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Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?

Das Bundeskabinett beschließt die Novellierung der Handwerksordnung

Berlin den 27.05.03. In seiner Sitzung am 28.05.03 wird das Bundeskabinett eine Änderung der Handwerksordnung auf den Weg bringen.

Die geplante Lockerung des Meisterzwangs geht in die richtige Richtung und wird vom BUH sehr begrüßt.

BUH-Vorstandsmitglied Thomas Melles erklärt hierzu: "Durch die Lockerung des Meisterzwangs kann das Arbeitsplatzpotential im Handwerk besser als bisher ausgeschöpft werden. Allerdings geht die Lockerung nicht weit genug - so bleibt die Inländerdiskriminierung durch das EU-Recht für vielen Berufe weiter bestehen."

Auch das drängende Problem der handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen - welche einzelnen Tätigkeiten in welchem Umfang auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden dürfen - wird durch den Gesetzentwurf nicht gelöst. Die Rechtsprechung läßt viele Ausnahmen vom Meisterzwang zu, aber eine Negativliste der Verbotenen Tätigkeiten fehlt für die praktische Anwendung des Handwerksrechts. Heute scheitern viele Unternehmen im handwerklichen Umfeld, weil sie von keiner Behörde verläßliche Auskünfte zu dieser Frage erhalten.

Da dieses Problem auch durch den Gesetzentwurf nicht gelöst wird, plant der BUH in den nächsten Wochen die zuständigen Ordnungsämter anzuschreiben, um nach dieser Negativliste der Verbotenen Tätigkeiten zu fragen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2129/02 vom 07.04.03 sind die Behörden verpflichtet hierzu Auskünfte zu erteilen. Im Streitfall müssen die Verwaltungsgerichte hierbei auch im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewähren, weil dem Bürger nicht zugemutet werden kann, daß er auf der Anklagebank in einem Bußgeldverfahren die Klärung dieser verwaltungsrechtlichen Frage erleben muß. In der Folge werden mit Sicherheit einige Prozesse geführt, die im Eilverfahren bis zum Verfassungsgericht durchgezogen werden.

BUH-Vorstandsmitglied Thomas Melles erklärt hierzu: "Wir halten den Meisterzwang für verfassungswidrig, auch weil im Handwerksbereich der Bürger nicht ermitteln kann, was er nicht darf. Dies Verstößt gegen den Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz. Der Meisterzwang stellt auch eine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufsausübung (Artikel 12 GG) dar."

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