesellen nicht!"

19.01.2007: Zu einen Gesetzentwurf der die Berufsanerkennungsrichtlinie bezüglich der Handwerksordnung umsetzt hat der BUH eine Stellungnahme abgegeben.

Außerdem hat die SPD gefordert, mehr Berufe aus dem Meisterzwang rauszunehmen. So berichtete die FTD vom 19.1.2007

Aus der Richtlinie

Qualifikationsanerkennungsrichtlinie - D17411 bei der EU Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Artikel 11 - Qualifikationsniveaus
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
BUH: In der verabschiedeten Fassung der Richtlinie fallen in dieses zweite Niveau die meisten Handwerksberufe
c) Diplom, ...
d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder ...
e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder ...
Artikel 13 - Anerkennungsbedingungen
(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.
Artikel 17 - Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I
(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:
a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.
Artikel 52 - Führen der Berufsbezeichnung
(1) Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung.
Artikel 58 - Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) ...
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) ...

Bisheriger § 9 Handwerksordnung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.
(2) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann eine Stellungnahme der Handwerkskammer einholen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Antrags entschieden werden. Die Handwerkskammer und die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 a und des § 50 a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbstständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.

Presseberichte

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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