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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Kein Anschluss unter dieser Rolle - Zwangsmitgliedschaft abschaffen

Handwerkskammern und in Industrie- und Handelskammern in privatrechtliche Vereine überführen

August 2005

Die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft fast aller Gewerbetreibenden. Die Zwangsmitgliedschaft in diesen Organisationen wird damit begründet, dass nur durch die Zwangsmitgliedschaft sichergestellt sei, dass die Kammern das "Gesamtinteresse der Wirtschaft" vertreten. Außerdem werden die Kammern immer wieder mit der beruflichen Bildung in Zusammenhang gebracht.

Der BUH lehnt solche Zwangsmitgliedschaft ab. Anstatt Selbstständigkeit zu fördern, erschweren die HwK's ExistenzgründerInnen systematisch die Möglichkeiten, ohne Meisterbrief zu arbeiten. So verfolgen die HwK's im Gewand einer Körperschaft öffentlichen Rechts Einzelinteressen gegen das Interesse der Gemeinschaft nach wirtschaftlicher Entwicklung, Arbeitsplätzen und marktgerechten Preisen für die KonsumentInnen.

Zwangsmitgliedschaft in Handwerks- und Industrie- und Handelskammern

Die Fiktion eines Gesamtinteresses der Wirtschaft ist eine leere Illusion. Was verbindet ein Unternehmen, das Minderhandwerk ausführt, mit einem Meisterbetrieb? Welche gemeinsamen Interessen hat ein Kioskverkäufer mit einem Weltkonzern?

In der Praxis führt die Zwangsmitgliedschaft in den Kammern dazu, dass die schwachen Betriebe von den starken vereinnahmt werden und so der Politik und der Öffentlichkeit ein Zerrbild von der Interessenlage "der Wirtschaft" vermittelt wird. Unterschiedliche Interessen werden gleichgeschaltet. "Die Wirtschaft" als einheitliche Gruppe gibt es nicht - und wenn es sie gäbe, müsste die Einheit nicht durch eine Zwangsmitgliedschaft erzwungen werden. Beim Bundestag sind über 1.600 verschiedene Verbände registriert. So funktioniert eine zielgenaue und von den Betroffenen gewünschte Interessenvertretung. Das Herausheben von Institutionen mit Zwangsmitgliedschaft führt nicht dazu, dass schwächere WirtschaftsteilnehmerInnen ihren Interessen in den Zwangskammern Gehör verschaffen können, sondern sie werden von den Stärkeren zwangsvereinnahmt. Bei den HwK's führt dies beispielsweise dazu, dass MinderhandwerkerInnen unter die Kontrolle ihrer KonkurrentInnen gestellt werden, anstatt ihnen eine eigene Stimme zu geben. Die Kammern mit ihrer Zwangsorganisationen sind strukturell ungeeignet, ein ausgewogenes "Gesamtinteresse der Wirtschaft" zu formulieren. Die politische Willensbildung funktioniert auch nicht in einer Einheitspartei!

Bürokratieabbau durch Abschaffung Überführung der Kammern in privatrechtliche Vereine

In den Kammern hat sich eine "Beamten"-Mentalität entwickelt, die wirkliche Behörden um einiges übertrifft. Ein verantwortlicher und sparsamer Umgang mit fremdem Geld lässt zu wünschen übrig. Die meisten Kammeraufgaben könnten auch privatrechtlich organisiert werden. Damit würde ein erheblicher Abbau von Bürokratie erreicht. Hoheitliche Aufgaben könnten vom Staat genauso übernommen werden.

Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung von Einzelinteressen verstößt gegen das Gleichheitsgebot

Die Organisationsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bietet erhebliche Vorteile und besondere Einflussmöglichkeiten (für die HwK's und IHK's z.B. die Mitgliedschaft im Rundfunkrat). Derartiger Einfluss kann nur für allein öffentliche Aufgaben unter vollständig öffentlicher Kontrolle eingeräumt werden. Eine öffentliche Kontrolle ist bei den HwK's und IHK's nicht gegeben. Bei ihnen werden Einzelinteressen unter dem Gewand dieser privilegierten Organisationsform vertreten. Die Benachteiligung all derjenigen, die nicht diese Organisationsform zur Verfügung gestellt bekommen haben, verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Trennung von Interessenvertretung und Überwachung der beruflichen Ausbildung

Im Gegensatz zu der Vertretung von den Interessen von einzelnen Unternehmen kann die Organisation und Überwachung der beruflichen Ausbildung als Gemeinschaftsaufgabe begriffen werden. Sofern die Überwachung der Berufsausbildung als Notwendig erachtet wird, muss diese direkt vom Staat durchgeführt werden. Nur so kann verhindert werden, dass Auszubildende zum Spielball von Gruppeninteressen werden.

Zwangsmitglied bei der IHK in Schutzhaft
Jürgen Ellert: Tel: 03733/52947

Weitere Informationen

Presseberichte über Handwerkskammern

Dezember 2007: Chronologie einer Affäre bei der Handwerkskammer Magdeburg
Dezember 2007: Korruption bei der Handwerkskammer Trier
ad-hoc-news vom 02.08.2007: Stasi-Vorwürfe gegen den Präsidenten Dirschka der Handwerkskammer Leipzig
Kontraste 04.12.2008: Üppige Pensionen – Misswirtschaft bei den IHKn?
HwK Konstanz 10.07.2010: Die Rebellion geht weiter
Die Rebellion gegen die Handwerkskammer Konstanz geht weiter. Immer mehr Handwerker melden sich bei Hauptrebell Hubert Strittmatter, um gegen die Zwangsmitgliedschaft und damit verbundene Zwangsabgaben zu kämpfen.

