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Europarechtliche Einschätzung des Meisterzwangs durch die Bundesregierung

Hier geht es zu weiteren Informationen über die geplante Änderung der Handwerksordnung.

Der hier ziterite Text entstammt der Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Dieser Text weicht in manchen Passagen von der Begründung des Referentenentwurfs ab.

c) Europarecht

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen Angehörige anderer EU/ EWR-Staaten für die Zulassung zu einer selbständigen Handwerksausübung in Deutschland lediglich Berufserfahrung nachweisen (Ausnahme: Gesundheitshandwerke). Von Inländern wird dagegen nach der Handwerksordnung grundsätzlich die Meisterprüfung verlangt. Die Privilegierung der EUAusländer führt zur sogenannten Inländerdiskriminierung, die in Artikel 3 GG ihre verfassungsrechtliche Grenze findet. Europäische Richtlinien, die durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der EWG-EWR-Handwerk-Verordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl I S. 4022) in deutsches Recht umgesetzt wurden, gebieten, dass Angehörige anderer EU-Staaten - ohne Altersgrenze - zur selbständigen Handwerksausübung in Deutschland bereits dann zugelassen werden, wenn sie

tätig waren.

Betriebsleiter in diesem Sinn ist, wer in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist. Diese Definition des Betriebsleiters, der im Gegensatz zu den Regelungen für Inländer nicht zwingend mit technischen Aufgaben betraut sein muss, hat die Inländerdiskriminierung weiter verschärft.

Die Dienstleistungsfreiheit (Art.49ff. EU-Vertrag) gebietet die Zulassung grenzüberschreitender Tätigkeiten unter noch geringeren Voraussetzungen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-58/98 „Corsten“ (GewArch 2000, S. 476) wird für die Zulassung zur grenzüberschreitenden Handwerksausübung in Deutschland die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur grenzüberschreitenden Handwerksausübung ohne Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle vorgesehen.

Im EU-Vergleich ist festzustellen, dass in einigen Staaten freier Marktzutritt besteht (z.B. Großbritannien, Portugal, Irland). In anderen (z.B. Niederlande) sind Berufszugangsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Tätigkeiten geregelt. Nur noch Luxemburg kennt Berufszugangsschranken, die dem deutschen Meisterbrief ähnlich sind. Österreich hat aufgrund eines Urteils des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs die Inländer in der Frage der Zulassung zur Handwerksausübung den Angehörigen der übrigen EU-Staaten gleichgestellt. Weitere sich abzeichnende Erleichterungen für die Handwerksausübung innerhalb des EU/ EWR - Raumes sowie die bevorstehende EU – Osterweiterung, werden diese Problematik weiter verschärfen.

Weitere Informationen


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