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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?

BUH-Stellungnahme zum Referentenentwurf für die Novellierung der Handwerksordnung

Berlin den 02.05.03, der BUH hat seine - von der Bundesregierung erbetene - Stellungnahme zu der geplanten Novellierung der Handwerksordnung abgeben.

Die geplanten Lockerungen des Meisterzwangs gehen in die richtige Richtung und werden vom BUH sehr begrüßt. Allerdings bleiben auch viele Fragen offen und die Vorschläge gehen nicht weit genug in Richtung Gewerbefreiheit im Handwerk.

Die Tatsache, dass nun auch gesetzlich geregelt wird, dass einfache Tätigkeiten (auch in gefahrengeneigten Berufen) ohne Meisterbrief ausgeführt werden dürfen, zeigt deutlich, daß eine Negativliste der Verbotenen Tätigkeiten erarbeitet werden muß, damit Unternehmer wissen, ab wann sie gegen das Handwerksrecht verstoßen.

Zu dem drängenden Problem der Gewerbeuntersagungen wegen solcher angeblichen Verstöße hebt die Stellungnahme des BUH hervor:

"Es ist sicher ein wesentlicher Fortschritt, dass die Handwerkskammern hier künftig nicht mehr das Monopol bei der Festlegung der Abgrenzung des den Meistern vorbehaltenen Bereichs haben werden, das sie bisher sehr häufig faktisch noch besitzen. Insoweit ist die Änderung zu begrüßen. Sie zieht den übergroßen Einfluss der Handwerkskammern aus dem Verborgenen hervor und begrenzt ihn zugleich.
Aber die Tatsache, dass Dritte, nichtstaatliche Institutionen, korporatistische wirtschaftliche Interessengruppen (die auch untereinander Deals zu Lasten Dritter abschließen können !) hier entscheidenden Einfluss auf die Bestimmung des Umfangs persönlicher Freiheitsrechte der Bürger erhalten, macht zugleich wütend und kampfeslustig : Diese sicher sehr gut gemeinte Neuregelung des § 16 macht die unerträgliche Unbestimmtheit der Regelungen des § 1 und der Anlage A der Handwerksordnung deutlich, die mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist und die daher dem Bundesverfassungsgericht immer wieder mit der Bitte vorgelegt werden wird, die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen festzustellen. Die verschiedenen Verfassungsbeschwerden der letzten Jahre, die diese Argumentation schon enthielten, haben bereits zu der o.g. Festlegung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129 / 02 - (siehe) geführt, dass die Verwaltungsbehörden und -gerichte für den einzelnen Gewerbetreibenden diese Unbestimmtheit - in genereller, von konkreten Fällen abstrahierender Form - auflösen müssen, dem Bürger also eine "Negativliste" überreichen müssen."

Mit der Novelle sind im wesentlichen folgende Änderungen geplant:

Es soll gesetzlich verankert werden, dass einfache Tätigkeiten nicht dem Meisterzwang unterfallen.
Durch diese Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen in ein Gesetz umgesetzt werden. Es wird geregelt, daß kein Meisterbrief erforderlich ist, wenn jeweils die einzelnen Tätigkeiten:
  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden Gewerbes der Anlage A nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem Gewerbe der Anlage A entstanden sind.
Gewerbeuntersagungen von angeblich unerlaubter Handwerksausübung wird in Zukunft daran gebunden, daß IHK und HwK übereinstimmend feststellen, daß die Tätigkeiten dem Meisterzwang unterfallen.
Da es offensichtlich auch den dafür zuständigen öffentlichen Stellen kaum möglich ist festzustellen, unter welchen Umständen einzelne Tätigkeiten nur mit Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt sind, wird nun gesetzlich verankert, daß bei solchen Fragen sowohl IHK's als auch HwK's gefragt werden müssen.
Dies ist für die Betroffenen ein großer Erfolg, weil bisher die Handwerkskammern faktisch alleine festgelegt haben, was dem Meisterzwang unterfällt.
Falls sich IHK und HwK nicht einigen können, wird eine Schlichtungsstelle angerufen.
62 Handwerke werden von Meisterzwang befreit; für 32 Handwerke bleibt der Meisterzwang mit der Begründung der Gefahrengeneigtheit für "Gesundheit oder Leben Dritter" bestehen.
Langjährige Gesellen sollen auch ohne Meisterbrief Gefahrenhandwerke ausüben dürfen.
Inhaberprinzip wird gelockert
Bisher konnten nur Kapitalgesellschaften mit eingestelltem Meister arbeiten. In Zukunft kann jeder mit eingestelltem Meister auch ein Gefahrenhandwerk selbständig betreiben. Dies wird möglicherweise zu einer Ausweitung der Praxis führen, das Meister-Konzessionen beim Internet-Auktionshaus ebay versteigert werden. Praxis ist schon heute, daß diese Konzessionsträgern nicht im Betrieb mitarbeiten. Von den Betroffenen wird dies als Schutzgelderpressung empfunden.

"Eines geht aus dem Gesetzentwurf deutlich hervor: der Meisterzwang ist zumindest in seiner heutigen Form verfassungswidrig", so BUH Vorstandsmitglied Thomas Melles.

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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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