Zwangsmitgliedschaft in körperschaften des öffentlichen Rechts (HWK, IHK, Arbeitnehmerkammern u.a.

Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe: BVerfG, 2 BvR 743/01 vom 12.5.2009
Die Abgabenregelungen an den Absatzförderungsfonds der deutschen Forstwirtschaft (als Anstalt des öffentlichen Rechts) sind nichtig.
Kein allgemeinpolitisches Mandat für Industrie- und Handelskammern: Hess VGH, Urteil vom 5. 2. 2009— 8 A 15 59/07 — (VG Kassel, Urteil vom 30. 1. 2007—3 E 2253/04 —)
Quelle: (DVBl. 2009, 529)
1. Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgaben- Zuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 19. 9. 2000— 1 C 29/99 — BVerwGE 112 S. 69 ff.).
2. Bei nicht zum Kernbereich der Wirtschaftspolitik gehörenden öffentlichen Angelegenheiten wird der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung von Industrie- und Handelskammern umso stärker begrenzt und haben sie sich mit Aktivitäten und Stellungnahmen umso mehr zurückzuhalten, je resortferner« der fragliche Politikbereich ist und je geringer und mittelbarer gewerbliche Belange am Rande berührt werden.
3. In den für sie "fremden" Bereichen sind die Industrie- und Handelskammern regelmäßig nur befugt, Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen, nicht aber, konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten oder Forderungen zu stellen, die eine Abwägung auch mit anderen als wirtschaftlichen Belangen erfordern.
BVerwG, Urteil vom 15.10.2007, Az. 7 B 9.07
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind IHK'en in NRW verpflichtet Auskünft über IHK-Wahlen zu erteilen
BVerwG, Urteil vom 26.04.2006, Az. 6 C 19.05
Handwerkskammern sind nicht verpflichtet, ihren Pflichtmitgliedern, die zugleich freiwillige Mitglieder einer Handwerksinnung sind, einen Beitragsrabatt zu gewähren. Dass die Handwerksordnung die zusätzliche Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung nicht durch Beitragsermäßigung begünstigt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der Handwerksinnung mindert nicht die Vorteile aus der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, deren Abgeltung der Kammerbeitrag dient. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich. Eine Prüfung des Abwägungsvorgangs erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht. HwO § 54, HwO § 113, GG Art. 3 Abs. 1
Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2005, Az. 22 ZB 05.58
Die Weigerung eines Dachdeckers, eine Bankbürgschaft für die künftig anfallenden Innungsbeiträge vorzulegen, darf dem Aufnahmegesuch in die Dachdecker-Innung nicht entgegengehalten werden. Auch wenn die diesbezügliche Forderung auf einem Beschluss des Vorstands der Innung beruht, handelt es sich um keinen "satzungsgemäßen" Organbeschluss. Der Beschluss verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 58 Abs. 3 HwO, weil er die Aufnahme in die Dachdecker-Innung nicht allein vom Vorliegen der "gesetzlich und satzungsmäßig", d.h. normativ festgelegten Voraussetzungen abhängig macht, sondern darüber hinaus von einer für den konkreten Einzelfall aufgestellten individuellen Anforderung. HwO § 58 Abs. 3
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gegen Zwangsmitgliedschaft (Az.: 52562/99 und 52620/99 vom 11.1.2006)
Entscheidung des EGMR auf englisch
Die Arbeitnehmer hatten sich gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Gewerkschaft gewehrt, da sie sich mit deren politischen Ziele nicht identifizieren können.
Der Gerichtshof entschied, dass der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht der positiven und negativen Vereinigungsfreiheit voraussetzt.
BVerwG 1 C 2.92 zur Zwangsmitgliedschaft handwerksähnlicher Nebenbetrieb bei einer Handwerkskammer
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Zwangsmitgliedschaft bei Handwerkskammern von Unternehmen die Teiltätigkeiten von handwerksähnlichen Gewerben ausführen
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil 6 S 2421/05 vom 29.11.2007: Keine Zwangsmitgliedschaft eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer
Verwaltungsgericht Karlsruhe Az.: 9 K 1555/04 - zur Zwangsmitgliedschaft eines Nagelstudios bei der Handwerkskammer - bestätigt durch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil 6 S 2421/05 vom 29.11.2007
BVerfG, 1 BvR 1759/91 vom 19.1.2001 zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
BVerfG, 1 BvR 1806/98 vom 7.12.2001 zur IHK-Zwangsmitgliedschaft
Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seine Organe kann das einzelne Mitglied, worauf das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend verweist, erforderlichenfalls im Klagewege abwehren.
BVerfGE 1 BvR 541/57 vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 235) zum Zwangsmitgliedschaft bei IHK'n:
BVerfGE 1 BvR 394/58 vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89) zur Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände
BVerfGE 1 BvR 430/65 und 259/66 vom 18. Dezember 1974 (BVerfGE 38, 281) zu Arbeitnehmerkammern in Bremen und dem Saarland
Es mag genügen darauf hinzuweisen, daß die Kammern die Beiträge, die sie von den Mitgliedern zwangsweise erheben, selbstverständlich nur für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben verwenden dürfen. Es wäre zu beanstanden, wenn sie Einrichtungen schüfen, die mit gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien Wirtschaft in Wettbewerb träten; die Staatsaufsicht hätte dies zu verhindern.
IHK-Gesetz

Stellungnahmen

Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK
von Professor Dr. Hans-Wolfgang Arndt, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Universität Mannheim

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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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