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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Haftung von Behörden bei Auskünften zum Handwerksrecht

Immer wieder müssen wir feststellen, dass Behörden falsche Auskünfte im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragen erteilen.

Teilweise verlangen Behörden auch das Arbeiten eingestellt werden und behaupten dass nurbestimmte Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen.

Welche Arten von Schäden entstehen?

Für den Kunden

Da unterschiedliche Anbieter unterschiedliche Preise haben und es durchaus vorkommen kann, daß die Nicht-Meister-Betriebe die kostengünstigeren Angebote abgeben, gehen wir davon aus, daß in nicht wenigen Fällen aufgrund falscher Auskünfte von Behörden dem Auftraggeber (durch die Beauftragung teuerer Auftragnehmer wegen falscher Auskünfte von Behörden) erhebliche Schäden entstehen können. Auf die Haftungsfrage sollte bei den Anfragen hingewiesen werden.

Für Handwerker ohne Meisterbrief

Wenn Behörden behaupten, dass man bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen darf, entstehen z.B. folgende Schäden:

Dabei entstehen den Betroffenen regelmäßig erhebliche Schäden. Wer haftet für solche Schäden?

Amtshaftung

Bei falschen Auskünften von Beamten unterliegt der Staat der Amtshaftung. Die Amtshaftung ist geregelt in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Schadensausgleich

Außerdem steht Bürgern auch ein Ausgleich von Schäden nach den Gesetzen für Sicherheit und Ordnung zu (dies ist in jedem Bundesland anders geregelt). Dies kommt dann in Betracht, wenn die Behörde eine ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie etwa eine Gewerbeuntersagung oder ein Baustellenstilllegung vorgenommen hat. Auch ein eingeleitetes Bußgeldverfahren muss als solche Maßnahme gewertet werden.

Z.B. im Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) lautet § 80 Abs. 1:

Erleidet eine Person infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8 einen Schaden, so ist ihr ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn eine Person durch eine rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet.

Häufig sind die Maßnahmen der Behörden gegen die Handwerker rechtswidrig. Dies ist z.B. dann offensichtlich der Fall, wenn Baustellen stillgelegt werden und ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, aber später das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

Hierbei spielt es keine Rolle, welche Rolle die einzelnen handelnden Mitarbeiter der Ordnungsbehörden beim Verursachen der Schäden zuzurechnen ist. Im Rahmen des § 839 BGB gilt nämlich ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab.

Das Verschulden wird danach nicht mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person bezogen, sondern dem mangelnden oder schlechten Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst zugerechnet. Die Anerkennung der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger einem für ihn anonymen Verwaltungsapparat gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und Funktionsweise er von außen nicht durchschauen kann (Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S. 77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BGHZ 113, 367 ff., 371 f.). (siehe bei Amtspflichtverletzung)

Gefahrenabwehrgesetze der Bundesländer

Die Entschädigungsregelungen nach den Gefahrenabwehrgesetzen sind aus der Rechtssprechung zu "entschädigungsgleichen Eingriffen" entstanden.

Urteile zur Haftung von Behörden

BGH, vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05: Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch
Amtshaftung BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 24. Februar 1994, Az: III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162-3165
Zur Anwendung der Grundsätze, die für die Beurteilung strafprozessualer Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Amtshaftungsprozeß gelten, bei der Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen angeblichen handwerksrechtlichen Verstößen
OLG Frankfurt/Main vom 04.05.1995, 1 U 176/90
BGH, Urteil vom 9. 12. 1999 - III ZR 194/ 98
Zu Amtspflichtverletzungen bei disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Beamten.
BGH, Urteil vom 18. 5. 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, Heft 16 Seite 2672 ff.
Auch die Verhinderung von Vermögensschäden ist vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft umfasst, keine unzulässige Anklage zu erheben.
BVerfGE 1 BvR 2068/93 vom 20.11.1997
Dem von einer später für verfassungswidrig erklärten Prüfungsregelung Betroffenen stehen Entschädigungsansprüche für entgangene Verdienstmöglichkeiten nicht zu.

Weitere Informationen


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