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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Handwerksrechtliche Abgrenzungsfragen

Welche Tätigkeiten dürfen Handwerker ohne Meisterbrief ausführen. Und unter welchen Bedingungen dürfen sie Tätigkeiten ausüben die in der Regel nur von Meisterbetrieben ausgeführt werden dürfen, aber in machen Spezialfällen auf von Nicht-Meistern?

In mehrere Frageaktionen bei verschiedenen Behörden haben wir erfahren können, daß die Behörden diese Fragen auch nicht beantworten können.

Dieses Unvermögen der Behörden sollte sich jeder Betroffene in Zukunft zu nutze machen!

Die unerlaubte Handwerksausübung kann nur bestraft werden, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Deswegen sollte man bei Behörden nach Fragen, was man darf und was nicht. In den Bußgeldverfahren wird den Betroffenen ja auch immer vorgeworfen, daß sie nicht nachgefragt haben.

Da Handwerker, die bei den Behörden nachfragen, in Gefahr laufen zunächst ein Bußgeld zu bekommen, weil sie ja schon angeblich unerlaubt ein Handwerk ausgeübt haben, sollten Handwerker nicht selber nachfragen. Es bietet sich an, daß jeder seine Kunden, Freunde, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und wen er sonst noch so an vertrauenswürdigen Personen kennt bittet, bei den Ordnungsbehörden nachzufragen, welche Tätigkeiten er an einen Nicht-Meister-Betrieb vergeben darf.

In Kürze werden wir an dieser Stelle Musterbrief für Anfragen an Behörden zur Verfügung stellen.

Zunächst haben wir verschiedenen Ministerien auf unsere bevorstehende Fragenaktion aufmerksam gemacht. (Ankündigung von Bürgeranfragen zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen (pdf 58 kb))

Mögliche Antworten der Behörden

Wir bitten alle, daß sie Anfragen von Freunden und anderen, sowie die Antworten und insbesondere auch, wenn nach sechs Wochen nicht geantwortet wurde, uns dies zur Verfügung zu stellen. Die unterschiedlichen Antworten werden dann dokumentieren, daß die Handwerksordnung überall unterschiedlich angewandt wird, was den Meisterzwang weiter angreifbar macht.

Behörden für falsche Auskünfte haftbar machen

Da unterschiedliche Anbieter unterschiedliche Preise haben und es durchaus vorkommen kann, daß die Nicht-Meister-Betriebe die kostengünstigeren Angebote abgeben, gehen wir davon aus, daß in nicht wenigen Fällen aufgrund falscher Auskünfte von Behörden dem Auftraggeber (durch die Beauftragung teuerer Auftragnehmer wegen falscher Auskünfte von Behörden) erhebliche Schäden entstehen können. Auf die Haftungsfrage sollte bei den Anfragen hingewiesen werden. Bei falschen Auskünften von Beamten unterliegt der Staat der Amtshaftung.

Zweck der Anfragen

Zunächst kann der Betroffene bei diesen Fragen raus bekommen, welche Tätigkeiten er wie problemlos ohne Meisterbrief ausführen darf.

Diese Fragen haben auch den Zweck den Behörden bewußt zu machen, daß sie keine sauber Grundlage haben, um handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen zu entscheiden und deswegen werden sie vorsichtiger angeblich unerlaubte Handwerksausübung verfolgen. Und wir erwarten, daß die Behörden dem Gesetzgeber auch klar macht, daß das Gesetz, so wie es jetzt ist nicht angewandt werden kann.

Mit dem Hinweis auf die mögliche Haftung der Behörde, wird es den Behörden schwierig gemacht, einfach falsche Auskünfte zu erteilen, wie wir es bisher schon häufig erlebt haben.

Zum Hintergrund

§ 1 Abs. 2 Handwerksordnung lautet:

Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

Wesentliche Tätigkeiten dürfen also (im stehenden Gewerbe) handwerksmäßig nur ausgeführt werden, wenn man in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Mehr dazu unter Handwerksrecht.

Was wesentliche Tätigkeiten sind oder woran man wesentliche Tätigkeiten erkennt, konnte uns bisher noch niemand beantworten.

Auch wann ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird, konnte uns noch niemand beantworten.

Deswegen halten wir den Meisterzwang für unbestimmt und deswegen für verfassungswidrig, weil Verbote gesetzlich so geregelt sein müssen, daß die Betroffenen aus den Gesetzen ableiten können müssen, was sie nicht dürfen.

Behörden sind nicht in der Lage auf diese handwerksrechtlichen Fragen Antworten zu erteilen, die sich auch nur halbwegs an die gesetzlichen Grundlage halten oder tatsächlich so konkret sind, daß sich die Betroffenen daran halten können.

Im Sommer 2000 haben wir den Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen verschieden Fragen gestellt. Die Antworten konnten keine konkreten Hinweise geben, welche handwerklichen Tätigkeiten erlaubt und welche verboten sind.

Im Sommer 2003 haben wir die Städte und Kreise um die Übermittlung einer verbotenen Negativliste der verbotenen Tätigkeiten gebeten, die als wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Handwerksordnung gelten.

Die Antworten der Städte und Kreise zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen zeigen, daß diese keine Ahnung haben oder aber absichtliche die Bürger im Unklaren lassen, um weiter hohe Bußgelder kassieren zu können.

Welches die wesentliche Tätigkeiten sind, ist gesetzlich nicht näher definiert. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, daß zumindest die Tätigkeiten nicht wesentlich sind, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können. Außerdem gelten Tätigkeiten als nicht wesentlich, wenn sie außerhalb des Handwerks entstanden sind oder dem entsprechenden Handwerk nicht sein essentielles Gepräge geben. - Alles Klar? Wenn Du nicht der Gesetzgeber persönlich bist, braucht Dir bei derartigen Erklärungen nichts klar zu sein.

Die Landesregierung von Baden-Württemberg ist der Auffassung, daß jede Tätigkeit im Handwerk innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden kann. Damit dürfte die Landesregierung wohl Recht haben. Rechtswidrig ist allerdings, daß die Landesregierung von Baden-Württemberg offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anerkennen will.

Wegen unerlaubte Handwerksausübung können - wie Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich (§ 10 OwiG) - nur dann Bußgelder verhängt werden, wenn mit Vorsatz meisterpflichtige Tätigkeiten ausgeübt wurde. Die Ordnungsbehörden konstruieren den Vorsatz indem sie behaupten, der Verfolgte hätte sich ja vorher bei Behörden erkundigen können. Dies steht einerseits in starkem Mißverhältnis zu der in den Anworten der Ordnungsbehörden eingestandenen Inkompetenz andererseits läuft es darauf hinaus bloße Fahrlässigkeit (der nicht Ermittlung des Verbehaltsbereichs) zu bestrafen, die aber gesetzlich straflos ist.

Gesetz und Urteile zur Haftung durch Behörden

OLG Zweibrücken Az.: 6 U 24/98: Eine Behörde haftet auch ohne Auskunftspflicht für falsche Rechtsauskünfte
Eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehe insbesondere, wenn für den Beamten erkennbar sei, dass die Rechtsauskunft - wie in diesem Fall – für den ratsuchenden Bürger von erheblicher Bedeutung und wirtschaftlicher Tragweite sei.
Das Urteil ist inzwischen auch rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Revision des beklagten Landkreises nicht angenommen hat.
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)
§ 80 Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

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